Rechtsprechung / LAG Köln / 11. Kammer / 2014

LAG Köln Beschluss vom 28.11.2014 – 11 Ta 370/14

11. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2014:1128.11TA370.14.00

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Leitsatz

Einzelfall

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2014 – 8 Ca 4440/11 d – wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 16.01.2012 zu Recht aufgehoben. Die Aufhebung rechtfertigt sich aus § 124 Nr. 2 ZPO, da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegeben hat. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Beschwerdeverfahren auf seinen Antrag hin, mit Schreiben vom 02.09.2014 und Erinnerungsschreiben vom 25.09.2014 die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert. Auch die durch das Beschwerdegericht eingeräumte Gelegenheit zum Vortrag hat er in der Sache unbeantwortet gelassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.