Rechtsprechung / LG Darmstadt / 8. Zivilkammer / 2016
LG Darmstadt Urteil vom 02.11.2016 – 8 O 295/15
8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDARMS:2016:1102.8O295.15.00
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Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.206,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.05.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am -XX.XX.2010- verstorbenen Person 1, die Bestellung erfolgte am 09.05.2012.
Er macht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte, die Ehefrau des Erblassers, geltend.
Im Dezember 1997 schloss der Erblasser bei der […] Lebensversicherung eine Lebensversicherung ab. Bezugsberechtigt war der Erblasser selbst, ansonsten die Beklagte.
Im Jahre 2001 benötigte die Beklagte Kreditmittel, in diesem Zusammenhang trat der Erblasser zur Sicherung der Ansprüche der Darlehensgeberin, der […], gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Lebensversicherung an das Kreditinstitut ab.
Nachdem die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der […] nicht nachkam, verwertete diese die zur Sicherheit gegebene Lebensversicherung und zog im Oktober 2007 in Höhe von einem Betrag in Höhe von 13.206,91 € Gelder ein, die dem Schuldsaldo der Beklagten gutgeschrieben wurden.
Am -XX.XX.2010- verstarb der Erblasser.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dadurch, dass die Abtretung bereits im Jahre 2001 erfolgt sei, seien die Mittel bereits endgültig aus dem Vermögen des Verstorbenen ausgeschieden, weshalb die Vierjahresfrist nicht gewahrt sei.
Zudem scheitere ein Anspruch bereits deshalb, da der Beklagten hinsichtlich der Lebensversicherung unmittelbar eine Bezugsberechtigung eingeräumt worden sei.
Sie ist zudem der Ansicht, es greife § 143 Abs. 2 InsO und erhebt die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Durch die Verwertung der Sicherheit durch die […] ist dieser Vermögensbestandteil endgültig aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden. Es handelt sich insoweit auch um eine unentgeltliche Leistung, die ihre rechtliche Wirkung erst 2007 erlangt hat. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Beklagten tatsächlich ein Vermögenswert zugeflossen. Zunächst erfolgte nämlich die Abtretung sicherungshalber nur an die Bank, insoweit hatte die Beklagte keine Stellung, die einem vermögensrechtlichen Zufluss gleichstehen würde. Dies erfolgte erst dadurch, dass die Bank ihrerseits die Forderung verwertete und dem Darlehenskonto der Beklagten zuschrieb.
Insoweit vermag sich das Gericht auch nicht der Ansicht der Beklagten anzuschließen, durch die Bestellung der Sicherheit durch den Erblasser sei dieser Vermögensbestandteil bereits endgültig aus seinem Vermögen ausgeschieden. Es handelte sich allein um eine Sicherungsabtretung, das Risiko verwirklichte sich erst im Jahre 2007.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagten in dem Versicherungsvertrag ein Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Dieses stammt nämlich primär dem Erblasser zu, zudem war das Bezugsrecht an die Beklagte jederzeit freiwiderruflich durch den Erblasser.
Die Einrede der Verjährung greift vorliegend nicht, da durch den Prozesskostenhilfeantrag, der am 22.12.2015 per Fax bei Gericht eingegangen ist, die Verjährung gehemmt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt dem § 709 ZPO.