Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2011

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.06.2011 – 8 Ta 112/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0624.8TA112.11.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2010 dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen hat.

Gründe§

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-24/8-ta-112-11#rd_1

Die vom Kläger im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde gegen de PKH-Bewilligungsbeschluss dargelegten Veränderungen seiner Einkommensverhältnisse sind zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann. Das Beschwerdegericht hat daher sowohl die hinreichende Erfolgsaussicht als auch die Hilfsbedürftigkeit unter Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig nachzuprüfen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rz. 34 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist daher vorliegend der derzeitige, d.h. der letzte Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts. Der Kläger war somit nicht gehindert, zwischenzeitliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend zu machen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-24/8-ta-112-11#rd_2

Ausweislich der vom Kläger am 20.06.2011 eingereichten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2011 beläuft sich sein Nettoeinkommen derzeit auf 1.241,73 Euro. Hiervon sind in Abzug zu bringen 15,54 Euro gemäß § 82 Abs. 2 SGB VII (sonstige Pflichtversicherung), 182,00 Euro (Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO) und 400,00 Euro (Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO. Darüber hinaus waren Heizkosten (69,00 Euro), Nebenkosten (6,39 Euro), Abzahlungsverpflichtungen (250,00 Euro sowie 59,19 Euro) und sonstige Kosten (125,00 Euro) in Abzug zu bringen. Hieraus resultiert ein anrechenbares Einkommen von 134,61 Euro, woraus sich monatlich zu zahlende Raten von 45,00 Euro ergeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-06-24/8-ta-112-11#rd_3

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 16.06.2011 geltend gemacht hat, die Höhe seines Einkommens werde sich ab Juli 2011 wieder verändern, so kann dies bei der Festsetzung der Raten derzeit nicht berücksichtigt werden. Dem Kläger verbleibt jedoch insoweit die Möglichkeit, eine etwaige (weitere) Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse im Rahmen eines Antrages nach § 120 Abs. 4 ZPO geltend zu machen.

5

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.