Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2016

LG Düsseldorf Beschluss vom 08.06.2016 – 25 T 370/16

ECLI:DE:LGD:2016:0608.25T370.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 26.10.2015 und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 25.01.2016 eine Betreuung für den Betroffenen eingerichtet mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten. Zur Betreuerin wurde Frau E. bestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.04.2016 und weiterem Beschluss vom 02.06.2016 nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG), in der Sache jedoch nicht begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_2

Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, für ihn einen Betreuer.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_3

Wie der Sachverständige Dr. D. in seinem ausführlichen Gutachten vom 26.10.2015 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, leidet der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägt paranoid-halluzinatorischer Symptomatik (ICD 10: F20.0), was auch durch mehrere Atteste der LVR-Klinik F. betreffend die Empfehlung einer geschlossenen Unterbringung, zuletzt vom 17.02.2016, bestätigt wird. So hat der Betroffene immer wieder geäußert, er werde durch Wellen und Strahlen beeinflusst; auch seien seine Lebensmittel verstrahlt, weshalb er zwei Wochen nichts mehr gegessen hatte. Ein Nachbar stelle ihm massiv sexuell nach und auch die Betreuerin und Ersatzbetreuerin wollten nur Sex mit ihm. Selbst für die Richterin des Amtsgerichts vermochte der Betroffene dies nicht auszuschließen. Ferner gibt der Betroffene an, dass ihm Stimmen Befehle erteilen, denen er nachkommen muss, weil ihm sonst Schmerzen drohen. Auf Befehl der Stimmen warf er deshalb einen schweren Blumenkübel aus dem 3. Stock seiner Wohnung. Nachdem er sich bereits in der Vergangenheit aus Angst in einem Loch im Wald vergraben hatte, äußerte er anlässlich der Anhörung durch die Amtsrichterin am 25.01.2016, er halte die sexuellen Belästigungen durch seinen Nachbarn nicht mehr aus, er müsse raus. Wahrscheinlich gehe er in die Natur – draußen schlafen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zerstörte der Betroffene nahezu seine gesamte Wohnungseinrichtung und musste vorübergehend geschlossen untergebracht werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_4

Bei dieser Sachlage kann auch zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene entsprechend den ärztlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen erkrankt ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_5

Selbst wenn die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zutreffen sollten, dass die „Streitigkeiten mit dem Nachbarn“ beendet sind, würde dies an der schweren Erkrankung des Betroffenen nichts ändern. Wie die Ausführungen oben zeigen, ist nicht allein der Nachbar in das Wahnsystem eingebunden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_6

Der Betroffene ist aufgrund dieser Erkrankung für die angeordneten Aufgabenbereiche nicht dazu in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.

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Dies wird auch eindrucksvoll bestätigt durch die Feststellungen, welche die Betreuerin sowie das Amtsgericht anlässlich der Anhörung getroffen haben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_7

So hat die Betreuerin mitgeteilt, sie habe nach Aufnahme ihrer Tätigkeit festgestellt, dass der Betroffene mangels Antragstellung keine Sozialleistungen mehr erhalten habe und nicht krankenversichert war. Er hatte in den zurückliegenden zwei Monaten 7.000,00 € von seinem Girokonto abgehoben, Gelder zur Zahlung von Miete und Strom waren nicht mehr vorhanden. In der Wohnung lagen Stapel von ungeöffneten Briefen. Zudem drohe eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen des Verhaltens des Betroffenen gegenüber Mitbewohnern.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_8

Die Amtsrichterin hat anlässlich der Anhörung in der Wohnung des Betroffenen am 25.01.2016 festgestellt, dass keine Lebensmittel vorhanden waren und der Betroffene seit dem 14.01.2016 nichts mehr gegessen hatte. Er gab an, kein Geld mehr zu haben, um sich etwas zum Essen zu kaufen. Er werde den ganzen Tag bestrahlt und aufgefordert, die Wohnzimmereinrichtung kaputtzuschlagen. Dies hat er zu einem späteren Zeitpunkt dann auch tatsächlich getan, weshalb eine geschlossene Unterbringung angeordnet werden musste.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_9

Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht bei dem Betroffenen nicht. Er ist auch nicht bereit, freiwillig Medikamente einzunehmen, obwohl dadurch in der Vergangenheit eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden konnte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_10

Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Betroffene in den angeordneten Aufgabenkreisen nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ausreichend selbst zu regeln.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_11

Die Betreuung konnte auch gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden, da dieser, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage ist. Der Betroffene ist aufgrund eines die freie Willensbildung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht dazu in der Lage, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden und dabei das Für und Wider einer Betreuung abzuwägen. Seine Einstellungen, Gedanken und Beurteilungen werden ausschließlich durch sein krankheitsbedingtes psychotisches Erleben geprägt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_12

Die Betreuung ist auch erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Insbesondere können die Angelegenheiten in den genannten Aufgabenkreisen nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer durch andere Hilfen besorgt werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_13

Der Betroffene ist nicht dazu bereit, seiner Schwester, der weiteren Beteiligten, eine umfassende Vollmacht zu erteilen. Diese sieht sich ausweislich ihres Schreibens vom 01.02.2016 auch nicht dazu in der Lage, den Betroffenen umfassend zu betreuen und zu versorgen.

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Das Amtsgericht hat daher zu Recht Frau E. als Berufsbetreuerin für die benannten Aufgabenkreise eingesetzt.

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Die Beschwerde des Betroffenen unterliegt daher der Zurückweisung.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_14

Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich, da dies in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).

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Rechtsmittelbelehrung:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-06-08/25-t-370-16#rd_15

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist der Eingang bei dem Bundesgerichtshof maßgeblich.