Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2006

LG Düsseldorf Urteil vom 22.03.2006 – 10 O 65/05

ECLI:DE:LGD:2006:0322.10O65.05.00

WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_1

Die Kläger begehren von der beklagten Bank die anteilige Rückzahlung eines von ihnen entrichteten Disagios, Herausgabe gezogener Nutzungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_2

Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 erklärte sich die Beklagte gegenüber den Kläger unter Bezugnahme auf die geführten Kreditgespräche bereit, diesen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der x GmbH & Co. Handelsgesellschaft - sämtlich als Gesamtschuldner - zwei Kredite - wie folgt - zu gewähren:

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"Kredit 3 DM 9.000.000,-- (i.W.: Neun Millionen Deutsche Mark)

5

mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%

6

und zum Zinssatz von 5,75% p.a.

7

- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5%

8

und

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Kredit 4: DM 1.000.000,-- (i.W.: Eine Million Deutsche Mark)

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mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%

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und zum Zinssatz von 5,75% p.a.

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- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5% - BA. DM 5.000,- insges."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_3

Die Streichungen und der mit einer Paraphe abgezeichnete Zusatz "BA. DM 5.000 insges." sind ebenso wie die Unterstreichung des Disagios handschriftlich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_4

Beide Kredite wurden von der Beklagten aus Mitteln gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Verfügung gestellt und waren zur Mitfinanzierung der Gesamtkosten von DM 21.198.000 für Baumaßnahmen am Objekt Hauptstraße 117/ Feurigstraße 37 in Berlin-Schöneberg bestimmt, welches im Eigentum der Kläger steht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_5

Die Rückführung der Kredite sollte anhand der der Kreditzusage beigefügten Annuitätenpläne durch gleichbleibende Jahresleistungen für Zinsen und Tilgung in vierteljährlichen Teilbeträgen beginnend mit dem 31.03.1991 bis zum 31.03.2015 erfolgen, wobei am 31.03.2015 der Restkapitalbetrag zurückzuzahlen war. Die Geltung der allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten war vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_6

Die Standardkonditionen der Beklagten für derartige Kreditverträge lauteten damals bei annuitätischer Tilgung für diese Laufzeit 6% Zinsen bei einem Disagio von 6%. Die Mittel wurden durch die Rechtsvorgängerin der Investitionsbank Berlin, der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin, refinanziert. Die Investitionsbank Berlin beschaffte sich als Kapitalsammelstelle diese Mittel ihrerseits von privaten Darlehensgebern, die für die Darlehensgewährung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen konnten.

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Am 31.10.2003 zahlten die Kläger das Darlehen einvernehmlich vorzeitig zurück, ohne dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hatten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_7

Die Kläger berechnen den nach ihrer Auffassung nicht verbrauchten Disagioanteil mit insgesamt € 124.211,25. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_8

Sie sind im wesentlichen der Auffassung, das Disagio sei anteilig zurückzuzahlen, da es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Zinsbestandteil anzusehen sei. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios sei unwirksam, da es sich hierbei um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handele. Dabei habe die Beklagte die Klausel zum Zwecke der Täuschung der Kläger derart undurchschaubar und versteckt dargestellt, dass die Kläger keine Chance gehabt hätten, den Unterschied zwischen laufzeitabhängig und laufzeitunabhängig zu erkennen. Die die öffentlich geförderten Kredite begünstigende Rechtsprechung sei nicht anwendbar. Hierzu behaupten sie, die Beklagte sei bei der Gestaltung der Konditionen gegenüber ihren Endabnehmern frei gewesen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger € 124.211,25 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2003 zu zahlen,

die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie € 13.508,39 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entstanden ist und noch zukünftig bis zur Zahlung entstehen wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_10

Die Beklagte räumt ein, einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Zinskonditionen gehabt zu haben. Sie sei aber in die Absprachen mit der WBK eingebunden gewesen und habe sich nicht zulasten der Förderkonditionen bereichern dürfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

27

Die Klage ist unbegründet.

