Rechtsprechung / LG Berlin / 2. Große Strafkammer / 2025
LG Berlin Urteil vom 28.03.2025 – 502 KLs 1/25
2. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGBE:2025:0528.502KLS1.25.00
StrafrechtBerlinStrafrecht BerlinFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Tenor§
1. Der Angeklagte wird wegen Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes in zwei Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro
verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Gründe§
Randnummer1
I. (Feststellungen zur Person)
Randnummer2
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung alte Angeklagte ist d Staatsangehöriger und in B geboren.
Randnummer3
Der Angeklagte ist bislang unbestraft.
Randnummer4
II. (Feststellungen zur Sache)
Randnummer5
Der Angeklagte nutzte in den Jahren 2022 und 2023 auf der Social-Media-Plattform „T…“ das öffentlich einsehbare Nutzerprofil mit dem selbst gewählten Namen „h…“, mit dem er regelmäßig kurze Videobeiträge mit privatem oder muslimisch-religiösen Inhalt veröffentlichte. An zwei Tagen im März 2022 und im Mai 2023 (siehe im Einzelnen unten 1. und 2.) veröffentlichte der Angeklagte, der selbst nicht dem islamistisch-salafistischen Spektrum angehört, sich jedoch von derartigen Inhalten durchaus angesprochen fühlte, auf seinem vorgenannten T...-Profil zwei Beiträge mit Bezug zur Terrororganisation des sogenannten Islamischen Staates (im Folgenden: „IS“) dessen Betätigung durch eine Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 12. September 2014 im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar verboten worden ist. Hierbei kam es ihm vor allem darauf an, durch das Posten der radikalen religiösen Inhalte Aufmerksamkeit zu erregen und so auf T… weitere Abonnenten (sogenannte Follower) für sein Profil zu gewinnen. Dabei hielt es der Angeklagte jeweils mindestens für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Betätigung des IS in Deutschland zuvor vollziehbar verboten worden war und die Beiträge mindestens teilweise von diesem stammten.
Randnummer6
1. Am 9. März 2022 stellte der Angeklagte auf dem vorbezeichneten T…-Profil ein Video mit einer Abspiellänge von 18 Sekunden ein, das mit dem sogenannten Hashtag „#Duett mit @t...“ versehen war und das in einem Standbild die Kopf- und Oberkörperpartie einer vermummten Person zeigt, die vor ihrem Kopf ein Schwert mit beiden Händen in kämpferischer Haltung erhoben hält. Die Tonspur des Videos war mit dem Ausschnitt einer von Abu Muhammad Al-Adnani, einem ehemaligen Sprecher des IS, in arabischer Sprache gehaltenen Rede versehen. Die Rede mit dem Titel „Sag, sterbt in eurem Zorn“ wurde am 26. Januar 2015 von der IS-Medienstelle al-Furqan veröffentlicht. Das Video war zudem mit Untertiteln versehen, in denen der arabische sowie der deutsche Text der jeweils gesprochenen Worte angezeigt wurde. Die in dem Video wiedergegebene Passage der Rede lautete wie folgt [Anm. d. Kammer: Orthografische und grammatikalische Fehler sind entsprechend der deutschen Untertitel des Videos übernommen]:
Randnummer7
„Oh ihr Juden!
Oh ihr Atheisten!
Oh Ihr Rafiditen!
Oh Ihr Abtrünnigen!
Oh Ihr Feinde Allah's, kommt alle zusammen!
Stirbt in Eurem Zorn! Bei Allah, Ihr werdet nichts von uns sehen außer mit der Erlaubnis Allah's als Härte und dem, was Ihr verdient.“
Randnummer8
Dieser Inhalt des Videos war dem Angeklagten bekannt. Er rechnete zudem damit und nahm mindestens billigend in Kauf, dass die in dem Video zu hörende Rede dem IS zuzurechnen und ihre öffentliche Verbreitung dazu geeignet war, zugunsten des IS für dessen Zwecke, namentlich die Verfolgung Andersdenkender und die Verherrlichung des bewaffneten Dschihads, zu werben.
