Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2 a. Zivilkammer / 2014
LG Düsseldorf Urteil vom 01.10.2014 – 2a O 307/13
2 a. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2014:1001.2A.O307.13.00
Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin macht Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen Markenverletzung, hilfsweise wegen Wettbewerbsverletzung gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin ist ein bedeutender Bekleidungsfilialist mit 1.200 Filialen in Deutschland. Das Sortiment umfasst insbesondere Bekleidung.
Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „SOUTHERN“ Nr. #####/#### (im Folgenden: Klagemarke 1) mit Priorität vom 10.08.2011 und der Gemeinschaftswortmarke „SOUTHERN“ Nr. #####/#### (im Folgenden: Klagemarke 2) mit Priorität vom 21.03.2005, die unter anderem in der Klasse 25 für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Registerauszüge des Deutschen Patent- und Markenamtes (Anlagen K1 und K2) Bezug genommen.
Bei der Marke „SOUTHERN“ handelt es sich um eine der wichtigsten Eigenmarken der Klägerin.
Die Beklagte ist ebenfalls im Bekleidungseinzelhandel tätig. Nach eigenen Angaben betreibt sie bundesweit 250 Filialen, in denen sie „von klassischer bis trendiger Kleidung alles für Damen und Herren“ anbietet. Neben ihrem Filialgeschäft betreibt die Beklagte unter www.awg-mode.de einen Internetshop, über den sie unter anderem Bekleidungsstücke anbietet und bewirbt, die mit der Bezeichnung „SOUTHERN TERRITORY“ gekennzeichnet sind. Das Zeichen „SOUTHERN TERRITORY“ ist branchenüblich an dem jeweiligen Bekleidungsstück, etwa im Nackenbereich, angebracht und wird zudem zur Bewerbung des jeweiligen Produktes neben der Bekleidung eingeblendet, wie sich aus den nachstehend in den Klageanträgen eingeblendeten Abbildungen der Bekleidungsstücke und Screenshots ergibt.
Die Beklagte ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Southern Territory 23°48‘25‘‘S“ Nr. 10 099 554 mit Priorität vom 05.07.2011, die unter anderem Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25) genießt. Im Hinblick auf diese Marke ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante unter dem Aktenzeichen #####/#### ein Löschungsverfahren anhängig, das von der Klägerin angestrengt wurde.
Die Klägerin ließ bei der Beklagten am 21.10.2013 Testkäufe der nachstehend in den Klageanträgen eingeblendeten und mit dem Zeichen „SOUTHERN TERRITORY“ – in Kombination mit weiteren Wort- und/oder Bildbestandteilen – gekennzeichneten Bekleidungsstücke durchführen (vgl. Rechnung und Auftragsbestätigung vom 22.10.2013, Anlage K8).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2013 (Anlage K9) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine Verletzung der Klagemarke 1, hilfsweise der Klagemarke 2 sei gegeben. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Klagemarken verfügten aufgrund umfangreicher Benutzung über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, wozu sie unter Vorlage zahlreicher Unterlagen (Anlagen K16 bis K20) näher vorträgt. Hilfsweise macht die Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus dem UWG geltend.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen, Sweatshirts, Hemden, Pullover, Westen und Poloshirts, mit dem Zeichen „SOUTHERN TERRITORY“ zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
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und/oder
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hilfsweise,
die Beklagte wie vorstehend beantragt zu verurteilen mit der Maßgabe, dass das Wort „insbesondere“ vor den Worten „wenn dies geschieht wie folgt“ entfällt;
II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren gemäß Antrag Ziffer I zu erteilen;
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die diese mit den unter Antrag Ziffer I bezeichneten Waren erzielt hat, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern;
IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Antrag Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird;
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Bereicherung herauszugeben, die in dem Vermögen der Beklagten durch Handlungen der unter Ziffer I bezeichneten Art eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Unbestimmtheit der Klageanträge. Sie ist zudem der Ansicht, der Klägerin stünden weder Ansprüche aus Marken- noch aus Wettbewerbsrecht zu. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „SOUTHERN“ und den angegriffenen Zeichen sei nicht gegeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag zu Ziffer I. ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt ein Verbot des Bewerbens, Anbietens und/oder Vertreibens von Bekleidungsstücken unter der Bezeichnung „SOUTHERN TERRITORY“ in jeglicher graphischer Ausgestaltung. Auch die Verwendung der „insbesondere“-Zusätze ist zulässig (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rn. 174 m.w.N.). Es handelt sich hierbei um die beispielhafte Wiedergabe der konkreten Verletzungsformen, die jeweils aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen und in dem Antrag als Minus enthalten sind.
II.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
1.
Die Klägerin kann den Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg auf die Klagemarke 1 stützen, da diese gegenüber der Gemeinschaftsmarke der Beklagten „Southern Territory 23°48‘25‘‘S“ Nr. 10 099 554 prioritätsjünger ist. Die Marke der Beklagten hat eine Priorität vom 05.07.2011, die Klagemarke 1 weist hingegen eine Priorität vom 10.08.2011 auf.
