Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2005

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.01.2005 – 9 Ta 288/04

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0121.9TA288.04.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.10.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, 7 Ca 2182/01 vom 06.09.2001 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 15.11.2004 eine Rate in Höhe von 72,64 EUR und am 15.12.2004 eine Rate in Höhe von 95,- EUR zu zahlen hat. Weitergehende Raten sind vom Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der heutigen Beschwerdeentscheidung nicht zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Für den vorliegenden Beschluss wird keine Gebühr im Sinne von    Nr. 9302 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_1

I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Herausgabe von Arbeitspapieren eingereicht. Im Zuge des nachfolgenden Rechtsstreites ist dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 06.09.2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Nach einer Aufforderung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat der Kläger in dem Parallelverfahren mit dem Az.: 7 Ga 638/01 am 15.12.2003 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_2

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin mit Beschluss vom 01.10.2004 die im Beschluss vom 06.09.2001 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 15.11.2004 eine Rate in Höhe von 72,64 EUR und ab dem 15.12.2004 monatliche Raten in Höhe von 95,- EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf die PKH-Berechnung in dem Verfahren 7 Ga 638/01 (dort Bl. 35 des PKH-Beiheftes), welche dem Kläger zuvor zur Stellungnahme übersandt worden war, hingewiesen. Diese PKH-Berechnung lautet:

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Einkünfte

761,23 EUR

Freibeträge

364,00 EUR

sonstige Kosten

75,00 EUR

Ergebnis

297,23 EUR

PKH-Rate

95,00 EUR

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_3

Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zur Begründung der Anordnung von Ratenzahlungen darauf verwiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Handy- und Telefonkosten nicht als besondere Belastungen gewertet werden könnten. Soweit weitere Zahlungen bei der PKH-Berechnung nicht berücksichtigt worden seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger bislang keine Belege vorgelegt habe.

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Der Kläger hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihm am 07.10.2004 zugestellt worden ist, am 13.10.2004 Beschwerde eingelegt.

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Der Kläger macht geltend,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_4

er sei derzeit nicht in der Lage, die Raten zu bezahlen. Er brauche das Geld auf seinem Konto für die laufenden Kosten, welche er z. B. für Vorstellungs- und Arzttermine sowie eine Autoreparatur bestreiten müsse.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_5

Des Weiteren hat der Kläger in dem Beschwerdeschreiben darauf hingewiesen, er weise die Zahlungen an seine Schwester anhand eines Kontoauszuges nach, der dem Beschwerdeschreiben beigefügt sei; ein solcher Kontoauszug war dem Schreiben jedoch nicht beigefügt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14.12.2004 nicht abgeholfen und dabei ausgeführt, auch wenn man die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Kfz-Versicherung (36,28 EUR) und Kontoführungsgebühren (8,86 EUR) berücksichtige, verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 252,09 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 95,- EUR monatlich führe. Der Beschluss vom 01.10.2004 sei daher nicht abzuändern.

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Der Kläger hat gegenüber dem Beschwerdegericht geltend gemacht,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_7

er beziehe seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 500,- EUR; hierzu hat er den Bescheid der Agentur für Arbeit Z  vom 11.11.2004 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_9

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Darüber hinaus ist der Rechtsbehelf auch teilweise begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_10

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ratenzahlung lagen unter Beachtung von §§ 120 Abs. 4, 115 ZPO nebst Anlage bis zum 31.12.2004 vor. Für die Zeit danach waren diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der Kläger bezieht nämlich ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Agentur für Arbeit Z in Höhe von monatlich 505,- EUR. Bringt man hierzu den ab 01.01.2005 geltenden Freibetrag der Parteien nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von 442,- EUR sowie die sonstigen Kosten des Klägers (Miete 75,- EUR, Abzahlungsverpflichtungen 25,- EUR) in Abzug, verbleibt kein anrechenbares Einkommen mehr.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_11

Für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2004 war allerdings die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein vom Kläger monatlich einzusetzendes Einkommen im Sinne der Tabelle zu § 115 ZPO von über 250,- EUR ermittelt hat. Auf Grund dessen war die Anordnung der Ratenzahlungen für den 15.11.2004 in Höhe von 72,64 EUR und für den 15.12.2004 in Höhe von 95,- EUR aufrecht zu erhalten. Im Übrigen war die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichts aufzuheben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_12

Der Kläger wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung nur für die Zeit bis zu deren Erlass gilt; d. h. dass er zukünftig bei einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder zu Ratenzahlungen verpflichtet sein kann.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-01-21/9-ta-288-04#rd_13

Aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation des Klägers sah die Kammer von einer Erhebung der Gebühr im Sinne der Nr. 9302 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz ab.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung der §§ 78 S. 2, 72 S. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.