Randnummer9
Der Beitrag vom 9. März 2022 wurde von insgesamt 238 T… - Nutzerinnen und Nutzern aufgerufen.
Randnummer10
2. Am 28. Mai 2023 stellte der Angeklagte auf dem vorbezeichneten T…-Account ein mit den sogenannten Hashtags „#prophetmuhammad“ und „#islamic-video" versehenes Video mit einer Abspiellänge von acht Sekunden ein, das zwei aufeinander folgende Standbilder zeigte. Auf dem ersten Standbild war die Zeichnung eines augenscheinlich aufschreienden und weinenden Mädchens in Profilansicht zu sehen; darüber war in englischer Sprache und in schwarzen Druckbuchstaben die Wortfolge „Muhammad was a pedo-“ (zu deutsch: „Muhammad war ein Pädo[philer]-“) zu lesen. Das zweite Bild zeigte die gezeichnete Darstellung eines Mannes, der einem anderen Mann einen wuchtigen Faustschlag versetzt und diesen so zu Fall bringt. Das Video war zudem unterlegt mit dem Ausschnitt eines sogenannten Naschids (religiöser Gesang zum Lob Allah's oder des Propheten Mohammed) in arabischer Sprache mit dem Titel „Er wuchs über sich hinaus und dehnte sich aus“, das zuvor von der Medienpropagandastelle des IS „Ajnad“ veröffentlicht worden war. Der in dem Beitrag zu hörende Text des Naschids lautete in deutscher Übersetzung:
Randnummer11
„Er wuchs über sich hinaus und dehnte sich aus
Er erreichte die Spitzen des Ruhms
Er wendete sich nicht ab, er zögerte nicht
sich selbst zu opfern“
Randnummer12
Den audiovisuellen Inhalt dieses Videos kannte der Angeklagte, der auch damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass das in dem Video zu hörenden Naschid dem IS zuzurechnen und seine öffentliche Verbreitung dazu geeignet war, für den IS und dessen vorbezeichnete Zwecke zu werben.
Randnummer13
Der Beitrag vom 28. Mai 2023 wurde von insgesamt 655 T… -Nutzerinnen und Nutzern aufgerufen.
Randnummer14
III. (Beweiswürdigung)
Randnummer15
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen in der Hauptverhandlung glaubhaft gemachten Angaben. Dass der Angeklagte unbestraft ist, ergibt sich aus einer seine Person betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21. Februar 2025.
Randnummer16
2. Der Angeklagte hat die abgeurteilten Taten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt und anschließend Fragen der Kammer und der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Er hat angegeben, die Videos von seinem zur Tatzeit bereits seit langer Zeit betriebenen und öffentlich zugänglichen T.. Profil „h…“ hochgeladen zu haben, wobei der Name „h…“ eine Anspielung auf einen von ihm bewunderten Rapper sei und es sich bei der Zahl … um seine Lieblingszahl handele. Anfangs habe er auf T… hauptsächlich Videos aus seinem Leben und über die Inhalte des Koran veröffentlicht. Er könne sich nicht recht erklären, was bei der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Posts in ihm vorgegangen sei. Dass die in dem am 9. März 2022 hochgeladenen Video zu hörende Rede von dem ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannten Abu Muhammad al-Adnani stammte, habe er nicht gewusst. Durch die Veröffentlichung habe er Aufmerksamkeit erzeugen, „cool“ wirken und so neue Follower gewinnen wollen. Zu Hass oder Straftaten habe er dagegen nicht aufrufen wollen. Er sei Moslem, jedoch nicht streng gläubig und spreche auch kein Arabisch. Er identifiziere sich nicht mit dem IS, mit dem er sich vor dem Upload der Videos auch nicht näher beschäftigt habe, oder dessen islamistischer Ideologie. Er kenne zwar islamische Prediger wie Pierre Vogel und Ahmad Abul Baraa, habe diese aber damals nicht als radikal oder dem IS zugehörig eingeschätzt. Er selbst vertrete die demokratisch-freiheitlichen Grundwerte seiner deutschen Heimat. Auf die Videos sei er zufällig beim „Scrollen“ auf den Profilen anderer Nutzer gestoßen, als er sich die Langeweile auf T… vertrieben habe. Er habe die Videos angesehen, gespeichert und anschließend veröffentlicht. Dabei habe er nicht vertieft über die Inhalte der Videos nachgedacht, auch wenn er diese durchaus als radikal und aggressiv wahrgenommen habe. Von seinen Followern habe er lediglich zwei oder drei Personen gekannt. Er erinnere sich, dass er für seine Posts einige sogenannte „Likes“ bekommen habe, danach habe er die Videos aber schon nach kurzer Zeit vergessen.
