Rechtsprechung / LAG Köln / 2006

LAG Köln Urteil vom 31.05.2006 – 8 Sa 1586/05

ECLI:DE:LAGK:2006:0531.8SA1586.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2005 – 1 Ca 1655/05 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

1

T a t b e s t a n d :

2

Die Parteien streiten für nachfolgende Beschäftigungszeiten des Klägers

3

bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995

bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997

bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 und

bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001.

4

um die Einstandspflicht des Beklagten danach erworbener Anwartschaftsrechte zur betrieblichen Altersversorgung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_2

Der Kläger nimmt in Anspruch, dass die Vertragsarbeitgeber der vorgenannten Beschäftigungsverhältnisse konzernangehörige Unternehmen des Holzmann Konzerns seien und hieraus die Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit vom 01.10. 1983 bis 31.12. 2001 ableite, aus der sich eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung ableite.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_3

Nach dem ursprünglichen Anstellungsvertrag zur P für den Zeitraum 01.10.1983 bis 30.09.1995 waren dem Kläger nach den sogenannten "Bestimmungen über die Gewährung von Pension- und Hinterbliebenenversorgung" ("Pensionsbestimmungen") Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zugesagt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_4

Der Anstellungsvertrag der H vom 24. August 1995 durch welchen der Kläger zum 1. Oktober 1995 als Leiter der Zweigniederlassung B für die vorgenannte Gesellschaft tätig wurde enthält ebenfalls eine Zusage von Betriebsrentenansprüchen.

8

Hierzu heißt es in dem Anstellungsvertrag u. a.:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_5

4.1 ... im Falle einer Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente erhalten Sie ... im Rahmen der bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden "Grundsätze für die Gewährung laufender Versorgungsleistungen" unserer Unterstützungskasse eine ... Versorgungsleistung, die zu 75 % mit rechtsverbindlicher Wirkung von der H und zu 25 % von der Unterstützungskasse getragen wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_6

4.3 Mit Wirkung vom 01.01.1997 findet die Bestimmung über die Gewährung von Pension- und Hinterbliebenenversorgung ("Pensionsbestimmungen") der P Anwendung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_7

4.4 Ihre Betriebszugehörigkeit zur P wird Ihnen angerechnet. Ihre für die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit anzurechnende Dienstzeit beginnt daher am 1. Oktober 1983.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_8

Der sodann geschlossene Arbeitsvertrag zur P vom 6. März 1997, durch den der Kläger für diese Gesellschaft als Mitglied der Geschäftsleitung der Direktion Ost angestellt wurde, enthält u. a. folgende Regelung:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_9

§ 7 Herrn K wird Pension- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der beigefügten "Bestimmungen über die Gewährung von Pension- und Hinterbliebenenversorgung" ("Pensionsbestimmungen") vom 6. März 1997 gewährt.

14

...

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_10

Die für die Ermittlungen der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit maßgebende Dienstzeit gemäß § 7 der "Pensionsbestimmungen" rechnet ab 1. Oktober 1983.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_11

Der Anstellungsvertrag zur I vom 10. März 2000, durch welchen der Kläger zum 01.04.2000 für diese Gesellschaft zum Generalbevollmächtigten bestellt und in dieser Funktion überwiegend am Standort B tätig geworden ist, enthält u. a. folgende Regelung:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_12

4.2 Ausschließlich für die Berechnung der Wartezeit nach den Grundsätzen des Pensionsvertrages bzw. im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung rechnen wir Ihnen die bei unserer Obergesellschaft der P bereits zurückgelegte Dienstzeit vom 01.10.1983 bis zum 31.03.2000 als Vordienst an (fiktiver Eintrittstermin: 01.10.1983).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_13

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2005 die Beklagte verurteilt, den am 09.06.2004 erteilten Anwartschaftsausweis zu PSVaG-Nr. 2002.0500.5443 dahingehend zu ändern, dass dieser auch die weitergehenden unverfallbaren Ansprüche der Beschäftigungszeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der F vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 und der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 berücksichtigt und gleichzeitig die Beklagte verurteilt diesen korrigierten Anwartschaftsausweis binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zuzustellen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_14

Den Antrag des Klägers, den Anwartschaftsausweis auch auf die Beschäftigungszeiten des Anstellungsvertrages zur I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 zu erstrecken hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil abgewiesen.

