Rechtsprechung / LAG Köln / 2012

LAG Köln Urteil vom 15.03.2012 – 7 Sa 846/11

ECLI:DE:LAGK:2012:0315.7SA846.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2011 in Sachen 5 Ca 2228/10 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Insolvenzschuldnerin unter dem 26.05.2012 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.06.2010 aufgrund eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_2

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.06.2011 Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_3

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen wurde dem Kläger am 06.07.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am Montag, dem 08.08.2011, Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 06.10.2011 am 06.10.2011 begründen lassen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_4

Der Kläger hält die Kündigung weiterhin für rechtsunwirksam. Er „zweifelt an“, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorgelegen hätten, mit denen die Beklagte zu 1. offenbar die Massenentlassung bei der Insolvenzschuldnerin gerechtfertigt habe. Bei der Insolvenzschuldnerin handele es sich um ein erfolgreiches und innovatives Unternehmen auf dem Spezialgebiet technische Lösungen für Sehhilfen aller Art. Mit Unterstützung der hochgeschulten Fachkräfte in diesem Unternehmen unter seinem, des Klägers Einschluss, hätten die Beklagte zu 1. und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Schulter an Schulter das Unternehmen wieder mit sehr guten Aussichten aufrüsten können.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_5

Der Kläger ist weiterhin der Meinung, dass die Kündigung insbesondere unter Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB ausgesprochen worden sei. Die Beklagte zu 2. habe sich den Kerntätigkeitsbereich der Insolvenzschuldnerin, nämlich im Bereich der Sehhilfen, und das bei der Insolvenzschuldnerin entwickelte Projekt „Sicherheitstechnische Kontrollen“ sowie sämtliche Lagerbestände und Gerätschaften einverleibt und den wesentlichen Kundenstamm übernommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_6

Dabei sei es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Belegschaft oder große Teile der Belegschaft übernommen worden seien. Vielmehr reiche die Übernahme der Tätigkeitsfelder des ehemaligen Betriebes in die personellen Strukturen des neuen grundsätzlich aus. Hierbei habe die Beklagte zu 2. das Know-how des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zu Hilfe genommen, welcher der Gründer und geistige Vater der betrieblichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Er, der Kläger, hege die starke Vermutung, dass der ehemalige Geschäftsführer und Betriebsinhaber Dr. S   seine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit in dem Folgeunternehmen der Beklagten zu 2. als wirtschaftlich gesicherter angesehen habe als in seinem Ursprungsunternehmen, so dass er mutmaßlich den hier so eingeschätzten Betriebsübergang mit der Betriebsstilllegung im Rahmen der Insolvenz habe verdecken wollen.

8

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

9

1)              festzustellen, dass die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 26. Mai 2010 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_7

2)              festzustellen, dass seit dem 1. Juni 2010 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht und zwar zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 31. Mai 2010 zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bestanden habe;

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_8

3)              die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Systemingenieur zu beschäftigen.

12

Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen,

13

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_9

Die Beklagte zu 2. bestreitet einen Betriebsübergang und macht sich die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zu eigen. Sie führt aus, der einzige Umstand, der eine - rechtlich irrelevante - Verbindung der Insolvenzschuldnerin zur Beklagten zu 2. begründe, sei die Tatsache, dass der frühere Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach seinem Ausscheiden bei dieser für kurze Zeit eine Stelle bei der Beklagten zu 2. angetreten habe, allerdings jedoch bereits in der Probezeit wieder ausgeschieden sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_10

Die Beklagte zu 2. bemängelt, dass der Kläger jeglichen Vortrag zu einer für den Betriebsübergang notwendigen wirtschaftlichen Einheit habe vermissen lassen. Weiter macht die Beklagte zu 2. geltend, die Insolvenzschuldnerin habe sicherheitstechnische Kontrollen als marktfähige Dienstleistung nicht anbieten können, so dass auch insoweit nichts von ihr habe „übernommen“ werden können. Ebenso wenig habe sie, die Beklagte zu 2., Lagerbestände oder Gerätschaften oder gar den wesentlichen Kundenstamm übernommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_11

Auch die Beklagte zu 1. bestreitet das Vorliegen eines Betriebsübergangs und weist insoweit auf unzulänglichen Sachvortrag des Klägers und aus ihrer Sicht bestehende Widersprüche in demselben hin.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_12