2.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht wegen Verletzung der Klagemarke 2 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen, Sweatshirts, Hemden, Pullover, Westen und Poloshirts mit dem Zeichen „SOUTHERN TERRITORY“ zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den in den Klageanträgen eingeblendeten Abbildungen der Bekleidungsstücke und Screenshots ersichtlich.
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV kann es der Markeninhaber einem Dritten verbieten, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rn. 430 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH und des EuGH). Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügen kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 21 - ZIRH/SIR; BGH GRUR 2008, 715 Rn. 37 - idw). Dabei ist der das Kennzeichenrecht beherrschende Grundsatz zu Grunde zu legen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2008, 1002 Rn. 33- Schuhpark).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „SOUTHERN“ und den angegriffenen Zeichen zu verneinen.
aa.
Die Kammer geht hierbei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „SOUTHERN“ aus. Die Marke „SOUTHERN“ verfügt von Hause aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Begriff hat auch keine beschreibende Bedeutung für Bekleidungsstücke und ist auch nicht erkennbar an einen beschreibenden Begriff im Hinblick auf Bekleidung angelehnt. Es ist auch nicht naheliegend, dass der Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „SOUTHERN“ ohne weiteres Nachdenken die Vorstellung verbindet, dass es sich um leichte, luftige und insgesamt südlichem Klima angepasste Bekleidung handelt.
Die Kennzeichnungskraft der Marke „SOUTHERN“ ist hingegen nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, aufgrund intensiver Benutzung erhöht. Der Vortrag der Klägerin zu der Anzahl der Filialen, den Stück- und Umsatzzahlen sowie der Anzahl der Werbeprospekte reicht nach Ansicht der Kammer nicht aus, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu begründen. Mangels Angabe von Vergleichszahlen oder Marktanteilen ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um eine besonders umfangreiche Nutzung im Bekleidungsbereich handelt.
bb.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit stehen sich die Marke „SOUTHERN“ und der prägende Bestandteil „SOUTHERN TERRITORY“ der angegriffenen Zeichen gegenüber. Soweit die angegriffenen Zeichen weitere Elemente enthalten, werden diese geprägt durch den Bestandteil „SOUTHERN TERRITORY“. Die weiteren Bestandteile treten als für Bekleidung rein beschreibende Wort- oder dekorative Bildelemente dahinter zurück. Die zu vergleichenden Zeichen „SOUTHERN“ und „SOUTHERN TERRITORY“ stimmen zwar in dem Bestandteil „SOUTHERN“ überein. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist aber auch der Bestandteil „TERRITORY“ der angegriffenen Zeichen zu berücksichtigen. Dieser Bestandteil tritt im Gesamteindruck der angegriffenen Zeichen nicht derart zurück, dass eine Prägung durch den Bestandteil „SOUTHERN“ anzunehmen ist. Vielmehr werden die Bestandteile „SOUTHERN“ und „TERRITORY“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als gleichgewichtige Elemente wahrgenommen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 1040 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Bestandteil „TERRITORY“ würde von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibender Hinweis auf ein bestimmtes Gebiet verstanden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich ist, dass dem Bestandteil keine beschreibende Bedeutung für die vom Schutzbereich der Marke erfassten Waren, nämlich Bekleidungsstücke zukommt. Der Verkehr wird auch nicht dazu geneigt sein, das angegriffene Zeichen „SOUTHERN TERRITORY“ auf „SOUTHERN“ zu verkürzen. Hierbei ist insbesondere die produkttypische Wahrnehmungsweise zu berücksichtigen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 1038). Im Bekleidungsbereich wird eine Kennzeichnung typischerweise zunächst auf der Ware, mithin schriftbildlich wahrgenommen, da mündliche Bestellungen – anders als beispielsweise bei Getränken – nicht üblich sind.
Eine Verwechslungsfahr ergibt sich auch nicht durch begriffliche Übereinstimmungen der einander gegenüberstehenden Zeichen. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass es sich um sehr geläufige englische Begriffe handelt, die der deutsche Verbraucher ohne Weiteres übersetzen kann. Der Begriff „SOUTHERN“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „südlich“, „südländisch“ übersetzt. Hierbei handelt es sich um ein Adjektiv in Alleinstellung, das für den Verbraucher keinen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt hat, da ein Substantiv als Bezugswort fehlt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass der Begriff „südlich“ zwingend als „südliches Gebiet“ verstanden wird. Vielmehr gibt es auch andere Verständnismöglichkeiten wie etwa „südliche Sonne“, „südländische Küche“, „südliche Traditionen“. Das Wort „SOUTHERN TERRITORY“ wird von dem Verbraucher hingegen als „südliches Gebiet“ verstanden. Insoweit erschließt sich auch unmittelbar ein Sinngehalt, da ein Adjektiv („SOUTHERN“) mit einem Substantiv („TERRITORY“) verbunden wird.
cc.