28

I.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_11

1. Die Beklagte ist nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB verpflichtet, den Klägern das unverbrauchte Disagio zurückzuzahlen. Denn die Parteien haben in dem Kreditvertrag eine Rückzahlung des Disagios ausdrücklich ausgeschlossen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_12

Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios ist auch nicht nach §§ 305c, 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auf den Streitfall ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 und Satz 2 EGBGB neues Recht anzuwenden, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das am 01.01.2003 noch bestand.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_13

Bei der streitgegenständlichen - für beide Kreditzusagen gleichlautenden - Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios handelt es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der genannten Vorschriften.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_14

Zu Recht weist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin für einen Parallelfall (Urteil vom 13. August 2004 - Az 13 U 10/04) darauf hin, dass hiergegen bereits spricht, dass das Disagio im Zusammenhang mit den Hauptleistungen des Kreditvertrages, nämlich der Höhe der Kreditsumme, den Zinsen und Bearbeitungsgebühren genannt und herausgehoben dargestellt und dort auch ausdrücklich als laufzeitunabhängig bezeichnet wird. Die Kläger tragen selbst vor, dass über die Konditionen des Kreditvertrages - namentlich die Zinsen und das Disagio - zwischen den Parteien auch verhandelt wurde. Hinzu kommt, dass beide Vertragsklauseln handschriftliche Veränderungen aufweisen. Bei dem sogenannten Kredit 3 ist die Höhe des Disagios sogar handschriftlich unterstrichen worden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_15

Nach der von den Parteien zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist lediglich die Festlegung eines Disagios in den AGB als laufzeitunabhängig unzulässig, nicht jedoch generell die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit eines Disagios, wenn dies - wie hier - eindeutig und gesondert ausgewiesen ist (BGH NJW 1990, 2250, 2251).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_16

Darüber hinaus schließt sich die Einzelrichterin der Auffassung des Kammergerichts an, dass bei Krediten der vorliegenden Ausgestaltung selbst die formularmäßige Festlegung der Laufzeitunabhängigkeit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne § 307 Abs. 1 BGB (vormals § 9 AGBG) darstellen würde. Von einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305c BGB kann ohnehin keine Rede sein, da die Vereinbarung unmittelbar bei den eigentlichen Kreditkonditionen aufgeführt ist, die insgesamt drucktechnisch hervorgehoben werden. Hierbei handelt es sich um den entscheidenden Abschnitt der Kreditzusage, dem der Vertragsgegner besondere Aufmerksamkeit schenken wird.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_17

Die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit war in dem vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt. Die Kredite sind mit öffentlich geförderten Krediten vergleichbar. Im Vordergrund steht die Begünstigung des Kunden, die einerseits in einem geringen Zinssatz und andererseits in der langen Laufzeit von 25 Jahren bei einseitig möglicher vorzeitiger Kündigung nach 10 Jahren ohne Entschädigung besteht. Die Beklagte trägt unbestritten vor, dass auf dem freien Kapitalmarkt zur damaligen Zeit Finanzmittel mit einer nur 10-jährigen Zinsbindung erst für einen Zinssatz von 8,90% zu erhalten waren. Die Kläger haben also sehr wohl durch die Darlehensgewährung zu diesen Konditionen einen Vorteil erhalten. Dieser Vorteil wird durch die Gewährung von Steuervorteilen an die Kapitalgeber und damit letztlich aus öffentlichen Mitteln zur Förderung eines bestimmten öffentlichen Zweckes finanziert.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_18

Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Festlegung der Kreditkonditionen vertraglich durch die fördernde WBK eingebunden ist, auch wenn ihr ein Gestaltungsraum zur Verfügung stehen mag. Die Beklagte ist - selbst wenn es keine entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit der WBK gegeben habe sollte, wie die Kläger unsubstantiiert behaupten -, jedenfalls nicht berechtigt, die Förderung des in § 17 BerlinFG nominierten öffentlichen Zwecks dadurch auszuhebeln, dass sie die Kredite gleichwohl zu den üblichen Konditionen vergibt und den durch Verzicht des Staates auf Steuereinnahmen erkauften Vorteil für sich verwendet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_19

Auch im vorliegenden Fall ist der Vorteil den Klägern zugute gekommen, wobei die beklagte Bank einseitig das Risiko der vorzeitigen Kündigung zu tragen hatte. Dieses der Bank einseitig übertragene Risiko stellt einen Rechtfertigungsgrund für die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios in den Förderungsfällen dar (BGH NJW 1994, 47, 48). In diesen Fällen können die Kunden nicht auch noch mit einer teilweisen Rückerstattung des Disagios rechnen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-03-22/10-o-65-05#rd_20

2. Da die Beklagte das Disagio nicht anteilig zurückzuzahlen hat, ist sie auch weder zur Herausgabe gezogener Nutzungen noch zum Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens verpflichtet.

39

II.

40

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

41

Streitwert: € 217.219,64.