Beide Beklagten weisen schließlich daraufhin, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, wann und zwischen wem ein angebliches Rechtsgeschäft geschlossen worden sein solle, welches als Grundlage eines Betriebsübergangs in Frage käme. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Beklagte zu 1. bereits seit dem 19.05.2010 als vorläufige Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt gewesen sei und seitdem nur noch mit ihrer Zustimmung über Gegenstände des Anlagen- und/oder Umlaufvermögens der Insolvenzschuldnerin habe verfügt werden dürfen. Ein solches Rechtsgeschäft gebe es nicht, und selbst wenn der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ein solches Rechtsgeschäft habe vornehmen wollen, sei ihm dies in Ermangelung seiner Verfügungsbefugnis rechtlich nicht mehr möglich gewesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_13

Auf die vollständigen Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift und der Berufungserwiderungsschriften beider Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.

19

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_14

I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2011 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_15

Auch wenn der Klägervertreter dies in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich beantragt hat, ist zu unterstellen, dass er die Abänderung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.06.2011 im Sinne der von ihm weiterverfolgten erstinstanzlichen Klageanträge begehrt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_16

II.              Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Aachen hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung auch überzeugend begründet. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_17

Die von der Insolvenzschuldnerin mit Genehmigung der Beklagten zu 1. unter dem 26.05.2010 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung hat das Arbeitsverhältnis des Klägers rechtswirksam und fristgerecht zum 30.06.2010 beendet. Gründe, auf denen die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung beruhen könnten, sind nicht ersichtlich.

24

1.              Insbesondere ist die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_18

Unterstellt man einmal zugunsten des Klägers, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorgelegen haben - was von ihm nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist - , so erweist sich die Kündigung doch als durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Insolvenzschuldnerin entgegenstanden. Die Insolvenzschuldnerin hat ihren Geschäftsbetrieb in der 20. Kalenderwoche 2010, genau gesagt am 17.05.2010, eingestellt und seit- dem nicht wieder aufgenommen. Damit ist der Bedarf der Insolvenzschuldnerin an der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers dauerhaft entfallen. Dies berechtigt die Insolvenzschuldnerin zur fristgerechten Kündigung des Arbeitsvertragsverhältnisses, wie geschehen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_19

2.              Die betriebsbedingte Kündigung vom 26.05.2010 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Die Kündigung wurde nicht wegen des Überganges des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2. ausgesprochen, sondern wegen der ersatzlosen Schließung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin im Sinne einer Betriebsstilllegung. Die Tatbestände einer Betriebsstilllegung einerseits, eines (Teil-)Betriebsübergangs andererseits schließen sich gegenseitig aus. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. geworden.

27

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB schlüssig darzulegen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_20

a.              Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angeführt hat, setzt ein Betriebsübergang - kurz zusammengefasst - den rechtsgeschäftlichen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auf einen anderen Inhaber unter Wahrung ihrer Identität voraus.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_21

b.              Hierzu fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag des Klägers. Aus den Darlegungen des Klägers erster wie zweiter Instanz ist für das Gericht nicht einmal zweifelsfrei erkennbar, worin überhaupt die wirtschaftliche Identität des früheren Betriebes der Insolvenzschuldnerin bestand und welche Charakteristika in quantitativer wie qualitativer Hinsicht sie aufwies.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_22

aa.              Abgesehen davon, dass der Kläger von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgeht, also eine Beschäftigtenzahl der Insolvenzschuldnerin von mehr als 10 behauptet, ist über die Größe des Betriebes der Insolvenzschuldnerin nichts bekannt geworden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_23

bb.              Zum Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin hat der Kläger erstinstanzlich vortragen lassen, es habe sich bei ihr um eine „Spezialistin für alltagsunterstützende Produkte im Bereich der Sehbehinderung bis hin zur Blindenförderung“ gehandelt, die „Sehhilfen aller Art vertrieb“. Dies sei zu ca. 90 % ihr Kerngeschäft gewesen. Andererseits ist aber auch davon die Rede, dass der Kläger selbst in einer „Entwicklungsabteilung“ bzw. „Technikabteilung“ tätig gewesen sei. Schließlich soll die Gemeinschuldnerin auch mit einem von ihr entwickelten Dienstleistungsprojekt „Sicherheitstechnische Kontrollen“ hervorgetreten sein.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_24

