Rechtsprechung / LG Kiel / 2006

LG Kiel Beschluss vom 06.03.2006 – X KLs 19/05

ECLI:DE:LGKIEL:2006:0306.XKLS19.05.0A

StrafrechtSchleswig-HolsteinStrafrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Gründe§

1

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_1

Der Angeklagte G. wurde im Jahre 1975 in M. geboren. Sein Vater betrieb dort ein Lebensmittelgeschäft. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule begann er für die Dauer von etwa 2 ½ Jahren, den Beruf eines Automechanikers zu erlernen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_2

1998 gelangte er als Asylbewerber nach Deutschland und hielt sich zunächst in L und dann in K auf. Nach der Entlassung aus Strafhaft im Jahre 2001 arbeitete er als Bauarbeiter. Aufgrund einer im Jahre 2001 erlittenen Schußverletzung war er zwischenzeitlich für mehrere Monate arbeitsunfähig.

4

Der Angeklagte G. ist verheiratet und hat ein 11 Jahre altes Kind. Er ist mittlerweile anerkannter Asylbewerber.

5

Er ist bereits vorbestraft:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_3

Im Jahre 1999 wurde er wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 08.07.1999 verurteilte ihn das Landgericht Kiel wegen bandenmäßigem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten. Nach Verbüßung von 2/3 wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und schließlich im November 2004 erlassen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_4

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten L. ist lediglich bekannt, dass er im Jahre 1967 in T/Albanien geboren wurde und mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_5

Der Angeklagte L. wurde in 2 Urteilen des Amtsgerichts Kiel aus dem Jahre 2000 wegen Betruges und Trunkenheit im Verkehr jeweils zu Geldstrafe verurteilt.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_6

Der Angeklagte L. hatte in einem Kleingartengelände in Kiel eine Gartenparzelle gepachtet. Im Zuge von Ermittlungen gegen beide Angeklagte wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde die Gartenparzelle am 03.06.2005 durchsucht. Unter der Toilette in der dort befindlichen Gartenlaube fand sich eine Tüte mit insgesamt 10 Einzelpäckchen Kokaingemisch. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab ein Gesamtgewicht von 498,5 g und einen mittleren Kokaingehalt von 26,2 %, entsprechend 131,6 g reinen Wirkstoffes Kokain-Hydrochlorid.

10

Das Kokain war von beiden Angeklagten gemeinschaftlich dort deponiert worden. Der Angeklagte G. war zu dieser Zeit selbst Kokain-Konsument.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_7

Beide Angeklagte wurden am 03.06.2005 festgenommen und befanden sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten L. wurde am 31.01.2006, derjenige gegen den Angeklagten G. am 16.02.2006 außer Vollzug gesetzt.

III.

1.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_8

Diesen Sachverhalt hat die Kammer in der Hauptverhandlung festgestellt. Er ergibt sich aus den geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten sowie den kriminaltechnischen Untersuchungen zur Konzentration des Kokains und zum Vorhandensein von Fingerabdrücken an dem Verpackungsmaterial.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_9

Die Angeklagten haben sich danach jeweils wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_10

Die ab 5 g reinen Wirkstoffes Kokain-Hydrochlorid anzusetzende nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist deutlich, nämlich um das 26-fache, überschritten.

2.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_11

Soweit beiden Angeklagten darüber hinaus in der Anklage (Nr. 1-58) der Vorwurf des mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zum Teil in nicht geringer Menge, gemacht wurde, haben sich diese Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung nicht erweisen lassen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_12

Ein zur Überführung und Verurteilung ausreichender Tatnachweis wäre nach dem Stand der Ermittlungen allein durch die aus umfangreichen Telefonüberwachungen zu gewinnenden Erkenntnisse möglich gewesen. Diese waren jedoch als Beweismittel nicht verwertbar, was die Kammer in ihrem in der Hauptverhandlung vom 16.02.2006 verkündeten Beschluss ausführlich dargelegt hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_13

Zum einen beinhalteten die zugrundeliegenden amtsgerichtlichen Beschlüsse keinen auf bestimmte, konkrete Tatsachen gründenden Tatverdacht, der die Anordnung einer Telefonüberwachung hätte rechtfertigen können. Die Kammer hat sodann unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Aktenbestand, wie er sich dem Ermittlungsrichter bei dessen erstmaliger Befassung darstellte, gesichtet und auf dieser Grundlage die Vertretbarkeit der Anordnung untersucht. Daraus ergab sich jedoch, dass die Anordnung einer Telefonüberwachung gegen den Angeklagten G. seinerzeit nicht vertretbar war. Weder war aus den Akten erkennbar, aus welchen Umständen sich die Annahme ergab, dass es sich bei dem betreffenden unbekannten Anrufer um einen "Berti" handelte, noch war für die Kammer nachvollziehbar, warum der angebliche "Berti" mit dem Angeklagten G. identisch sei.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_14

Weitere Beweismittel, insbesondere die Aussagen von Zeugen, kamen für eine Überführung der Angeklagten nicht in Betracht, sodass sie insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren.

IV.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_15

Für die Strafzumessung war bei beiden Angeklagten der sich aus § 29 a Abs. I Nr. 2 BtMG ergebende Strafrahmen zugrunde zulegen, der Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren vorsieht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_16

Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 29 a Abs. 2 BtMG kam bei beiden Angeklagten schon wegen der erheblichen Menge des Kokains, einer sog. "harten Droge" nicht in Betracht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_17

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer für beide Angeklagte berücksichtigt, dass sie in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt haben. Zudem handelte es sich um ein qualitativ nicht besonders hochwertiges Kokain. Für den Angeklagten L. sprach außerdem, dass er bislang nicht nennenswert vorbestraft ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_18

Straferschwerend fiel bei beiden Angeklagten ins Gewicht, dass es sich um eine relativ große Menge einer zudem "harten" Droge handelte. Zu Lasten des Angeklagten G. hat die Kammer insbesondere seine einschlägige Vorstrafe bewertet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_19

Unter Berücksichtigung aller relevanten Zumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer danach für den Angeklagten G. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und für den Angeklagten L. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_20

Hinsichtlich des Angeklagten L. konnte die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach dem Eindruck aus der Hauptverhandlung geht die Kammer davon aus, dass dieser Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und demzufolge auch ohne die Einwirkung des Vollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte L. lebt in geordneten familiären Verhältnissen, er ist deutscher Staatsbürger und bislang nicht nennenswert vorbestraft. Zudem hat er als Konsequenz dieses Ermittlungsverfahrens mehr als 8 Monate Untersuchungshaft verbüßt. Der Kammer ist bekannt, dass darunter auch seine Familie erheblich gelitten hat, sodass davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte hiervon gehörig beeindruckt worden ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2006-03-06/x-kls-19-05#rd_21

Aus diesen Umständen leitet die Kammer auch die besonderen Gründe her, die es erlauben, eine über 1 Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465, 467 StPO.