Rechtsprechung / LG Essen / 2004

LG Essen Urteil vom 07.06.2004 – 4 O 44/04

ECLI:DE:LGE:2004:0607.4O44.04.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 500,00 €abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_1

Die Klägerin stürzte am … in der T-Straße in H über einen Abgrenzungspoller. Die Klägerin nutzte den auf der Rückseite des dort befindlichen Lebensmittelgeschäfts F gelegenen Weg. Die in der Nähe installierte Straßenlaterne war defekt. Auf der anderen Straßenseite der T-Straße ist der Bürgersteig durch mehrere Laternen gut ausgeleuchtet. Die Klägerin zog sich bei dem Sturz Schürfwunden und Prellungen zu und zerriss sich die Hose, die sich die Klägerin am 6.3.2002 für 39,95 Euro gekauft hatte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_2

Die Klägerin behauptet, die in der Nähe befindliche Straßenlaterne sei wegen des Fehlens der Glühbirne schon seit mehreren Wochen ausgefallen. Die Abgrenzungspoller seien nicht fest installiert, sondern würden in ihrer Position immer wieder verändert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_3

Die Klägerin beantragt,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_4

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_5

1. einen Betrag von 39,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2002 zu zahlen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_6

2. aus Anlass des Vorfalls vom … ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2002 zu zahlen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_7

Die Beklagte beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_8

die Klage abzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_9

Die Beklagte behauptet, die in der Nähe befindliche Straßenlaterne sei erst kurz vor dem Sturz der Klägerin durch Vandalismus zerstört worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe den auf der anderen Straßenseite der T-Straße gelegenen Bürgersteig nutzen können. Eine Beleuchtungspflicht für die Unfallstelle bestehe insoweit nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_10

Die Klägerin hat weiter angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der ihr aus dem Unfall vom … gegen 18.15 Uhr in H1 entstanden ist, zu ersetzen. Die Klägerin hat den angekündigten Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 7.6.2002 zurückgenommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_11

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q und T1.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_12

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_13

Die Klage ist unbegründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_14

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_15

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Stelle, an der die Klägerin gestürzt ist, auszuleuchten. Auf der anderen Straßenseite der T-Straße befindet sich ein Bürgersteig, der von mehreren Straßenlaternen gut beleuchtet ist und den die Klägerin hätte benutzen können. Hingegen ist der auf der Rückseite des Lebensmittelgeschäfts F gelegene Weg von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte war nicht verpflichtet, diesen eher selten benutzten Weg auszuleuchten, da es sich um eine Abkürzung handelt, die die Klägerin trotz der beleuchteten anderen Straßenseite gewählt hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_16

Dafür spricht auch das Ergebnis der Vernehmung der Zeugen. Die Zeugin Q hat ausgesagt, dass es auf der Rückseite des Geschäfts F immer sehr dunkel ist. Die Zeugin konnte sich nicht erinnern, dass die Unfallstelle jemals durch eine Straßenlaterne ausgeleuchtet war. Wegen der dort gepflanzten Büsche sei diese Stelle ohnehin dunkel. Der Zeuge T1 hat insoweit ausgesagt, dass die in Rede stehende Laterne gar nicht dafür vorgesehen ist, die Unfallstelle zu beleuchten. Dies sei wegen der dort stehenden Büsche auch gar nicht möglich. Das Gericht hat keine Zweifel an diesen Aussagen, die nachvollziehbar und glaubhaft waren.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_17

Das bedeutet, dass der Ausfall der in der Nähe der Abgrenzungspoller installierten Straßenlaterne für den Sturz der Klägerin gar nicht ursächlich war. Zwar ist auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte in der Weise möglich, dass eine grundsätzlich bestehende Beleuchtungspflicht verkannt wird. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Pflicht, für beleuchtete Wege zu sorgen, dadurch Rechnung getragen wurde, dass die andere Straßenseite in unmittelbarer Nähe gut beleuchtet ist. Dennoch entschied sich die Klägerin für die unsichere Abkürzung durch den stets dunklen Bereich. Dies fällt aber in den Risikobereich der Klägerin und stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte dar.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-06-07/4-o-44-04#rd_18

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.