Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2017

LG Düsseldorf Urteil vom 28.03.2017 – 021 Ns-110 Js 9832/15-179/16

ECLI:DE:LGD:2017:0328.021NS110JS9832.15.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Berufung im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Von den Kosten der Berufung und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen die Staatskasse und der Angeklagte je die Hälfte; die Gebühr für das Berufungsverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Gründe§

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_1

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu je 10,00 € verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_2

Der Angeklagte hat hiergegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt, welche er in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Er begehrt eine mildere Bestrafung, insbesondere das Absehen von dem Entzug der Fahrerlaubnis.

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Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

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II.

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1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_3

Der 38-jährige Angeklagte wuchs in einer Schaustellerfamilie auf. Seine Eltern führten den Zirkus S. Nach dem Besuch der Grundschule in D ging der Angeklagte bis zu seinem 13. Lebensjahr immer in den Orten jeweils zur Schule, wo der Zirkus gerade auftrat. Einen Abschluss erzielte er nicht. Krankheitsbedingt gab sein Vater im Jahre 1998 den Zirkus auf und reiste seitdem mit einem Kasperletheater durch Deutschland.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_4

Der Angeklagte ist ledig. Er hat mit seiner Lebensgefährtin zwei Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren und lebt mit ihnen zusammen. Der Angeklagte bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von 370,00 € monatlich. Seine Lebensgefährtin arbeitet nicht. Das Sozialamt trägt die Wohnkosten. Seine Mutter ist vor zwei Jahren verstorben. Der Angeklagte beabsichtigt, sich im April 2017 mit einem Kasperletheater selbständig zu machen und auf Tournee zu gehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_5

Der Bundeszentralregisterauszug enthält folgende Verurteilungen, wobei sämtliche Entscheidungen vor Begehung der hier abgeurteilten Tat rechtskräftig geworden sind:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_6

Am 16.08.1996 verhängte das Amtsgericht D (AZ:) gegen ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen am 04.01.1996, einen Jugendarrest von zwei Tagen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_7

Am 29.05.1998 verhängte das Amtsgericht D (AZ:) gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 29.12.1997, einen Jugendarrest von zwei Tagen und sprach eine richterliche Weisung aus.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_8

Am 16.04.1999 verhängte das Amtsgericht D (AZ:) gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung mit Sachbeschädigung sowie fahrlässiger Körperverletzung, letzte Tat begangen am 24.09.1998, einen Jugendarrest von vier Wochen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_9

Am 06.10.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht D (AZ:) wegen uneidlicher Falschaussage, begangen am 12.11.1999, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr wurde die Strafe mit Wirkung vom 20.01.2005 erlassen.

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Am 14.07.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht D (AZ:) wegen Diebstahls, begangen am 12.05.2003, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 €.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_10

Am 21.09.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht D (AZ:) wegen gemeinschaftlicher Beleidigung in zwei Fällen, einmal tateinheitlich mit Bedrohung, letzte Tat begangen am 05.05.2004, zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.

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Am 31.01.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht D (AZ:) wegen Betruges, begangen am 15.05.2004, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 €.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_11

Am 28.08.2006 bildete das Amtsgericht D (AZ:) nachträglich aus den beiden vorgenannten Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 €.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_12

Am 07.12.2006 verurteilte ihn das Landgericht D (AZ:) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, begangen am 12.05.2005, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 04.10.2011 erlassen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_13

Am 22.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht D (AZ:) wegen Fischwilderei, begangen am 20.07.2009, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 €.

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Der Verkehrszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_14

Am 27.04.2016, rechtskräftig seit dem 19.05.2016, wurde gegen den Angeklagten wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen am 18.02.2016, eine Geldbuße von 80,00 € verhängt (1 Punkt).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_15

Am 13.07.2016, rechtskräftig seit dem 02.08.2016, wurde gegen ihn wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons, begangen am 07.06.2016, eine Geldbuße von 60,00 € verhängt (1 Punkt).

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2.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_16

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch sowie die zugrunde liegenden Feststellungen (zu der Tat am 26.07.2015), die den Schuldspruch tragen und hinsichtlich derer auf die entsprechenden Ausführungen in den schriftlichen Gründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, in Rechtskraft erwachsen und damit für die Kammer verbindlich.

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3.

28

Die Kammer hat folgende weitere Feststellungen zur Sache getroffen:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_17

Als der Angeklagte am 26.07.2015 spät nach Hause kam, saß seine (erweiterte) Familie bereits seit einiger Zeit zusammen, grillte und konsumierte alkoholische Getränke. Der Angeklagte schloss sich ihnen an. Als es keine alkoholischen Getränke mehr gab, sollte er – als zuletzt Hinzukommener – zur nahe gelegenen Tankstelle fahren und „Nachschub“ besorgen. Er wurde bereits nach 70-80 m von der Polizei kontrolliert.

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III.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_18

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs.

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Die Feststellungen zu II.3. beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten.

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IV.

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Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB)  schuldig gemacht.

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V.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_19

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_20

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er Reue gezeigt, die Taten gestanden und dementsprechend sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen hat und es sich auch nur um eine kurze Fahrstrecke gehandelt hat. Letztlich liegt die Tat auch schon länger zurück.

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Zu seinen Lasten hat die Kammer seine Vorstrafen gewertet, auch wenn diese nicht einschlägig waren und bereits  mehr als sieben Jahre zurück liegen.

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Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die bereits vom Amtsgericht erkannte

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Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €

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für tat- und schuldangemessen erachtet, da sie einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_22

Eine Verwarnung unter Strafvorbehalt gem. § 59 StGB kam nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten insbesondere im Hinblick auf seine Vorstrafen nicht in Betracht.

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VI.

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Von dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB hat die Kammer abgesehen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_23

Die Regelwirkung des § 316 Abs. 2 Nr. 2 StGB war vorliegend entkräftet, da sich der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. Die Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Verfahren nicht vorläufig entzogen worden, und der Angeklagte hat seit 20 Monaten weiter am Straßenverkehr teilgenommen. Die beiden Ordnungswidrigkeiten wurden vor der erstinstanzlichen Verurteilung begangen, durch die dem Angeklagten die Folgen seiner Tat in Bezug auf seine Fahrerlaubnis erst vor Augen geführt worden sind und die ihn deutlich beeindruckt hat. Seitdem ist sein Verhalten im Straßenverkehr beanstandungsfrei. Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration für die Annahme des § 316 StGB war zwar erreicht, aber nicht überschritten worden, und der Angeklagte ist auch nicht wegen Delikten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr bereits einschlägig vorbestraft.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-03-28/021-ns-110-js-9832-15-179-16#rd_24

Von der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB hat die Kammer ebenfalls abgesehen, da ein solches in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs seine Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen kann.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.