Rechtsprechung / LG Essen / 1983

LG Essen Urteil vom 16.03.1983 – 1 S 57/83

ECLI:DE:LGE:1983:0316.1S57.83.00

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Tenor§

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1983

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H.,

den Richter am Landgericht Dr. N. und den Richter

am Landgericht X. für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 10 C 698/82 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/1983-03-16/1-s-57-83#rd_1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/1983-03-16/1-s-57-83#rd_3

Die Berufung ist begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/1983-03-16/1-s-57-83#rd_4

Grundsätzlich ist anerkannt, daß der Unfallgeschädigte von dem Unfallschädiger auch den Schaden nach § 823 Absatz 1 BGB ersetzt verlangen kann, der ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung in Form des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts entsteht. Denn dieser Schaden gehört - anders als bei der Haftpflichtversicherung - zu dem aus der Verletzung des Eigentums des Unfallgeschädigten resultierenden Sachfolgeschadens (BGH VersR 1976, 1066,(1067); LG Gießen, DAR 1975, 268; Geigel- Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß, 18. Auflage, Kapitel 13, Rdn. 74; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage, § 12 StVG, Rdn.29; Klimke, Versicherungsrecht 1977, 134 (135); Weyert, Versicherungsrecht 1968, 133 (134))

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/1983-03-16/1-s-57-83#rd_5

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB wird allerdings die Berechtigung der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung dann zu prüfen sein, wenn der Schädiqer dem Geschädigten voll haftet (vgl. BGH Versicherungsrecht 1976, 1066 (1067); Geigel-Schlegelmilch, a. a. 0.; Klimke a. a. 0.). Hierbei ist anerkannt, daß dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht vorzuwerfen ist, wenn der Schädiger bzw. seine Versicherung den Schaden nicht unverzüglich reguliert. Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Vielmehr hat der Kläger seine Kaskoversicherung nur deshalb in Anspruch genommen, weil durch die besondere Gestaltung seines Versicherungsvertrages er mehr ersetzt erhielt, als ihm aufgrund der haftungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber der Haftpflichtversicherung zustand. Dadurch hat er dann den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bewirkt. Dies kann aber nicht dem Schädiger angelastet werden, der auch nicht durch die Inanspruchnahme günstiger gestellt wird. Denn nach § 67 VVG geht der Anspruch des Geschädigten auf seine Kaskoversicherung über, die von dem Schädiqer, da dieser insoweit voll haftet, zumindest den Wiederheschaffungswert zurückverlangen könnte. Dazu käme dann noch der Rabattverlust, ohne daß der Schädiger zu einer solchen Verfahrensweise Anlaß gegeben hätte. Deshalb kann in diesem Fall der Geschädigte, hier der Kläger, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Schadensfreiheitsrabattverlust in der Kaskoversicherung nicht ersetzt verlangen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/1983-03-16/1-s-57-83#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.