Rechtsprechung / LG Gießen / 2013

LG Gießen Beschluss vom 08.07.2013 – 7 Qs 108/13

ECLI:DE:LGGIESS:2013:0708.7QS108.13.0A

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-giessen/2013-07-08/7-qs-108-13#rd_1

Die Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-giessen/2013-07-08/7-qs-108-13#rd_2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-giessen/2013-07-08/7-qs-108-13#rd_3

Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor. Eine solche kommt vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-giessen/2013-07-08/7-qs-108-13#rd_4

Maßgeblich ist, ob die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdnr. 29).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-giessen/2013-07-08/7-qs-108-13#rd_5

Allein die Annahme, das Revisionsrecht sei zu komplex und kompliziert, führt nicht dazu, in jedem Fall einen Verteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Denn die in § 345 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, die Revisionsanträge und ihre Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wird vom Gesetz als gleichwertig erachtet (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2006, 497). Die Beiordnung ist aber immer dann geboten, wenn zu besorgen ist, dass der als Urkundsbeamte tätige Rechtspfleger mit der Abfassung einer besonders schwierigen Revisionsbegründung überfordert sein könnte (OLG Koblenz StraFo 2007, 117 ).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-giessen/2013-07-08/7-qs-108-13#rd_6

So liegt der Fall hier jedoch nicht. In der Revisionsbegründung, mit der er gleichzeitig um Beiordnung ersucht, macht der Verteidiger u.a. geltend, dem Angeklagten sei im Erkenntnisverfahren zu Unrecht kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte erhebt also Verfahrensrügen. Zwar sind an Verfahrensrügen hohe formelle Anforderungen zu stellen. Jedoch war die zulässige Erhebung vorliegend ohne Einsichtnahme in die Verfahrensakten möglich. Die Akte ist nicht umfangreich und den für die Anbringung der Rüge notwendigen Akteninhalt hatte der Angeklagte größtenteils selbst in der Hand. Lediglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hatte er insoweit mangels eigenen Akteneinsichtsrechts zunächst keinen Zugriff. Mittels einer Abschrift aus der Akte (§ 147 Abs. 7 StPO) lässt sich dies ohne weiteres beheben. Damit ist es in diesem Falle ausreichend, den Angeklagten auf die Möglichkeit der Begründung einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu verweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-giessen/2013-07-08/7-qs-108-13#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Misserfolg des Rechtsmittels.