Rechtsprechung / LAG Köln / 2002

LAG Köln Beschluss vom 10.10.2002 – 4 Ta 277/02

ECLI:DE:LAGK:2002:1010.4TA277.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-10/4-ta-277-02#rd_1

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die nachträgliche Klagezulassung nicht gewährt, da den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-10/4-ta-277-02#rd_2

Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ebenso wie allgemeine Weisungen auch eine Einzelweisung zur Fristnotierung befolgt wird (BGH NJW 1998, 2076; NJW 1999, 2020). Erteilt ein Rechtsanwalt Einzelweisungen hinsichtlich von Fristen, so ist zwar der schriftlichen Fristverfügung grundsätzlich der Vorzug vor der mündlichen zu geben, dennoch ist auch eine mündliche Übermittlung grundsätzlich zulässig (Bundesverwaltungsgericht 30.07.1997 NJW 1997, 3390). Geht es allerdings um so bedeutsame Angelegenheiten wie die Notierung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss der Anwalt ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist korrekt eingetragen wird. Das Fehlen jeglicher Sicherung stellte einen Organisationsmangel dar (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.).

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Die materielle Ausschlussfrist des § 4 KSchG ist insoweit einer Rechtsmittelbegründungsfrist gleichzusetzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-10/4-ta-277-02#rd_3

In diesem Zusammenhang könnten z. B. die vom Arbeitsgericht genannten Maßnahmen (Dokumentierung durch Fristenstempel, Aktennotiz oder Aktenvermerk) ausreichend gewesen sein. Auch kann es ausreichen, dass der Prozessbevollmächtigte nach seiner mündlichen Weisung durch sofortige Rückfrage sich davon überzeugt, ob das Datum zutreffend verstanden und notiert wurde. Hierdurch wäre eine entscheidende Fehlerquelle ausgeschlossen worden (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.).

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Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entsprechende allgemeine oder konkrete Vorkehrungen getroffen hat, hat er selbst nicht behauptet.

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Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin trifft noch aus einem weiteren Grund Verschulden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-10/4-ta-277-02#rd_4

Er hat vorgetragen, unmittelbar nach der Besprechung am 18.02. der Bürovorsteherin den 20.02.2002 als Frist genannt zu haben. Weiter hat er vorgetragen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-10/4-ta-277-02#rd_5

"Nachdem die Kündigungsschutzklage noch am 18.02.2002 diktiert wurde, wurde sie am 19.02.2002 früh morgens geschrieben und sodann dem Amtsgericht Düren in die Kurierpost für das Arbeitsgericht Aachen gegeben." (Bl. 32 d. A.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-10/4-ta-277-02#rd_6

Es wurde also nach dem 18.02. die Akte dem Anwalt nochmals zur Unterschrift vorgelegt. Dieses hat das Arbeitsgericht ausdrücklich festgestellt, ohne dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich dagegen gewandt hätte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-10/4-ta-277-02#rd_7

Zwar kann sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Büropersonal auch mündlich erteilte Weisungen befolgt. Gleichwohl hat der Anwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zur prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (BGH 11.02.1992 NJW 1992, 1632). Hier ist wiederum die materielle Klagefrist des § 4 KSchG einer Rechtsmittelfrist gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte um so mehr Anlass gehabt, im Moment der Unterschrift die richtige Notierung der bereits am nächsten Tag ablaufenden Frist zu überprüfen, als er diese am Vortag - wie geschehen - nur mündlich mitgeteilt hat und keine weiteren Vorkehrungen zur Kontrolle getroffen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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(Dr. Backhaus)