20

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_15

Im zuerkannten Umfang sei die Klage begründet, weil der Grundsatz, dass Unverfallbarkeitsfristen nur innerhalb eines rechtlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, könne nicht ausnahmslos gelten. Bestehe zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein innerer Zusammenhang oder ein sie übergreifendes rechtliches Band müsse trotz einer formalen rechtlichen Trennung auch von einem zusammenhängenden Zeitablauf ausgegangen werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_16

Dies sei für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1983 bis zum 31.03.2000 anzunehmen. Die Zusammenrechnung der Dienstzeiten des Klägers sei deshalb anzunehmen, weil die P im Zeitraum 1. Oktober 1983 bis 31. März 2000 wirtschaftlicher Arbeitgeber des Klägers gewesen sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_17

Die Kammer sei dazu, dass ein wirtschaftliches Arbeitsverhältnis gegeben sei, aufgrund besonderer Vereinbarungen, die der Kläger mit der H einerseits und sodann wiederum mit der P andererseits getroffen habe, gelangt. Dies ergebe sich aus den im Tatbestand des Urteils in Bezug genommenen jeweiligen Passagen der arbeitsvertraglichen Regelungen.

24

Schließlich habe auch die P dem Kläger eine Auskunft im zuerkannten Umfang am 31. März 2000 erteilt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_18

Demgegenüber könne entgegen der Auffassung des Klägers seine Beschäftigungszeit bei der I nicht als in den Anwartschaftsausweis aufzunehmende Beschäftigungszeit berücksichtigt werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_19

Eine hierzu erforderliche enge Verknüpfung in den Zusagen auf Gewährung der betrieblichen Altersversorgung zu den zuvor bestehenden Arbeitsverträgen könne nicht angenommen werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_20

Nach § 4.2 des betroffenen Arbeitsvertrages seien dem Kläger nämlich die bei der P zurückgelegten Dienstzeiten (1. Oktober 1983 bis 31. Dezember 2000) ausschließlich für die Berechnung der Wartezeit angerechnet worden. Die für die Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung maßgebliche Dienstzeit werde ab dem Eintrittsdatum bei der I – 01.04.2000 – gerechnet.

28

Diese Zäsur komme auch in der Auskunft der P vom 31. März 2000 zum Ausdruck.

29

Ergänzend wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Blatt 73 bis 85 der Gerichtsakten Bezug genommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_21

Gegen dieses dem Kläger am 29.11.2005 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 27.12.2005, die der Kläger sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2006 mit der am 28.02.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung begründet hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_22

Gegen das der Beklagtenseite am 29.11.2005 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 13.12.2005 die die Beklagte am 16.01.2006 mit eingegangenem Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht begründet hat.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_23

Der Kläger verteidigt das Urteil erster Instanz, soweit es hiernach zur Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten des Zeitraums 01.10.1983 bis 31.03.2000 gekommen ist, macht allerdings geltend, dass nach den zugrunde zu legenden Maßstäben eine Berücksichtigung auch zu erfolgen habe für die zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_24

Sowohl die H als auch die I seien 100 %ige Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der P so dass mit dem Hinweis des Arbeitsgerichts erweitert auf die I nach § 17 Abs. 1 S. 3 AktG ein Konzernverhältnis zu vermuten sei.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_25

Während die P bereits seinerzeit mit der H M verschmolzen seien und die im übrigen Bundesgebiet existierenden kleineren Niederlassungen der H jeweils auf die Zweigniederlassungen der P verschmolzen und organisatorisch mit den örtlichen Niederlassungen der P zusammen gelegt worden seien habe dies nur für die Niederlassung der H in H nicht gegolten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_26

Für diese Niederlassung sei zunächst eine eigenständige GmbH, nämlich die H H errichtet worden. Grund hierfür sei allerdings allein der Umstand gewesen, dass die Niederlassung H der H zahlreiche Auseinandersetzungen mit ihrem Betriebsrat führte und man diese Rechtsstreitigkeiten durch eine Verschmelzung nicht in die Niederlassung H der P übertragen wollte. Tatsächlich allerdings habe die H H der Leitung des Niederlassungsleiters der P H unterstanden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_27

Die Niederlassungsleitung der P H habe dann die Idee entwickelt, die Tätigkeit der H auf B zu erweitern. In diesem Zusammenhang sei der Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger

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und der H zu sehen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_28

Der Niederlassungsleiter der P B habe den Kläger gebeten, die Leitung dieser neuen Niederlassung der H in B zu übernehmen um so auch die Verbindung zur B Niederlassung der P sicherzustellen. Diesem Wunsch entsprechend habe der Kläger den Arbeitsvertrag mit der H abgeschlossen und sich "quasi" als Niederlassungsleiter abordnen lassen.