cc.              Offengeblieben ist jedoch u. a., mit welcher Art von „Sehhilfen“ sich die Gemeinschuldnerin genau befasst hat, ob sie Produkte in diesem Bereich technisch entwickelt und sodann vertrieben hat, ob sie auch selbst produziert oder ob es sich um eine reine Vertriebsgesellschaft gehandelt hat, deren „Technikabteilung“ im Wesentlichen zur Anwendungsunterstützung bereitstand, in welchem Umfang und mit welchem Personal Dienstleistungen angeboten wurden, ob der Kundenstamm nur aus Fachhandelskunden oder auch aus Endverbrauchern bestand und vieles andere mehr.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_25

b.              Anhand der rudimentären Angaben des Klägers lässt sich nicht erkennen, ob der Betrieb der Insolvenzschuldnerin eher in den Bereich der betriebsmittelintensiven Unternehmen einzuordnen ist oder ob es sich eher um ein betriebsmittelarmes Unternehmen gehandelt hat, bei dem die Vermittlung von technischem Know-how und das Angebot von Dienstleistungen im Vordergrund standen.

34

c.              Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da für beide Varianten die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht erkennbar sind.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_26

aa.              Handelte es sich um einen sog. betriebsmittelintensiven Betrieb, käme es auf die rechtsgeschäftliche Übertragung der für die Identitätswahrung der organisatorischen Einheit wesentlichen Betriebsmittel an. Hierzu hat der Kläger nur pauschal behauptet, dass die Beklagte zu 2. Lagerbestände, Gerätschaften und den Kundenstamm übernommen habe, ohne dies näher zu konkretisieren. Da die Beklagte jegliche Übernahme bestritten hat, liefe eine Beweisaufnahme auf einen zivilprozessrechtlich verbotenen sog. Ausforschungsbeweis hinaus.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_27

bb.              Hätte man von einem betriebsmittelarmen Betrieb auszugehen, käme es darauf an, ob der wesentliche Teil der bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Know-how-Träger auf die Beklagte zu 2. übergegangen wäre. Hier steht jedoch fest, dass nur der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin selber für die Zeit ab 01.06.2010 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. eingegangen ist, welches allerdings auch nur wenige Monate Bestand hatte. Selbst wenn es sich bei diesem nach den Worten des Klägers um den „geistigen Vater der Betriebstätigkeit“ der Insolvenzschuldnerin gehandelt haben mag, so waren bei der Insolvenzschuldnerin nach Darstellung des Klägers doch mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, darunter eine Reihe „hochgeschulter Fachkräfte“. Ferner gab es dem Kläger zufolge eine eigene Technik- bzw. Entwicklungsabteilung. Allein die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vermag somit auch bei Annahme eines betriebsmittelarmen Unternehmens keinen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB zu vermitteln.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_28

d.              Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf einen Teilbetriebsübergang hinaus wollte. Hierzu fehlt es zum einen schon an jeglicher Darstellung dazu, welche Betriebsteile im Sinne selbstständiger organisatorischer Wirtschaftseinheiten es bei der früheren Insolvenzschuldnerin gegeben haben soll. Zum anderen wäre darzulegen gewesen, dass gerade die klagende Partei dem nach § 613 a BGB übergegangenem Betriebsteil angehört haben muss. Auch hierzu fehlt jeglicher schlüssiger Sachvortrag.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_29

e.              Schließlich bemängeln die beklagten Parteien auch zu Recht, dass der Kläger sich dazu ausschweigt, auf welchem zwischen wem abgeschlossenen Rechtsgeschäfts der von ihm „vermutete“ Betriebsübergang beruht haben soll.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-15/7-sa-846-11#rd_30

3.              Da rechtlich relevante und in tatsächlicher Hinsicht belastbare, einer Beweisaufnahme zugängliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die streitige Kündigung vom 26.05.2010 wegen eines (Teil-)Betriebsüberganges von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2. ausgesprochen wurde, muss die streitgegenständliche Kündigung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts weiterhin als rechtswirksam angesehen werden.

40

4.              Der Antrag zu 2. und der Weiterbeschäftigungsantrag konnten dann ebenfalls keinen Erfolg haben.

41

III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

42

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

43

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

44

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

45

Dr. Czinczoll                                                        Schloß                                                                      Peters