Rechtsprechung / LG Arnsberg / 2014

LG Arnsberg Beschluss vom 21.01.2014 – 3 S 6/14

ECLI:DE:LGAR:2014:0121.3S6.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Rechtsstreit

wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest (13 C 262/13) vom 18.12.2013 als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 136,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 S. 1-3 ZPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-01-21/3-s-6-14#rd_1

Die Berufung des Beklagten ist bereits unstatthaft, weil gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Ausweislich beider Versäumnisurteile des Amtsgerichts Soest vom 27.09.2013 und vom 18.12.2013 ist der Beklagte in erster Instanz in der Hauptsache zur Zahlung von 136,00 € verurteilt worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-01-21/3-s-6-14#rd_2

Die Ausführungen des Beklagten und Berufungsklägers im Schreiben vom 20.01.2014 ändern nichts an den vorherigen Ausführungen und an der Unzulässigkeit der Berufung.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-01-21/3-s-6-14#rd_3

Gegen diese Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 S.4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 / Abs. 2 ZPO unter den Voraussetzungen des § 575 ZPO binnen 1 Monat nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.