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Die B Niederlassung der P habe sodann zum 01.01.1997 die Direktion Ost gebildet, zu der auch die B Niederlassung der H gehört habe.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_29

Der Vorstand der P habe daraufhin schließlich Anfang Februar 1997 beschlossen, die lediglich formal-rechtliche Trennung der B H Niederlassung von dem P Konzern aufzugeben.

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Hieraus erkläre sich sodann der Arbeitsvertrag mit dem Kläger zur P ab dem 01.04.1997.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_30

Nach Insolvenzantrag der P sei der Kläger gebeten worden, Funktionen bei der I wiederum einer 100 %igen Tochtergesellschaft des P Konzerns zu übernehmen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_31

Wenn auch die I selbstständiger operiert habe, sei sie dennoch organisatorisch und wirtschaftlich in den P Konzern eingegliedert gewesen. Der Kläger sei in seiner Aufgabenwahrnehmung für diese Gesellschaft insbesondere in ein einheitliches Restrukturierungsprogramm des P Konzerns eingebunden gewesen. Im Rahmen dieser Restrukturierung habe der Kläger in Zusammenarbeit mit der eingeschalteten Unternehmensberatungsgesellschaft R B direkt dem Vorstand bzw. leitenden Mitarbeitern der P berichtet.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_32

Danach sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die geltend gemachten Ansprüche auch die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 zu berücksichtigen.

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Der Kläger hat auf Hinweis der Kammer im Termin vom 31.05.2006 sein Klagebegehren geändert und nunmehr beantragt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_33

festzustellen, dass der Beklagte wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Vermögen der Firmen P , H und I , einstandspflichtig ist für die Beschäftigungszeiten:

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bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995

bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997

bei der P vom 01.04.1997 bis 31.03.2000 und

bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Berufung des Klägers mit diesem Antrag zurückzuweisen.

50

Die Beklagte beantragt des Weiteren,

51

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2005 – 1 Ca 1655/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

52

Der Kläger beantragt,

53

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_34

Die Beklagte macht geltend, dass dem Kläger – wie zugesagt – lediglich aus seinem ursprünglich zur P begründeten Arbeitsverhältnis eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf Ansprüche betrieblicher Altersversorgung zustehe, für die - wie anerkannt - der Beklagte einzutreten habe.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_35

Eine derartige Eintrittspflicht scheide für die daran anschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei der H sodann bei der P und schließlich bei der Firma I aus.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_36

Gegenteiliges ergebe sich bezogen auf die H nicht daraus, dass die P 100 % der Geschäftsanteile der H gehalten habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass beide Gesellschaften organisatorisch eng miteinander verknüpft seien und insbesondere unter einer einheitlichen Leitung gestanden hätten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_37

Der Wechsel des Klägers zur H habe nicht auf Veranlassung der Vorarbeitgeberin, der P stattgefunden. Eine Eingliederung der H in den Bereich der Direktion Nord der P habe erst zum 31.12.1997 stattgefunden, somit Monate nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zur H .

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_38

Nach dreijähriger weiterer Betriebszugehörigkeit in einem zweiten Arbeitsverhältnis zur P sei der Kläger sodann zur I gewechselt. Auch für diese 100 %ige Tochtergesellschaft der P könne aus dem vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden, dass diese Firma in den Geschäftsbereich "allgemeiner Bau" des P Konzerns eingegliedert gewesen sei.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_39

Es werde auch hier mit Nichtwissen bestritten, dass diese Firma organisatorisch und/oder wirtschaftlich in den P Konzern eingegliedert gewesen sei und insbesondere unter einer einheitlichen Leitung der Konzerngesellschaft gestanden habe.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_40

Rechtlich sei darauf hinzuweisen, dass für die Klage im zuerkannten Umfang erster Instanz aus der Anwartschaftsauskunft der P unter dem 31.03.2000 nichts abweiche. In einer Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG (a. F.) liege kein eigenständiges abstraktes Schuldversprechen. Eine Anwartschaftsauskunft des Arbeitgebers stelle auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_41

Die Berufung des Klägers und die Entscheidung des Arbeitsgerichts im zuerkannten Umfang übersähen im Übrigen, dass eine Anerkennung von Vordienstzeiten nur dann Wirkung für den Insolvenzschutz auslösen könne, wenn die von einer Versorgungsanwartschaft begleitete Vordienstzeit nicht bereits selbst eine gesetzlich unverfallbare Rentenanwartschaft ausgelöst habe. Dies aber treffe auf das erste Arbeitsverhältnis des Klägers zur P bereits zu.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_42

