Rechtsprechung / LG Dortmund / 2003

LG Dortmund Urteil vom 13.05.2003 – 1 S 365/02

ECLI:DE:LGDO:2003:0513.1S365.02.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 19.11.2002 (AZ: 125 C 8042/02) wird kostenpflichtig

(§ 97 ZPO) zurückgewiesen.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO

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abgesehen

Entscheidungsgründe§

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Die Berufung ist unbegründet.

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Der Mietzinsanspruch der Klägerin ist nicht durch eine Aufrechnung in Höhe von 3 x 410,- € erloschen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-13/1-s-365-02#rd_1

Denn dem Beklagten steht kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihm gezahlten Kaution aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-13/1-s-365-02#rd_2

Die Kammer folgt insoweit der Auffassung, dass eine Kautionsabrede nicht schon dann unwirksam ist, wenn lediglich der ausdrückliche Hinweis fehlt, dass der Mieter berechtigt ist, die Mietkaution in drei Raten zu zahlen.

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In § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist ausdrücklich

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geregelt, dass die Kaution in gesetzlicher Weise zu leisten sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-13/1-s-365-02#rd_3

Sie schließt daher gerade nicht die Rechte des Mieters aus, sondern nimmt deutlich Bezug auf die Möglichkeiten, die dem Mieter durch § 551 BGB eingeräumt sind. Er ist danach berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.

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Hierdurch wird der Mieter aber nicht unangemessen benachteiligt.

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Ihm obliegt es, sich darüber zu informieren, welche Rechte ihm zustehen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer im Übrigen Bezug auf die in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-13/1-s-365-02#rd_4

Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn, wie der Beklagte behauptet, die Zahlung des gesamten Betrages bereits vor Abschluss des Mietvertrages erfolgt sei.

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Denn durch die Vereinbarung der wirksamen Kautionsabrede wurde von den

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Parteien noch nachträglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung geschaffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO