Rechtsprechung / LAG Köln / 2004

LAG Köln Beschluss vom 26.11.2004 – 4 TaBV 50/04

ECLI:DE:LAGK:2004:1126.4TABV50.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2004 - 7 BV 302/04 -

wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_3

Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung einer Mitarbeiterin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_4

Wegen des auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens festzustellenden Tatbestandes wird entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_5

Das Arbeitsgericht hat die verweigerte Zustimmung ersetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_6

Gegen diesen ihm am 29.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23.07.2004 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 30.08.2004, begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_7

Der Antragsgegner bezieht sich auf die Stellenausschreibung vom 29.01.2001 (Blatt 171 d. A.). Nach seiner, des Antragsgegners, Kenntnis seien diese Arbeitsplatzbeschreibung ebenso wie die dort ebenfalls aufgeführte Qualifikationsvoraussetzung der Mitarbeiterin seinerzeit vereinbart worden, als diese auf die Stelle der Assistentin Sicherheitspilot (Boden) versetzt worden sei. Diese Stellenbeschreibung sei also maßgebend für die Tätigkeit der Mitarbeiterin.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_8

In der neuen Stellenbeschreibung vom 01.07.2002 (Blatt 172 d. A.) habe die Antragstellerin offenbar die Qualifikationsvoraussetzungen geändert.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_9

In der alten Stellenbeschreibung habe es geheißen: "Betriebswirtschaftliche Ausbildung (z. B. Diplombetriebswirt/in, Wirtschaftsingenieur) bzw. gleichwertige durch langjährige Berufserfahrung im Flugbetrieb erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten". In der neuen dagegen werde lediglich gefordert: "Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit betriebswirtschaftlicher Ausrichtung bzw. gleichwertige durch langjährige Berufserfahrung im Flugbetrieb erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten...".

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_10

Während eine kaufmännische Ausbildung eine praxisbezogene Ausbildung sei und die Prüfung vor der IHK abgelegt werde, werde eine betriebswirtschaftliche Ausbildung, die dem Beispiel Diplombetriebswirt oder Wirtschaftsingenieur entspreche, an einer Hochschule absolviert und ende mit einem dort abgelegten Examen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_11

Der Klammerzusatz in der Stellenausschreibung vom 29.01.2003 beinhalte gerade nicht, dass die dort erwähnte betriebswirtschaftliche Ausbildung auch anders als durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erworben werden könne.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_12

Der Antragsgegner meint, zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Stelle sei die Antragstellerin nur bei einer Neubesetzung des Arbeitsplatzes befugt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_13

Demzufolge sei Frau L nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages auch in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die den mit ihr vereinbarten Merkmalen und Voraussetzungen ihrer Stelle entspreche. Dieses sei die Vergütungsgruppe F.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_14

Dass Frau L vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, habe die Antragstellerin dokumentiert, indem sie ihr die Stelle der Assistentin Sicherheitspilot (Boden) zugewiesen habe, die entsprechende Voraussetzungen stelle.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_15

Der Antragsgegner meint, würde Frau L nun niedriger eingruppiert als zuvor (Vergütungsgruppe IX/X VTV alt), so komme dieses einer korrigierenden Rückgruppierung gleich, deren Voraussetzungen nicht dargetan seien.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_16

Insbesondere werde der erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin bestritten, dass der damalige Vorgesetzte der Mitarbeiterin versehentlich eine zu hohe Vergütungsgruppe angegeben habe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_17

Schließlich meint der Antragsgegner, die Erwähnung der Mitarbeiterin L im Überleitungstarifvertrag stehe seinem Bestimmungsrecht nicht entgegen. Das Betriebsverfassungsrecht enthalte indes Bestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Die Tarifparteien seien nicht befugt, die Eingruppierung der einzelnen Mitarbeiter in die Vergütungsgruppen vorzunehmen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_18

Der Antragsgegner beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_19

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2004 - 7 BV 302/04 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_20

Die Antragstellerin beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_21

die Beschwerde zurückzuweisen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_22

Die Antragstellerin verteidigt mit Rechtsausführungen die erstinstanzliche Entscheidung. Dabei bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung von Tarifbeispielen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_23

Was den Hinweis des Antragsgegners auf die Rückgruppierung angeht, so weist die Antragstellerin darauf hin, dass - unstreitig - die Eingruppierung der Mitarbeiterin L in die Entgeltgruppe C keine finanzielle Schlechterstellung, sondern gegenüber ihrem bisherigen Gehalt eine finanzielle Besserstellung bedeutet. Die Vergütung der Mitarbeiterin Luetz hat sich durch die erstmalige Eingruppierung in die Entgeltgruppe C des ETV Nr. 1 von bislang 2.820,80 EUR auf 3.050,00 EUR erhöht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_25

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners hatte in der Sache keinen Erfolg.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_26

1. Die Kammer geht wie die Beteiligten (vgl. Protokoll vom 26. 11. 2004 - Bl. 224 d.A.) davon aus, dass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG gewahrt ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_27

2. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Betriebsrat mit seinem prozessualen Berufen darauf, dass die ursprüngliche Stellenausschreibung maßgebend sei für die Anforderungen an die von Frau L besetzte Stelle, nicht dadurch präkludiert ist, dass er dieses nicht in seinem Widerspruchsschreiben vorgebracht hätte. In dem Schreiben vom 09.10.2002, mit dem die Zustimmung verweigert wird heißt es:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_28

"Die maßgebliche Tätigkeitsbeschreibung entspricht den Voraussetzungen der Entgeltgruppe F. Der Mitarbeiter ist deshalb dort einzugruppieren."

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_29

Auch wenn das nach § 99 BetrVG geforderte Schriftformgebot sicherstellen soll, dass der Arbeitgeber sichere Kenntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat veranlasst haben, die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme zu verweigern (vgl. z. B. BAG 22.01.2003 - 4 ABR 18/02 -), so erfordert dieses doch nicht, dass das Datum der Stellenausschreibung (29.01.2001), auf das der Betriebsrat sich bezieht, in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben ausdrücklich genannt ist. Das Rekurrieren auf "die maßgebliche Tätigkeitsbeschreibung" hat einen hinreichenden Bezug zu dem prozessual vorgebrachten wesentlichen Argument des Betriebsrates.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_30

3. Die Zustimmung wurde indes zu Unrecht verweigert.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_31

Die Tarifparteien haben anlässlich der Einführung des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 01.11.2001 (Blatt 30 ff. d. A.) zeitgleich den "Überleitungstarifvertrag zum Entgelttarifvertrag Nr. 1" (Blatt 42 ff. d. A.) abgeschlossen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_32

Dort heißt es in § 2:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_33

"§ 2 Bewertung der einzelnen Stellen

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_34

Die Eingruppierung der einzelnen Stellen in die neue Entgeltstruktur ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Zukünftig kann sich die Eingruppierung der Stellen, z. B. infolge von Neubewertungen, ändern."

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_35

Weiter ist in § 8 folgendes vereinbart:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_36

"§ 8 Überleitungstabelle

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_37

Die erstmalige Eingruppierung und Einstufung der einzelnen Mitarbeiter in der neuen Struktur sowie ihr neues Grundgehalt sind im Einzelnen in einer diesem Tarifvertrag als Anlage 2 beigefügten Tabelle festgelegt."

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_38

In der Anlage 1 (der hier relevante Auszug findet sich auf Blatt 49 d. A.) sind bisherige Vergütungsgruppen und Stellen bzw. Stellengruppen den neuen Vergütungsgruppen zugeordnet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_39

So werden die Stellen "Assistent (Geschäftsführung, Chefpilot, Sicherheitspilot usw.)", die bisher den Vergütungsgruppen VII bis X zugeordnet waren, der Entgeltgruppe C zugeordnet (Blatt 49 d. A.).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_40

Noch genauer ordnet die Anlage 2 zu § 8 (hier relevanter Teil Blatt 67 d. A.) exakt einzelne Stellen sowohl den Vergütungsgruppen als auch den Stufen zu und nennt sogar präzise das für die jeweilige Stelle gezahlte Gehalt. Daraus ergibt sich für Frau L als Assistentin Sicherheitspilot eindeutig die Vergütungsgruppe C mit der Stufe 5 und das neue Gehalt von 3.050,00 EUR statt des bisherigen Gehaltes von 2.820,80 EUR.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_41

An diese tarifliche Regelung ist die Antragstellerin gebunden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_42

Wenn es in § 2 des Überleitungstarifvertrages heißt: "Die Eingruppierung der einzelnen Stellen in die neue Entgeltstruktur ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle" und es in § 8 noch deutlicher heißt: "Die erstmalige Eingruppierung und Einstufung der einzelnen Mitarbeiter in der neuen Struktur sowie ein neues Grundgehalt sind im Einzelnen in einer diesem Tarifvertrag als Anlage 2 beigefügten Tabelle festgelegt", so ist nach Wortlaut und Systematik klar, dass dieses eine verbindliche tarifliche Regelung darstellt ("ergibt sich" und "festgelegt").

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_43

Irgendwelche Spielräume, die dortige Festlegung unter Berufung auf allgemeine Tarifmerkmale zu verändern, hat die Antragstellerin nicht.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_44

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder "Eingruppierung und Umgruppierung" hat zu berücksichtigen, dass die Eingruppierung als Einordnung in ein kollektives Entgeltschema anders als Einstellung und Versetzung keine gestaltende Arbeitgeberentscheidung, sondern Rechtsanwendung ist (ständige Rechtsprechung des BAG - vg. z. B. BAG 09.03.1993 - 1 ABR 47/92 -). Dementsprechend ist das Beteiligungsrecht auch kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht. Die Mitbeurteilung des Betriebsrats soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung bieten, also einer Richtigkeitskontrolle dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG Nr. 7, 14, 18 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_45

Hat aber der Arbeitgeber nichts mehr zu beurteilen - wie im vorliegenden Fall - dann hat der Betriebsrat auch nichts mehr mitzubeurteilen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_46

Für die Eingruppierung im vorliegenden Fall ist es dementsprechend lediglich relevant, ob Frau L die Stelle einer Assistentin des Sicherheitspilotes (Boden) besetzt. Dieses ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_47

4. Zu Unrecht bezieht sich der Antragsgegner für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des BAG vom 09.03.1993 - 1 ABR 47/92 -. Dort hat das Bundesarbeitsgericht zunächst durch Auslegung ermittelt, dass sich aus einer Protokollnotiz nicht ableiten lasse, dass nach ausdrücklicher tariflicher Regelung eine Umgruppierung der bisher in eine bestimmte Gehaltsgruppe eingruppierten Arbeitnehmer nicht erfolgen könne. Es hat festgestellt, dass die Protokollnotiz in dem entschiedenen Fall keine eigenständige tarifliche Regelung enthalte und dass dementsprechend der Protokollnotiz nicht zu entnehmen sei, dass die Tarifparteien davon ausgegangen seien, die neuen Tarifgruppen seien den bisherigen Tarifgruppen jeweils starr zuzuordnen in der Weise, dass die Arbeitnehmer automatisch in eine bestimmte Gruppe überführt würden. Das Bundesarbeitsgericht hat mithin einen Beurteilungsspielraum anhand der allgemeinen Tarifmerkmale festgestellt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_48

Erst dann heißt es:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_49

"Schon gar nicht kann der Protokollnotiz entnommen werden, sie beschränke das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf eine Umgruppierung - hier möglicherweise von Gehaltsgruppe IV in V neuer Fassung -, lasse aber das Individualrecht des Arbeitnehmers unberührt, eine höhere - tarifliche richtige - Eingruppierung geltend zu machen. Selbst wenn dies die Absicht der Tarifparteien gewesen sein sollte - was nicht ersichtlich ist - wäre eine solche Regelung unwirksam. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG stehen nicht zur Disposition der Betriebsparteien, sie können von diesen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bindend vorgegeben wird nur die Gehaltsstruktur, in welche die Eingruppierung zu erfolgen hat."

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_50

Daraus folgt lediglich, dass die Tarifparteien nicht - individualrechtlich - und damit auch für den Arbeitgeber ausfüllungsbedürftige allgemeine tarifliche Eingruppierungsmerkmale statuieren können und insoweit das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates ausschließen können.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_51

Nicht folgt daraus aber, dass die Tarifparteien stets gehalten wären, ihre Eingruppierungsmerkmale so allgemein zu fassen, dass für Arbeitgeber und Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum verbleibt. In diese Richtung weist auch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Tätigkeitsbeispielen, auf die sich die Antragstellerin beruft (insbesondere BAG vom 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 -).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_52

5. Der Betriebsrat hat in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben einen Verstoß der Tarifverträge gegen höherrangiges Recht nicht gerügt. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Daher ist auch im vorliegenden Verfahren einem solchen etwaigen Verstoß, z. B. einem Verstoß gegen Gleichheitsnormen, nicht nachzugehen (vgl. BAG 22.03.2003 - 4 ABR 18/02 -).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2004-11-26/4-tabv-50-04#rd_53

(Dr. Backhaus) (Pohl) (Kornmüller)