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „SOUTHERN“ in den angegriffenen Zeichen ist ebenfalls nicht gegeben.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz). Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt (BGH GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano; GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Dem Bestandteil kommt damit eine eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion zu, die ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung verleiht. Stimmt der selbständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit einer anderen Marke überein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmens- oder Serienkennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007, I ZR 132/04 – INTERCONNECT/T-InterConnect, juris Rn. 33). Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke den Gesamteindruck der Marke gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH, Urteil vom 05.12.2012, I ZR 86´5/11 – Culinaria/Villa Culinaria, juris Rn. 50).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt dem Bestandteil „SOUTHERN“ in dem für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgeblichen Zeichen „SOUTHERN TERRITORY“ keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen den Bestandteil „SOUTHERN“ nicht als die eigentliche Produktkennzeichnung wahr. Bei dem weiteren Bestandteil „TERRITORY“ handelt es sich weder um ein erkennbares Unternehmens- noch um ein Serienkennzeichen.
Eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „SOUTHERN“ in dem angegriffenen Zeichen kann auch nicht daraus hergeleitet werden, der Bestandteil „TERRITORY“ erschöpfe sich in seiner Bedeutung „Gebiet“ oder „Territorium“ nur in einem den Bestandteil „SOUTHERN“ verstärkenden Hinweis. Dies spricht gerade gegen das Vorliegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung. Eine solche ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die verschiedenen Bestandteile eines Zeichens inhaltlich aufeinander bezogen sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 9 Rn. 428; vgl. BGH GRUR 2010, 646 Rn. 18 – Offroad) bzw. in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bilden, die einen anderen Sinn hat als diese Bestandteile einzeln betrachtet (EuGH, Urteil vom 08.05.2014, C-591/12 – BIMBO DOUGHNUTS, BeckRS 2014, 80831 Rn. 25 m.w.N.). Vorliegend weisen die beiden Bestandteile „SOUTHERN“ und „TERRITORY“ einen inhaltlichen Bezug zueinander auf, bilden mithin eine Einheit. Es handelt sich um die Aneinanderreihung eines Adjektivs („SOUTHERN“) und eines Substantivs („TERRITORY“), die von den angesprochenen Verkehrskreisen als „südliches Gebiet“ verstanden wird. Diese Einheit hat auch einen anderen Sinn als die Bestandteile in der Einzelbetrachtung. Der Begriff „SOUTHERN“ hat – wie bereits oben ausgeführt – als Adjektiv „südlich“, „südländisch“ in Alleinstellung für den Verbraucher keinen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt. Dem Begriff „TERRITORY“ kommt hingegen ein erkennbarer Sinngehalt als „Gebiet“, „Bereich“, „Landschaft“ zu.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die kürzlich ergangenen Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: EuG) „BORN/ JUNGBORN“ vom 11.06.2014 (T-401/12; BeckRS 2014, 81075) und „GLAMOUR/ TUDOR GLAMOUR“ vom 04.07.2014 (T 1/13; BeckRS 2014, 81358).
Zwar hat das EuG in der Entscheidung „BORN/ JUNGBORN“ eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke „born“ in der angemeldeten Marke „jungborn“ und damit eine Verwechslungsgefahr bejaht. Allerdings hat es zuvor festgestellt, dass der Begriff „Jungborn“ im Deutschen keinen bestimmten Begriffsinhalt habe (EuG, Urteil vom 11.06.2014, T-401/12, BeckRS 2014, 81075 Rn. 33). Hingegen kommt dem vorliegend zu betrachtenden Begriff „SOUTHERN TERRITORY“ – wie ausgeführt – ein bestimmter Begriffsinhalt dahingehend zu, dass er von dem Verkehr als „südliches Gebiet“ verstanden wird.
In seiner Entscheidung „GLAMOUR/ TUDOR GLAMOUR“ hat das EuG eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke „GLAMOUR“ und der angemeldeten Marke „TUDOR GLAMOUR“ angenommen. Dies hat das EuG damit begründet, dass zumindest für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Verkehrskreise, nämlich derer, die keine Kenntnisse der englischen Sprache und/oder der englischen Geschichte haben, die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht durch begriffliche Unterschiede neutralisiert werden können. Im vorliegenden Fall kommt aber – wie ausgeführt – zumindest dem Begriff „SOUTHERN TERRITORY“ ein erkennbarer Sinngehalt zu. Dass einzelne Teile der deutschen Verkehrskreise die englischen Worte „SOUTHERN“ und „TERRITORY“ nicht ins Deutsche zu übersetzenden vermögen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3.
Der von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 3, § 5 Abs. 2 UWG und/oder § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Eine Irreführung durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr gemäß § 3, § 5 Abs. 2 UWG ist nicht gegeben. Da eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichen aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist, liegt auch keine Verwechslungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG vor (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5 Rn. 4.240a; BGH GRUR 2011, 828 Rn. 36 – Bananabay II). Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin auf eine Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG stützt.
4.
Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsantrag mit der Maßgabe, dass das Wort „insbesondere“ entfällt, hat ebenfalls keinen Erfolg, da – wie ausgeführt – weder Verwechslungsfahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht noch eine Irreführung durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr gemäß § 3, § 5 Abs. 2 UWG gegeben ist.
5.
Mangels Rechtsverletzung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Folgeansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 Euro