Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2004

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.06.2004 – 7 Ta 2029/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0607.7TA2029.03.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2003 - 3 Ca 1820/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83,52 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_1

I. Die Parteien des vorliegenden Hauptsacheverfahrens haben um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung und Lohnzahlungsansprüche gestritten. Streitgegenstand war nach dem Sachvortrag beider Parteien eine vom Beklagten behauptete ordentliche Kündigung zum 28.02.2003 (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.06.2003, Bl. 7 d. A.) sowie Lohnzahlungsansprüche der Klägerin für die Monate März bis Mai 2003 in Höhe von 1.523,00 € brutto, wobei die Klägerin dabei Leistungen des Arbeitsamtes bereits in Abzug gebracht hat. Das monatliche Bruttogehalt betrug 720,00 €.

2

In der Kammerverhandlung vom 16.10.2003 schlossen die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache folgenden

3

Vergleich:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_2

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung vom 24.01.2003 zum 31.03.2003 sein Ende gefunden hat.

5

2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin an Lohn für den Monat März 2003 EUR 720,00 brutto.

6

3. Der Klägerin bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 06.11.2003, schriftlich eingehend bei Gericht, zu widerrufen.

7

Der Kläger hat zuletzt folgende Anträge angekündigt:

8

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin fortbesteht.

9

2. der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin EUR 2.160,00 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 957,00 netto zu zahlen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_3

Daraufhin hat der Beklagtenvertreter Streitwertfestsetzung beantragt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 3.683,00 € (2.160,00 € für den Feststellungsantrag, sowie weitere 1.523,00 € für den Zahlungsantrag festzusetzen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_4

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung daraufhin durch Beschluss vom 09.12.2003 den Gegenstandswert auf 2.160,00 € für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Feststellungsantrag nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei Bruttomonatsgehältern wertidentisch sei mit dem Zahlungsantrag zu 2) im Hinblick auf die behauptete Kündigung zum 28.02.2003.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_5

Gegen den ihm am 10.12.2003 zugestellten Beschluss hat der Beklagtenvertreter durch am 15.12.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_6

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass der Feststellungsantrag nicht wertidentisch mit dem Zahlungsantrag sei. Denn nach § 5 ZPO seien mehrere mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_7

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde des Beklagtenvertreters daraufhin durch Beschluss vom 17.12.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_8

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der vorliegende Fall könne nicht anders entschieden werden, als der, indem mit der Kündigungsschutzklage ein Beschäftigungsanspruch erhoben werde. Auch in diesem Fall finde eine Zusammenrechnung der Ansprüche statt.

16

Der Beschwerdeführer beantragt,

17

den Streitwert auf 3.683,00 € festzusetzen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

19

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und erweist sich auch sonst als zulässig.

20

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_9

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Festsetzung eines höheren Streitwertes als des vom Arbeitsgericht angenommenen nicht in Betracht kommt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_10

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem insbesondere § 5 ZPO nicht entgegen. Werden nämlich neben einem Feststellungsanspruch auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses Vergütungsanspruche geltend gemacht, so findet keine Erhöhung des Streitwertes statt, wenn es sich um Vergütungsansprüche nach Ausspruch der Kündigung handelt (LAG Nürnberg 21.07.1988 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 62; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2002 (DLW-Luczak), L Rz. 454 = Seite 2524). Es ist insofern von einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände auszugehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Leistungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden oder der Leistungsantrag den Streitwert des Feststellungsantrags überschreitet; in diesem Fall ist der höhere Streitwert der beiden Klageanträge festzusetzen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_11

Vorliegend ist von dem Beklagten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2003 behauptet worden. Die Zahlungsansprüche der Klägerin beziehen sich auf den Zeitraum ab dem 01.03.2003, also danach. Die Zahlungsansprüche sind auch nicht höher als der vom Arbeitsgericht festgesetzte Feststellungsantrag, so dass mit dem Arbeitsgericht vorliegend von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_12

Der Beschwerdeführer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Weiterbeschäftigungsanspruch anders verfahren wird, auch ist einzuräumen, dass bei in einem gesonderten Verfahren erhobenen Zahlungsansprüchen eine andere Praxis erforderlich ist. Das vermag allerdings an der zutreffenden Annahme einer wirtschaftlichen Identität nichts zu ändern, sondern sollte allenfalls Anlass sein, darüber nachzudenken, ob nicht auch bei einem zusätzlich geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch eine Addition unterbleiben sollte. Andererseits spricht für eine Addition beim Weiterbeschäftigungsanspruch der Umstand, dass er zutreffend letztlich aus Art. 1, 2 GG in Verbindung mit §§ 242, 611 BGB abgeleitet wird, also aus Wertentscheidungen der Verfassung, die es nahe legen, von einem höchstpersönlichen Recht auszugehen, dass die Annahme einer wirtschaftlichen Identität ausschließt.

25

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-06-07/7-ta-2029-03#rd_13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Differenz zwischen dem vom Arbeitsgericht festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wert zuzüglich Mehrwertsteuer.

28

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.