Gegenteiliges lasse sich aus den Überlegungen von Klage und Berufung des Klägers zur "Konzernzugehörigkeit" nicht ableiten. Voraussetzung für die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es in den entschiedenen Ausnahmefällen immer gewesen, dass die im Konzern zurückgelegten Beschäftigungsjahre vom Konzern selbst als einheitlicher Träger der betrieblichen Altersversorgung anerkannt worden seien. Nur unter diesen Ausnahmevoraussetzungen habe das Bundesarbeitsgericht "noch arbeitsvertragsähnliche Beziehungen" zur Muttergesellschaft angenommen.

63

Diese Voraussetzungen seien für die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers zu seinen unterschiedlichen Vertragsarbeitgebern nicht erfüllt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_43

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen Bezug genommen.

65

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

66

I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten sind zulässig.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_44

Der Kläger hat gegen das Urteil erster Instanz, welches ihm am 29.11.2005 zugestellt worden ist mit am 27.12.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und seine Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2006 mit am 28.02.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_45

Die Berufungsbegründung des Klägers setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_46

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.11.2005 zugestellte Urteil erster Instanz am 13.12.2005 Berufung eingelegt und diese mit am 16.01.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_47

Auch die Berufung der Beklagten setzt sich mit dem Urteil erster Instanz eingehend auseinander und erfüllt damit die formalen Voraussetzungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.

71

II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

72

Eine Einstandspflicht des Beklagten für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der I vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2001 ist nicht anzunehmen.

73

Die Berufung der Beklagten ist dem gegenüber begründet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_48

Die Berufung der Beklagten macht zutreffend geltend, dass eine Einstandspflicht des Beklagten auch für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 und die Beschäftigungszeiten bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 nicht anzunehmen ist, sodass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_49

1. Nach den unstreitigen Daten der für die Bewertung der Einstandspflicht des Beklagten vom Kläger als berücksichtigungsfähig anzusehenden Beschäftigungszeiten ist zunächst folgendes festzustellen:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_50

In dem ursprünglich begründeten Arbeitsverhältnis des Klägers zur P vom 01.10.1983, das bis zum 30.09.1995 bestanden hat, hat der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft für die in diesem Beschäftigungsverhältnis zugesagten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_51

Bezüglich dieses beendeten Arbeitsverhältnisses zur P steht die Einstandspflicht des Beklagten außer Streit; die Beklagte hat für diese Zeiten ihre Einstandspflicht ausdrücklich anerkannt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_52

Die weiteren Beschäftigungszeiten des Klägers in seinen Vertragsverhältnissen zur H vom 01.10.1995 bis zum 31.03.1997, sodann bei der P vom 01.04.1007 bis zum 31.03.2000 und schließlich bei der I vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2001 haben weder bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis noch bei der Zusammenrechnung dieser Vertragsverhältnisse unverfallbare Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung entstehen lassen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_53

Damit scheidet eine Einstandspflicht des Beklagten, soweit man diese Beschäftigungsverhältnisse bei den insolventen Firmen für sich alleine bzw. diese drei Beschäftigungsverhältnisse zusammenrechnet betrachtet aus.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_54

Eine Einstandspflicht des Beklagten kommt demzufolge nur für derartige Zeiten über die anerkannte Einstandspflicht hinaus in Betracht, die zum Beschäftigungszeitraum des ersten Arbeitsverhältnisses bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995 hinzugerechnet werden müssten.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_55

Eine derartige Einstandspflicht hat das Arbeitgericht für die Beschäftigungsverhältnisse bei der H vom 01.10.1995 bis zum 31.03.1997 und sodann bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 angenommen. Demgegenüber für das Beschäftigungsverhältnis bei der I des Zeitraums 01.04.2000 bis 31.12.2004 ausgeschlossen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_56

2. Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes erweist die Begründung des Klägers in Klage und Berufungsbegründung als nicht ausreichend, eine Einstandspflicht des Beklagten über die vom Beklagten anerkannte Einstandspflicht für das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995 anzunehmen.

83

Auszugehen ist von nachfolgendem Grundsatz:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_57

führt eine rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen, so beginnen für die neue Versorgungszusage und das neue Arbeitsverhältnis grundsätzlich alle Fristen neu zu laufen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_58

Frühere Zusagen und Beschäftigungszeiten können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ausnahmsweise angerechnet werden (BAG Urteil vom 11. Januar 1983 – 3 AZR 212/80 – BAG E 44, 1, 5 ff.; Urteil vom 26. September 1989 – 3 AZR 814/87 – und – 3 AZR 815/87 – BAG E 63, 52, 57 und BAG E 63, 47, 51 f.).

86

Voraussetzung hierfür ist eine Anrechnungsvereinbarung.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_59

Eine Anrechnungsvereinbarung allein reicht allerdings nicht aus. Das für die Anrechnung maßgebliche frühere Arbeitsverhältnis muss von einer Versorgungszusage begleitet gewesen sein und an das letzte Arbeitsverhältnis heranreichen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 4/99 – EzA BetrAVG § 1 Nr. 72).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_60

Wichtig in diesem Zusammenhang ist dabei insbesondere, dass Arbeitsverhältnisse, die bereits eine gesetzliche Unverfallbarkeit auslösten, zur Anrechnung nicht herangezogen werden können (BAG Urteil vom 28. März 1995 – 3 AZR 496/94 – BAG E 79, 370, 375; BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 121/02 – BAG E 104, 256 – 264).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_61

Hiernach kommt – soweit die jeweiligen Vertragsverhältnisse des Klägers zur P vom 01.10.1983 bis 30.09.1995, zur H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997, zur P vom 01.04.1997 bis 31.03.2000 und schließlich zur I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 jeweils als eigenständige Vertragsverhältnisse bewertet werden müssen - eine eine weitergehende Unverfallbarkeit auslösende Zusammenrechnung schon deshalb nicht in Betracht, weil – wie dargelegt – im ersten Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Anwartschaft auf Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben wurde und in den sodann folgenden Vertragsverhältnissen auch zusammengerechnet eine unverfallbare Anwartschaft nicht hat erworben werden können.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_62

3. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht dadurch, dass sämtliche oder ein Teil der aneinander heranreichenden Vertragsverhältnisse als einheitliche Vertragsverhältnisse für die in Anspruch genommene Einstandspflicht des Beklagten anzusehen wären.

91

Voraussetzung dafür wäre, dass der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen der Unterstützungskasse eingetreten ist, § 7 Abs. 2 S. 2 BetrAVG .

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_63

Mit Trägerunternehmein in Sinne dieser Bestimmung ist in der Regel der Arbeitgeber gemeint, der dem Arbeitnehmer die Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse verspricht. In den verschiedenen den Insolvenzschutz auslösenden Tatbeständen von § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist vorausgesetzt, dass der Arbeitsgeber die Zusage erteilt, der selbst oder durch eine Versorgungseinrichtung im Versorgungsfall das Ruhegeld zu erbringen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_64

Der Klage könnte demzufolge nur dann entsprochen werden, wenn für die Versorgungszusagen in den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers zu den Unternehmen P , H und I ein einheitliches Trägerunternehmen, das eine entsprechende Zusage erteilt hat, feststellbar wäre.

94

a) Dies könnte nur über die Klammer sogenannter Konzerngehörigkeit angenommen werden.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_65

aa) Zweifel ob der Begriff "Betriebszugehörigkeit" in BetrAVG erweiternd als "Konzernzugehörigkeit" interpretiert werden kann (vgl. hierzu Blomeyer/Otto BetrAVG § 1 bRdNr 288) können dabei dahinstehen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_66

bb) Auch soweit dies von der Rechtsprechung bisher bejaht worden ist, war dies auf Einzelfälle unter Berücksichtigung konkreter Umstände des Einzelfalls beschränkt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 6. August 1985 – 3 AZR 185/83 – BAG E 49, 225 – 235; und Urteil vom 25. August 1988 – 3 AZR 64/87 – EZA § 7 BetrAVG Nr. 26).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_67

Nach Maßgabe dieser Entscheidungen behält eine Konzernobergesellschaft nur ausnahmsweise ihre Funktion als Trägerunternehmen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BetrAVG.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_68

Hat das Bundesarbeitsgericht dies in seinem Urteil vom 6. August 1985 – 3 AZR 185/83 – (a. a. O.) nur unter der Voraussetzung angenommen, dass (noch) ein Fortbestand unmittelbar auf Leistungsaustausch gerichteter arbeitsrechtlicher Rechtsbeziehungen festzustellen sein müsse, so hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 1988 – 3 AZR 64/87 – (a. a. O.) jedenfalls und zumindest gefordert, dass das Konzernunternehmen selbst dem Arbeitnehmer seinerseits als Gegenleistung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Tochterunternehmen den Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung zusagt.

