Rechtsprechung / LG GieBen / 2012

LG GieBen Beschluss vom 24.08.2012 – 2 StVK-Vollz 910/12

ECLI:DE:LGGIESS:2012:0824.2STVK.VOLLZ910.12.0A

StrafrechtHessenStrafrecht HessenVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass die mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung des Antragstellers am ... rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe§

1

Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA ...

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_1

Am ... wurde der Antragsteller vor seinem Transport zum Amtsgericht ... auf der Kammer aufgefordert, sich komplett nackt auszuziehen. Dieser Aufforderung kam er auch nach.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_2

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom ..., eingegangen bei Gericht am ..., begehrt der Antragsteller Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Behandlung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_3

Er macht geltend, sein Schamgefühl sei verletzt worden, da er sich ohne Schamwand habe entkleiden müssen. Da er am ... einen weiteren Termin beim LG ... habe, besteht Wiederholungsgefahr.

5

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die am ... durchgeführte Entkleidung seiner Person ohne Schamwand rechtswidrig war sowie

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_4

Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Antrag sei unbegründet. Wie aus dem von ihr vorgelegten Vermerk des AI im JVD ... (Bl. 10 d.A.) hervorgehe, werde jeder Gefangene der JVA ... zu Ausführungen oder sonstigen Vorführungen auf der Kammer umgekleidet. Das Umkleiden finde in einem geschlossenen Raum statt, der durch Türen umschlossen sei. Das Schamgefühl werde nicht verletzt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Im Hinblick auf die ständige Praxis der Antragsgegnerin, Gefangene vor Ausführungen und Transporten umzukleiden, besteht Wiederholungsgefahr, zumal der Antragsteller am ... erneut auf Transport zum LG ... gehen muss.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_6

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Die am ... erfolgte Entkleidungsdurchsuchung des Antragstellers war rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_7

Bei der Umkleidung von Gefangenen vor Transporten, bei der sich der Gefangene vor Bediensteten der Anstalt vollständig entkleiden muss und anschließend mit neuer Kleidung versehen wird, handelt es sich um eine § 46 Abs. 2 HStVollzG unterliegende Entkleidungsdurchsuchung, bei der die abgelegte Kleidung des Gefangenen auf verbotene Gegenstände und Stoffe durchsucht wird.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_8

Eine solche mit vollständiger Entkleidung verbundene Durchsuchung ist nur auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall oder bei Gefahr im Verzug zulässig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_9

Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerk des AI im JVD ... vom ... (Bl. 10 d.A.) wird "nach aktueller Verfügungslage" jeder Gefangene, der die JVA zu Ausführungen oder sonstigen Vorführungen verlässt, umgekleidet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_10

Es handelt sich daher um eine allgemeine Anordnung, nicht aber um die nach § 46 Abs. 2 HStVollzG erforderliche Einzelfallanordnung. Damit erweist sich die Durchsuchung wegen Fehlens der formellen Voraussetzung als rechtswidrig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_11

Gefahr im Verzug lag bei der Durchführung der Durchsuchung erkennbar nicht vor und ist auch von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Durchsuchung nicht geltend gemacht worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_12

Die Durchsuchung vom ... war auch nicht nach § 46 Abs. 3 HStVollzG rechtmäßig. Unabhängig von der Frage, wer die von der Antragsgegnerin vorgetragene Verfügung zur Durchsuchung aller Gefangner, die die JVA zu Ausführungen oder sonstigen Vorführungen verlassen, getroffen hat, erlaubt § 46 Abs. 3 HStVollzG - wie schon § 84 Abs. 3 StVollzG - die generelle Anordnung einer Entkleidungsdurchsuchung nur nach Außenkontakten des Gefangenen, nicht aber vor solchen Kontakten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2012-08-24/2-stvk-vollz-910-12#rd_13

Soweit der Antragsteller rügt, es habe bei der Entkleidung keine Schamwand gegeben, verlangt § 46 Abs. 2 HStVollzG nur die Durchführung in einem geschlossenen Raum, nicht aber den Einsatz einer Schamwand. Die mit vollständiger Entkleidung verbundene Durchsuchung soll es gerade ermöglichen, einen Blick auf den entkleideten Körper des Gefangenen zu haben, um u.a. feststellen zu können, ob sich an seinem Körper verbotene Gegenstände oder Substanzen befinden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 120 Abs. 2, 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG, § 114 ZPO.