Rechtsprechung / LAG Köln / 2002

LAG Köln Urteil vom 06.09.2002 – 4 Sa 503/02

ECLI:DE:LAGK:2002:0906.4SA503.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_2

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2001 eine tarifliche Jahresleistung zu zahlen hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_3

Der Kläger ist seit dem 03.03.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist in Tarifgruppe E 3 eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung. Die Jahresleistung war bis zum 31.12.2001 in dem Tarifvertrag über Jahresleistung geregelt, der zum 01.01.2002 von dem am 18.09.2001 abgeschlossenen Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge abgelöst wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_4

In Fußnote 1) zu § 4 des Tarifvertrages über Jahresleistung heißt es:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_5

Arbeitgeber und Betriebsrat können bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Zustimmung der Tarifparteien auf Betriebs- oder Unternehmensebene Ausnahmelösungen vereinbaren, die die Höhe oder den Auszahlungszeitpunkt der Jahresleistung für ein Kalenderjahr betreffen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_6

Beabsichtigen Arbeitgeber und Betriebsrat hiervon Gebrauch zu machen, sind sie gehalten, die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_7

Die wirtschaftliche Begründung für eine Veränderung der tariflichen Jahresleistung ist ausreichend klarzustellen.

Rechtlich mögliche Kürzungen im übertariflichen Bereich sollen grundsätzlich Vorrang haben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung im Sinne einer Beschäftigungsförderung sind in die Beratungen einzubeziehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_8

Ausscheidende Beschäftigte erhalten die tarifliche Jahresleistung grundsätzlich in ungekürzter Höhe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_9

Während die Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit jährlich die Jahresleistung gezahlt hatte, zahlte sie im Jahre 2001 diese an den Kläger und die übrigen Arbeitnehmer nicht aus.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_10

Am 22.03.2001 hatten die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung abgeschlossen, durch die die Wochenarbeitszeit ohne Anhebung des Lohns erhöht wurde. In Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung war unter der Überschrift "Jahresleistung" Folgendes geregelt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_11

"Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass sich durch die vorgenannte Maßnahme die Ergebnissituation des Unternehmens verbessert. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Betriebsparteien im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten und mit Blick auf die wirtschaftliche Situation von awa im dritten Quartal 2001 Verhandlungen führen mit dem ernsten Willen einer einvernehmlichen Einigung".

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_12

Am 12.03.2001 hatte eine Betriebsversammlung stattgefunden, an der der Kläger teilnahm. Dort hatte der Betriebsratsvorsitzende unter dem Tagesordnungspunkt 1) "aktuelle Lage im Unternehmen" ausgeführt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_13

"Was kommt noch auf uns zu? Sollten die vorgenommenen Maßnahmen nicht zu Tragen kommen, werden wir im Sommer oder Herbst wieder neu verhandeln müssen. Dann geht es ums Weihnachtsgeld oder mehr. Wir wollen ehrlich und realistisch zu euch sein: Zur Sicherung unser aller Arbeitsplätze werden wir sicherlich auch noch im Jahre 2002 zu leiden haben".

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_14

Am 22.11.2001 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung "Jahresleistung 2001". Darin heißt es:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_15

Bedingt durch eine nachhaltig schwache Baukonjunktur, starke

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_16

Absatzeinbrüche im Styropor- und Dachbahnenbereich und der

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_17

daraus resultierenden schwierigen finanziellen Lage des Unter-

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_18

nehmens, schließen Geschäftsführung und Betriebsrat, vorbe-

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_19

haltlich der Zustimmung der Tarifvertragsparteien, nachfolgendes:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_20

Entgegen des Tarifvertrages über Jahresleistungen der Chem.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_21

Industrie vom 09.03.1995 in der Fassung vom 15.05.2000 wird

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_22

gem. § 4 Randziffer 1) sowie § 5 des Tarifvertrages die Jahres-

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_23

leistung 2001 nicht ausgezahlt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_24

Ausscheidende Beschäftigte erhalten die tarifliche Jahres-

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_25

leistung grundsätzlich in ungekürzter Höhe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_26

Im Gegenzug bietet die Geschäftsführung an, künftige Gewinne,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_27

soweit diese per anno 500.000,-- DM überschreiten zu 40 %, und

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_28

soweit diese 1.000.000,-- DM überschreiten zu 50 % jeweils be-

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_29

zogen auf den überschreitenden Betrag, an die Mitarbeiter auszu-

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_31

Die ersten 500.000,-- DM sind für betriebliche Investitionen zur

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_32

Erhaltung der Unternehmenssubstanz und zur Sicherung der

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_33

Arbeitsplätze erforderlich.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_34

Der Wirtschaftsausschuß wird quartalsmäßig über die Ent-

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_35

wicklung der Unternehmenszahlen informiert.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_36

Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_37

endet mit Rückzahlung der Weihnachtsgeldsumme für 2001.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_38

Der B C e. . stimmte dieser Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 27.11.2001, die I B , C , E mit Schreiben vom 13.12.2001 zu.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_39

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die tarifliche Öffnungsklausel eine Reduzierung der Jahresleistung auf Null nicht abdecke. Zudem stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Jahresleistung zu. Zum vorgesehenen tariflichen Auszahlungszeitpunkt 30.11.2001 habe noch nicht die Zustimmung der Gewerkschaft zu der Betriebsvereinbarung vorgelegen. Diese sei zu diesem Zeitpunkt noch schwebend unwirksam gewesen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_40

Er, der Kläger, habe nicht mit einer Kürzung seiner Jahresleistung rechnen müssen. Zumindest stünden ihm auf Grund des Entgeltcharakters der Jahresleistung 10/12 (bis einschließlich Oktober 2001) zu.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_41

Die Höhe hat der Kläger so berechnet (Blatt 15 d. A.): Im September 2001 habe er - das ist unstreitig - ein Entgelt von 3.597,00 DM brutto erhalten. Daraus errechne sich bei 95 % eines tariflichen Monatsentgelts der Betrag von 3.317,15 DM = 1.096,03 Euro brutto.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_42

Der Kläger hat beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_43

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_44

3.317,15 DM brutto = 1.696,03 EUR brutto nebst

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_45

5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_46

01.01.2002 zu zahlen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_47

Die Beklagte hat beantragt,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_48

die Klage abzuweisen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_49

Die Beklagte hat vorgetragen, bereits auf Grund der Ziffer 6) der Betriebsvereinbarung vom 22.03.2001 habe der Kläger mit einer Absenkung der Jahresleistung rechnen müssen. Hinzu komme, dass die bereits im Tarifvertrag selbst verankerte Öffnungsklausel das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes hindere.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_50

Schließlich sei die Höhe der Klageforderung unschlüssig. Die tarifliche Jahresleistung beziehe sich auf 95 % eines tariflichen Monatsentgelts. Der Kläger habe hier jedoch sein Gesamtentgelt angegeben. Darin seien übertarifliche Entgeltbestandteile enthalten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_51

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dabei indes versehentlich den ab dem 01.01.2002 geltenden Tarifvertrag zu Grunde gelegt. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 36 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 29.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 13.06.2002 begründet. Wenn die Öffnungsklausel "die Höhe und den Auszahlungszeitpunkt" betreffe, dann beinhaltet das nicht, dass die Jahresleistung auch auf Null reduziert werden könne. Von der Höhe eines Anspruch könne nicht mehr die Rede sein, wenn der Anspruch vollkommen eliminiert werde.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_52

Auch wenn die Tarifparteien der Betriebsvereinbarung vom 22.11.2001 zugestimmt hätten, könne dies nicht als Indiz für den Willen der Tarifparteien zur Interpretation gewertet werden. Eine nachträgliche Stellungnahme der Tarifparteien sei nur dann verwertbar, wenn es sich um eine offizielle Auskunft auf Ersuchen des Gerichts handle.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_53

Nach wie vor berufe der Kläger sich auf die Einhaltung des Vertrauensgrundsatzes. Er habe bis zum Fälligkeitszeitpunkt (30.11.) darauf vertraut, auch im Jahre 2001 die Jahresleistung ungeschmälert zu erhalten. Dagegen stehe nicht die Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Eine solche Öffnungsklausel sage nur etwas zu den Möglichkeiten der Betriebspartner. Dass überhaupt tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Beklagten vorgelegen hätten, sei dem Kläger nicht bekannt. Auch müsse er solche mit Nichtwissen bestreiten.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_54

Eine Verschlechterungsabsicht habe sich auch nicht aus der Regelung zu Ziffer 6) der Betriebsvereinbarung über die Standortsicherung 22.03.2001 entnehmen lassen. Dort sei nur davon die Rede, dass die Betriebsparteien im

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_55

Rahmen der tariflichen Möglichkeiten und mit Blick auf die wirtschaftliche Situation im dritten Quartal 2001 Verhandlungen führen würden. Das dritte Quartal habe aber am 30.09.2001 geendet, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen geführt worden seien.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_56

Die rückwirkend erteilte Zustimmung der Tarifpartner verstoße daher gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_57

Im Übrigen sei er, der Kläger, nach wie vor der Meinung, dass vorliegend der Tarifanspruch auf Jahresleistung, der jedenfalls für ihn, den Kläger, überwiegend Entgeltcharakter habe, überhaupt einer rückwirkenden Aussetzung zugänglich sei. Zumindest müsse der in der Betriebsvereinbarung vom 20.11.2001 vorausgehende Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 anteilig in Höhe von 10/12 der Jahresleistung bezahlt werden.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_58