99

cc) Eine solche Zusage zugunsten des Klägers ist nicht zu erkennen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_69

Die Zusagen, aus denen der Kläger die Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten zu unterschiedlichen Unternehmen des Konzerns ableitet stammen gerade nicht von der Konzernobergesellschaft sondern von den jeweiligen Tochterunternehmen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_70

b) Damit liegen aber bereits die Ausnahmevoraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Ansprüche nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung die Konzernzugehörigkeit hat ausreichend erscheinen lassen nicht vor.

102

4. Gegenteiliges ist festzustellen:

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_71

a) Jedes der vier vom Kläger eingeführten Beschäftigungsverhältnisse ist rechtswirksam beendet gewesen. Für jedes neu begründete Beschäftigungsverhältnis haben neue vertragliche Vereinbarungen gegolten.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_72

Für keines der neubegründeten Vertragsverhältnisse hat es eine Zusage der Konzernobergesellschaft zum Fortbestand von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung gegeben.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_73

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatsachenvortrag des Klägers in beiden Instanzen nicht hinreichend substantiiert erscheint, um die H einerseits und die I andererseits als zu den Beschäftigungszeiten mit dem Kläger unter einer einheitlichen Leitungsmacht der P stehend ansehen zu können.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_74

Bereits eine solche Beherrschung, aus der Klage und Berufung die Zusammenrechnung aller Beschäftigungsverhältnisse, dass erstinstanzliche Urteil die Zusammenrechnung der Beschäftigungsverhältnisse P , H und wiederum P herleiten, sind vom Kläger nicht ausreichend substantiiert dargestellt.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_75

b) Einflussnahmen handelnder Personen auch soweit es sich um Geschäftsführer eigenständiger Niederlassungen der P handelt, bezogen auf die H einerseits bzw. die I andererseits reichen nicht aus, um die Unternehmen als unter einheitlicher Leitungsmacht geführt ansehen zu können.

108

Damit lässt sich aus einer in Anspruch genommenen einheitlichen Leitungsmacht die Einstandspflicht des Beklagten nicht ableiten.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_76

c) Unter Berücksichtigung der bisherigen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts reichen schließlich für die Einstandspflicht des Beklagten die einzelvertraglichen Zusagen der jeweiligen Vertragsarbeitgeber in den Arbeitsverträgen H für die Beschäftigung vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 der P für die Beschäftigungszeit vom 01.04.1997 bis 31.03.2000 und der I für die Beschäftigungszeit vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 nicht aus.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_77

5. Schließlich lassen sich die geltend gemachten Ansprüche im Umfang des erstinstanzlichen Urteils nicht wie die Berufungsbegründung des Klägers geltend macht aus der Auskunft der P vom 31. März 2000 ableiten. Die diesbezügliche Mitteilung der P ist ausdrücklich als Auskunft über eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bezeichnet.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_78

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 BetrAVG (a. F.) liegt in einer derartigen Auskunft eines Arbeitgebers kein eigenständiges abstraktes Schuldversprechen; eine solche Anwartschaftsauskunft ist auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (BAG Urteil vom 21.03.2000 – 3 AZR 102/99 – n. v.; Urteil vom 09.12.1997 – 3 AZR 695/96 – AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG).

112

Hieran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung in § 4 a) BetrAVG nichts geändert (vgl. Höfer BetrAVG § 4 a) RdNr. 3865.31).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-05-31/8-sa-1586-05#rd_79

6. Nach alledem ist festzustellen, dass die Berufung der Beklagten zutreffend rügt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts die Einstandspflicht des Beklagten für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 und die Beschäftigungszeit bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 anerkannt hat. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Kläger zu Unrecht mit seiner Berufung die Einstandspflicht des Beklagten für die Beschäftigungszeiten bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 in Anspruch nimmt.

114

7. Die Berufung des Klägers führt somit nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz.

115

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

116

III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.

117

IV. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

118

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

119

Gegen dieses Urteil kann von

120

R E V I S I O N

121

eingelegt werden.

122

Die Revision muss

123

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

124

schriftlich beim

125

Bundesarbeitsgericht

126

Hugo-Preuß-Platz 1

127

99084 Erfurt

128

Fax: (0361) 2636 - 2000

129

eingelegt werden.

130

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

131

Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

132

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

133

(Jüngst) (Binder) (Reuber)