Rechtsprechung / LAG Köln / 2012

LAG Köln Beschluss vom 29.03.2012 – 6 Ta 53/12

ECLI:DE:LAGK:2012:0329.6TA53.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.01.2012 – 8 Ca 1977/11 d – aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-29/6-ta-53-12#rd_2

I. In dem Prozessvergleich der Parteien vom 08.09.2011 (Bl. 27 f. d. A.) verpflichtete sich der Schuldner u. a., dem Gläubiger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, "wobei dem Kläger nachgelassen wird, einen Zeugnisentwurf zu fertigen, von dem der Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf".

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-29/6-ta-53-12#rd_3

Da der Schuldner seine Verpflichtung unter Hinweis auf ein Zeugnis vom 05.08.2011 zunächst nicht erfüllte, setzte das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen Vollstreckungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Pflicht des Schuldners auf "Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses" ein Zwangsgeld i. H. von 500,00 € fest.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-29/6-ta-53-12#rd_4

Mit Anwaltsschreiben vom 11.01.2012, dessen genaues Zugangsdatum bei dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers nicht bekannt ist, übersandte der Schuldner ein unter dem Datum des 31.08.2011 gefertigtes Zeugnis, das von dem früher übermittelten Entwurf des Gläubigers in einigen Formulierungen abwich. Gleichwohl vertritt der Schuldner die Ansicht, es sei Erfüllung eingetreten.

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Der Schuldner beantragt,

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den Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.01.2012 aufzuheben.

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Der Gläubiger beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er meint, das erteilte Zeugnis stelle wegen der Abweichungen von seinem Entwurf nach wie vor keine Erfüllung dar.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-29/6-ta-53-12#rd_5

II. Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde, die fristgerecht eingelegt worden ist, hat insoweit Erfolg, als der Vollstreckungsbeschluss wegen zwischenzeitlicher Erfüllung der Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses aufzuheben ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-29/6-ta-53-12#rd_6

Die Erfüllung ist aufgrund der unwidersprochenen Darlegung der Beschwerde im Hinblick auf das Zeugnis vom 31.08.2011 unstreitig. Auch wenn das Zeugnis nicht vollkommen dem Entwurf des Gläubigers entspricht, so kann es durchaus als Erfüllung der vergleichsweise übernommenen Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses angesehen werden. Der Schuldner war nach dem Vergleichswortlaut ausdrücklich berechtigt, von dem Zeugnisentwurf "aus wichtigem Grund" abzuweichen. Solche Gründe hat der Schuldner hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Änderungen nachvollziehbar vorgetragen. Ob die Gründe tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses, die sich im Vollstreckungsverfahren nicht klären lässt. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nämlich nicht geeignet, die im Vergleich offengelassene Frage des Zeugnisinhaltes abschließend zu beantworten. Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen (vgl. BAG vom 09.09.2011 – 3 AZR 35/11, juris).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-29/6-ta-53-12#rd_7

Da die Erfüllung aber erst nach Erlass des Vollstreckungsbeschlusses eingetreten ist, hat der Schuldner nach den §§ 788 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn das Obsiegen in der Beschwerdeinstanz beruht auf seinem Erfüllungseinwand, den er in dieser Instanz erstmalig erhoben hat.

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III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Dr. Kalb