Rechtsprechung / LG Dortmund / 2000

LG Dortmund Beschluss vom 07.04.2000 – 17 T 31/00

ECLI:DE:LGDO:2000:0407.17T31.00.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss

des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten

des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,

der Klägerin auferlegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_2

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_3

sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_4

§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_5

Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_6

nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_7

zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_8

19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_9

Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_10

bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_11

besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_12

werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_13

sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_14

Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_15

die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_16

Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_17

Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_18

Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_19

war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_20

bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_21

unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_22

Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_23

das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_24

dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_25

dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_26

demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_27

Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_28

Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_29

lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_30

Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_31

ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_32

oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_33

Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_34

Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_35

auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_36

Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_37

der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_38

vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00#rd_40

Landgericht, 17. Zivilkammer