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# Landgericht Kleve, Beschluss vom 01.08.2005 – 4 T 240/05

ECLI:DE:LGKLE:2005:0801.4T240.05.00

## Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

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**Rn. 3**

Durch die angefochtene, dem Schuldner am 19. Juli 2005 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, soweit die Kosten des Insolvenzverfahrens 422,05 € übersteigen. Letzteren Betrag habe der Schuldner aus seinem Vermögen zu den Verfahrenskosten beizusteuern.

**Rn. 4**

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit am 25. Juli 2005 eingegangener sofortiger Beschwerde. Von ihm dürfe ein Kostenvorschuß nicht verlangt werden, auch keine Ratenzahlungen.

**Rn. 5**

Das gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 6**

Was der Schuldner aus eigenem Vermögen für Verfahrenskosten einzusetzen hat, ergibt sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Daß die Berechnung des Amtsgerichts insoweit unrichtig sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Im übrigen ordnet die angefochtene Entscheidung weder einen Vorschuß noch Raten an.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 8**

Beschwerdewert: bis 600,00 €.

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Zitiervorschlag: Landgericht Kleve, Beschluss vom 01.08.2005 – 4 T 240/05, ECLI:DE:LGKLE:2005:0801.4T240.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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