Randnummer17
Die Kammer ist den Angaben des Angeklagten gefolgt, soweit diese durch die Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt worden sind.
Randnummer18
a) Der festgestellte Inhalt der T… -Beiträge vom 9. März 2022 und vom 28. Mai 2023 ergibt sich aus den entsprechenden Videos selbst und den hierzu verlesenen deutschen Übersetzungen der arabischen Textpassagen und den Angaben der Islamwissenschaftlerin Dr. … . Die Feststellungen zum jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt der Beiträge sowie zur Anzahl ihrer Aufrufe durch andere T…-Nutzer beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Zeugen KOK P…, der diese Daten anhand einer Internetrecherche zum öffentlich zugänglichen T…-Profil des Angeklagten ermittelt hat. Davon, dass die in den Feststellungen bezeichneten Inhalte der Videos dem IS zuzurechnen und diese wie festgestellt von dessen offiziellen Medienstellen veröffentlicht worden sind, hat sich die Kammer ebenfalls anhand der sachkundigen und schlüssigen Angaben der islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. … überzeugt. Die Sachverständige hat angegeben, die Herkunft des in dem Beitrag vom 9. März 2022 zu hörenden Ausschnitts aus der am 26. Januar 2015 von der IS-Medienstelle al-Furqan veröffentlichten Rede „Sag, sterbt in eurem Zorn“ des bis zu seinem Tode im Jahr 2016 als offizieller Sprecher des IS tätigen Abu Muhammad al-Adnani durch eine Google-Recherche ermittelt zu haben. Es handele sich um einen Tonausschnitt der von al-Adnani selbst gehaltenen Rede. Die Stimme al-Adnanis habe sie nicht schon beim ersten Abspielen des T…-Beitrags erkannt, sondern erst beim Abspielen der ohne Schwierigkeiten auffindbaren Aufnahme der vollständigen Rede. Die in dem T…-Beitrag zu hörende Passage sei in den arabischen und deutschen Untertiteln des Beitrags inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Die in dem Ausschnitt zu hörende und auf die Vernichtung von Juden, Christen, Andersgläubigen und muslimischen Abweichlern gerichtete Botschaft entspreche insoweit charakteristisch der Ideologie und den dschihaddistischen Bestrebungen des IS. Das in dem Beitrag vom 28. Mai 2023 ausschnittsweise zu hörende Naschid „Er wuchs über sich hinaus und dehnte sich aus“ sei zuvor von der offiziellen IS-Medienstelle Ajnad veröffentlicht worden und handele von einem Anführer, der im bewaffneten Dschihad unter Aufopferung seines Reichtums und seines Lebens große Heldentaten vollbracht und hoch aufgestiegen sei.
Randnummer19
b) Dass die Betätigung des IS in Deutschland zu den Tatzeitpunkten einem vollziehbaren vereinsrechtlichen Verbot unterlag, ergibt sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014, in der insbesondere auch die Medienstellen Mu’assasat Ajnad (kurz: Ajnad) und Mu’assasat al-Furqan lil-Intaj al-I’lami (kurz: al-Furqan) als dem IS zugehörig aufgelistet werden.
