Rechtsprechung / LG Dortmund / 8. Zivilkammer / 2026

LG Dortmund Beschluss vom 13.04.2026 – 8 O 14/25

8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2026:0413.8O14.25.00

WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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I.

Die Beklagtenseite wendet sich gegen den Beweisbeschluss der Kammer vom 28.01.2026. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beweiserhebung nicht notwendig sei, da die (Stufen-)Klage abweisungsreif sei. Zudem sei ihr die Auskunftserteilung unmöglich. Soweit hierüber Beweis erhoben werden solle, müsse aber der Beweisbeschluss geändert werden, da eine Beweiserhebung allein auf Mitarbeiter der Beklagten zu beschränken wäre.

II.

Diese Ausführungen liegen nach nochmaliger Beratung in mehrerlei Hinsicht neben der Sache, weshalb der Beweisbeschluss in vollem Umfange durchzuführen ist.

1)

Im Hinblick auf die durch die Beklagtenseite vertretene Abweisungsreife sei darauf verwiesen, dass der Kartellsenat des BGH es genügen lässt, wenn der Anspruch schlüssig dargelegt ist und aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Kläger Inhaber eines solchen Ersatzanspruches ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20/21 -, Rn. 46, juris; ferner jetzt insbesondere auch EuGH, Urt. v. 29.01.2026, Rs. C-286/24, ECLI:EU:C:2026:49, Rn. 82, 86 f.).

Der Begriff der Glaubhaftmachung i.R.v. § 33g Abs. 1 GWB bedarf insoweit einer vom klassischen prozessrechtlichen Verständnis entkoppelten Auslegung, die zu vergleichsweise geringeren Anforderungen an die „Glaubhaftmachung“ führt; insoweit lässt sich die Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 5.2.2004, 8 AZR 112/03 = BeckRS 2004, 40684) zur materiell-rechtlich zu verstehenden Glaubhaftmachung i.R.v. § 611a BGB a.F. heranziehen (vgl. bereits Kammer, 8 O 16/23 Kart sowie Rademacher, NZKart 2023, 412, 414 und grundlegend Klumpe/Thiede, NZKart 2017, 332, 336). In diese Richtung ist erkennbar auch der Kartellsenat zu verstehen (vgl. Rademacher aaO.).

Vor diesem Hintergrund bleibt die Kammer bis auf Weiteres bei ihrer, der Verfahrensstrukturierung zugrunde liegenden Wertung.

2)

Soweit die Beklagte meint, die Beweiserhebung sei jedenfalls auf die Zeugen der Beklagten zu beschränken, liegt dies ebenfalls neben der Sache.

Beweisthema ist letztlich die Frage, ob der Beklagten - insbesondere in Ermangelung von Unterlagen - die begehrte Auskunft unmöglich geworden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier nicht allein auf die Beklagte selber abgestellt werden. Denn die Annahme subjektiver Unmöglichkeit ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner die Disposition über den Leistungsgegenstand auch in Zukunft nicht erlangen kann; das Leistungshindernis muss für den Schuldner mit anderen Worten unüberwindbar sein. Bestehen aber Zweifel daran, ob der Schuldner sich nicht doch mittels Dritter und deren Mithilfe vergewissern könnte, muss die Annahme von Unmöglichkeit iSd Abs. 1 Alt. 1 ausscheiden (instruktiv zum Ganzen MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 275 Rn. 74).

Wie die Beklagte selber richtig ausführt, besteht jedenfalls dann eine Pflicht, sich die per Auskunft begehrten Informationen/Unterlagen zu beschaffen, wenn diese generell noch existieren und der Auskunftsschuldner - hier die Beklagte - durchsetzbare Ansprüche auf Herausgabe der Informationen/Unterlagen hat.

Dies ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl der Fall.

Es kommt insoweit schon nicht auf das Bestehen eines Beherrschungsvertrages oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Weisungs- und Informationsrechte an, obwohl aufgrund des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. hierzu EuGH, 06.10.2021 - C-882/19 - Sumal = NJW 2021, 3583 mit Anm. Klumpe) zwischen den hier im Beweisbeschluss genannten Unternehmen hier an den erwägenswerten Ansatz der Außen-GbR mit ihren entsprechenden Rechtsfolgen (vgl. hierzu grundlegend Kersting, GesRZ 2015, 377 ff. und ausführlich zu den Folgen Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun-Kersting, § 33a GWB Rn. 37) oder auch die im Übrigen für § 138 IV ZPO anerkannte Erkundigungspflicht zwischen Gesamtschuldnern im Kartellschadensersatzprozess (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) -, Rn. 65, juris und auch OLG Düsseldorf U Kart 7/22; WuW 2023, 672, 673) zu denken wäre.

Sollten nämlich hier bei den übrigen im Beweisbeschluss genannten Schwesterunternehmen der Beklagten Unterlagen im Hinblick auf die Beklagte betreffende streitgegenständliche Erwerbsvorgänge vorhanden sein, so kann Rechtsgrundlage für den Umstand, dass die Unterlagen/Informationen dort, aber nicht mehr bei der Beklagten sind, nur ein Auftragsverhältnis sein.

Zur Darlegung eines solchen Auftragsverhältnisses kann auch kein umfassenderer Sachvortrag zu fordern sein, als derjenige, dass sich die Unterlagen/Informationen der Beklagten ggf. bei den benannten anderen Konzernunternehmen befinden.

Liegt ein solches Auftragsverhältnis aber vor, so kann hierüber erkennbar Beweis erhoben werden, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob bei den benannten Gesellschaften noch Unterlagen/Informationen vorhanden sind, und zwar auch durch Vernehmung von als Zeugen benannten Mitarbeitern der Schwesterfirmen.

Insoweit ist die Beweisaufnahme auch erkennbar nicht durch den Streitgegenstand beschränkt, genauer: sie verlässt dessen Grenzen nicht.

Erst recht ist es nicht erforderlich, die anderen (Schwester-)Gesellschaften ggf. mit zu verklagen. Dies widerspräche schon im hohen Maße, auch vor dem Hintergrund der insoweit entstehenden Prozesskosten, dem Effektivitätsgrundsatz. Das Risiko, dass die eigentliche Kartellantin Unterlagen oder Informationen bei Schwesterfirmen lagert oder gar dorthin verlagert, die womöglich sogar im Ausland ansässig sind und somit Fragen internationaler Zuständigkeit auftreten würden, kann insoweit nicht der Klägerseite zugewiesen werden. Ob die hier insoweit vertretene Auffassung nicht sogar notwendiger Weise unmittelbar aus Art. 101 AEUV folgen muss, kann aber vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten auf sich beruhen.