Rechtsprechung / LG Düsseldorf / hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf / 2020
LG Düsseldorf Urteil vom 17.07.2020 – 2a O 236/19
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf · ECLI:DE:LGD:2020:0717.2A.O236.19.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Auf Antrag der Antragsgegnerin wird der Tatbestand des Urteils vom 10.06.2020 gemäß § 320 ZPO dahingehend berichtigt, dass im streitigen Tatbestand der Antragstellerin auf Seite 4 im 3. Absatz des Urteils die Wörter „was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet“ entfallen.
Der Tatbestand des Urteils wird auf Seite 5 im 2. Absatz im 2. Satz dahingehend gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, dass es anstatt des Passus „am Sitz der Antragstellerin“ „am Sitz der Antragsgegnerin“ heißt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Berichtigung des Tatbestandes vom 24.06.2020 zurückgewiesen.
Gründe§
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Berichtigung des Tatbestands ist zulässig und überwiegend begründet.
Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann gemäß § 320 Abs. 1 ZPO die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
Soweit die Antragsgegnerin die Berichtigung dahingehend begehrt hat, dass sie die Behauptung der Antragstellerin, „bei ,Lilly´ handle es sich um eine gängige Modellbezeichnung für Bekleidungsstücke“ entgegen der Darstellung im Tatbestand auf Seite 4, 3. Absatz des Urteils lediglich einfach und nicht mit Nichtwissen bestritten habe, war dem Antrag zu entsprechen, da es sich hierbei um eine Unrichtigkeit gemäß § 320 ZPO handelt. Die Antragsgegnerin hat den Vortrag ausweislich ihrer Schriftsätze vom 03.02.2020 (dort Rn. 15 Satz 2) und 19.05.2020 (dort Rn. 13 ff.) nur einfach, nicht mit Nichtwissen bestritten.
Zudem war der Tatbestand gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auf Seite 5, 2. Absatz des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen, da versehentlich die Antragstellerin anstatt der Antragsgegnerin als Empfängerin der Ladung dort aufgenommen worden ist. Insoweit geht aus dem Kontext klar hervor, dass die Antragsgegnerin mit Sitz in Dänemark gemeint war.
Soweit die Antragsgegnerin beantragt hat, in den Tatbestand des Urteils auf Seite 3, letzter Absatz mitaufzunehmen, dass sie die Firma Alpenwahnsinn nicht nur wegen Verletzung ihrer Marke, sondern auch wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens mit der Bezeichnung „LILLY“ abgemahnt habe, war der Antrag zurückzuweisen. Insoweit ist die Nichtaufnahme der von der Antragsgegnerin begehrten Darstellung durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist durch die Verweisung auf den Inhalt der Abmahnung der Antragsgegnerin durch die Formulierung „Mit dem aus der Anlage rop 1 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2019“ in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Düsseldorf, 17.07.20202 a. Zivilkammer