Randnummer20
c) Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe sich weder mit dem IS noch mit dem von der Terrororganisation propagierten radikalen Gedankengut beschäftigt und sich bereits zum Zeitpunkt der Taten klar von diesem distanziert, schenkt die Kammer seinen Angaben keinen Glauben. Dass der Angeklagte dem Gedankengut des IS zum Zeitpunkt der Taten nahe stand und sich durch diese angesprochen fühlte, hat die Kammer zunächst aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen KOK P… festgestellt. Dieser hat bekundet, eine von ihm vorgenommene Auswertung des bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 17. Dezember 2023 sichergestellten und im Tatzeitraum von diesem genutzten Mobiltelefons habe ergeben, dass der Angeklagte sich über einen längeren Zeitraum eingehend mit der Religion des Islam beschäftigt und sich anerkennend über Prediger wie Pierre Vogel und Ahmad Abul Baraa geäußert habe, bei denen es sich, was auch gerichtsbekannt ist, um einflussreiche Sprecher der salafistischen Szene in Deutschland handelt. Der Zeuge P… gab überdies an, bei der Handyauswertung einen WhatsApp-Chat des Angeklagten mit einer Person namens „F…“ festgestellt zu haben, in dessen Verlauf der Angeklagte Japaner als „Kuffar“ betitelt habe, wobei es sich um eine insbesondere von Anhängern des IS verwendete abwertende Bezeichnung für sogenannte „Abtrünnige“, also solche Personen handele, die ihr Leben nicht an den vom IS anerkannten fundamentalistischen Glaubenssätzen ausrichten. Andererseits habe der Angeklagte in den Chats auch betont, ungeachtet seiner religiösen Überzeugungen niemandem schaden zu wollen, woraus die Kammer schließt, das ihm das grundsätzlich gewalttätige Auftreten des IS bekannt war und er dies befürwortete, jedoch für sich selbst Gewalttaten gegen Ungläubige ausschloss. Schließlich hat die sachverständige Zeugin Dr. … bekundet, in weiteren vom T…-Profil des Angeklagten veröffentlichten Beiträgen islamistische Inhalte festgestellt zu haben, etwa ein Video, das einen vermeintlichen Märtyrer kurz vor seinem Freitod zeigen soll. In einem weiteren Videobeitrag sei zudem ein in deutscher Sprache von Denis Cuspert gesungenes Naschid zu hören gewesen, in dem der in Deutschland aufgewachsene Cuspert, ein ehemaliger Gangsterrapper, der später öffentlichkeitswirksam dem IS die Treue geschworen habe und mutmaßlich als Krieger des IS bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen sei, den Triumph sogenannter Mujahidin (Gotteskrieger) besingt.
Randnummer21
Dass der Angeklagte damit rechnete, dass die verfahrensgegenständlichen Videos von der Terrororganisation IS stammen, schließt die Kammer bereits aus dem Inhalt der Videos selbst. Denn deren radikalislamischer Inhalt ergibt sich auch für einen der arabischen Sprache nicht mächtigen, durchschnittlich verständigen Betrachter ohne besondere Kenntnisse über den IS und seine Überzeugungen ohne Weiteres. Aufgrund der aggressiv-kämpferischen Gestaltung der Beiträge, einerseits in dem Video vom 9. März 2022, in welchem explizit ein Hass gegen Juden und Andersgläubige sowie ersichtlich eine Befürwortung des bewaffneten Dschihad zum Ausdruck kommt und andererseits in dem Video vom 28. Mai 2023, in dem jede Kritik an dem Propheten Mohammed noch vor deren vollständigen Ausspruch mit Gewalt beantwortet wird, schließt die Kammer aus, dass dem jedenfalls durchschnittlich intelligenten Angeklagten der Bezug dieser Beiträge zu der militant-fundamentalistischen Ausrichtung des IS verborgen geblieben sein könnte. Dieser Schluss wird zudem durch die dargestellte Beschäftigung des Angeklagten mit dem Islam und der salafistischen Szene bestätigt.
Randnummer22
d) Aus der dargestellten Beschäftigung des Angeklagten mit dem IS, seinen Vertretern und seinen Glaubenssätzen schließt die Kammer auch, dass der Angeklagte es jedenfalls für möglich hielt und billigte, dass jegliche Betätigung für die Organisation des IS in Deutschland verboten ist und dass es sich bei dem Verbreiten der Beiträge vom 9. März 2022 und vom 28. Mai 2023 aufgrund ihrer festgestellten Inhalte mit werbendem Charakter um eine solche, zur Förderung der Ziele des IS geeignete Tätigkeit handelte.
IV.
Randnummer23