Schließlich trägt der Kläger vor, er habe anlässlich der Betriebsversammlung vom 29.03.2001 die "Vorwarnung" auf Grund vorhandener Sprachschwierigkeiten so nicht verstanden. Ebenso wenig habe er mitbekommen, was bei der Betriebsversammlung vom 22.11.2001 im Einzelnen erläutert worden sei. Er habe nur mitbekommen, dass es um die wirtschaftliche Situation der Beklagten gehe, die er aber im Gegensatz zur Beklagten angesichts der ihm ersichtlichen Auftragssituation als durchaus positiv angesehen habe.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_59

Der Kläger beantragt,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_60

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_61

Bonn vom 3. April 2002 - 4 Ca 536/02 - die Be-

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_62

klagte zu verurteilen, an den Kläger 3.317,15 DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_63

brutto = 1.696,03 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_64

dem Basisdiskontsatz seit dem 1. Januar 2002

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_66

Die Beklagte beantragt,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_67

die Berufung zurückzuweisen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_68

Ausdrücklich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger darauf vertraut habe, auch im Jahre 2001 die Jahresleistung ungeschmälert zu erhalten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_69

Schon der Text der Betriebsvereinbarung "Standortsicherung" vom 22.03.2001 habe eine entsprechende Vorwarnung enthalten. Außer den Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden auf der Betriebsversammlung sei auch seit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung "Standortsicherung 2001" im Betrieb der Beklagten darüber geredet worden, dass es für 2001 möglicherweise kein Weihnachtsgeld geben werde. Nach den Sommerferien hätten die "Buschtrommeln" der Belegschaft das Gerücht verbreitet, dass es der Firma nach wie vor so schlecht gehe, dass kein Weihnachtsgeld gezahlt werde. Etliche Mitarbeiter hätten sich daraufhin bei dem Zeugen F erkundigt. Die Verhandlungen über die Jahresleistungen seien - das ist als solches unstreitig - am 12.10.2001 aufgenommen worden, nachdem erst zu diesem Zeitpunkt die Zahlen für das dritte Quartal 2001 vorgelegen hätten, welches traditionell das umsatzstärkste für Produkte auf dem Baumarkt sei. Die IG BCE habe ab dem 16.10.2001 bei den Verhandlungen am Tisch gesessen. Ein Vertreter der Gewerkschaft habe die Betriebsvereinbarung mit ausgehandelt.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_70

In der Betriebsversammlung am 22.11.2001 sei den Teilnehmern der Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 22.11.2001 vorgetragen und erläutert worden einschließlich des Umstandes, dass die Betriebsvereinbarung unter Beteiligung der Gewerkschaft ausgehandelt worden sei.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_71

Entgegen seiner Behauptung sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass die Beklagte mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Darüber habe einer der Geschäftsführer der Beklagten sowohl

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_72

in der Betriebsversammlung vom 29.03.2001 als auch in derjenigen vom 22.11.2001 ausführlich berichtet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_73

Sie, die Beklagte, habe im Geschäftsjahr 2000 den für ein Unternehmen ihrer Größenordnung riesigen Verlust von rund 4 Mio. DM hinzunehmen gehabt. Weil der Markt für Produkte der Beklagten schon seit einer Weile außerordentlich schwach gewesen sei, habe sich Ende des dritten Quartals 2001 für dieses Geschäftsjahr wiederum ein Verlust in der gleichen Größenordnung abgezeichnet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_74

Damit einhergegangen sei ein bei der Beklagten für ihre Größenordnung ebenfalls beträchtlicher Personalabbau. So habe der Betriebsrat in der Betriebsversammlung am 29.03.2001 zu beklagen gehabt, dass 16 Mitarbeiter entlassen worden seien. Bis zum Jahresende 2001 habe die Beklagte wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage 30 Mitarbeiter abgebaut, davon allein vier in der Abteilung Styropor, in der auch der Kläger beschäftigt sei.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_75

Dass der Kläger die Folgen der tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch bei sich selbst registriert habe, zeige sein Diskussionsbeitrag in der Betriebsversammlung vom 22.11.2001 - der als solcher unstreitig ist - wo der Kläger beklagt habe, er müsse mittlerweile für zwei arbeiten und bekomme doch nur einen Lohn.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_76

Zu der Frage, ob die tarifliche Jahresleistung auch auf Null gesetzt werden könne, trägt die Beklagte - vom Kläger nicht bestritten - vor, die Tarifparteien hätten seit dem In-Kraft-Treten der Fußnote 19 zu § 4 TV JL mittlerweile 35 Betriebsvereinbarungen ihre Zustimmung erteilt, in denen jeweils die tarifliche Jahresleistung auf Null gekürzt worden sei.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_77

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_79

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_80

Die Fußnote 1) zu § 4 des Tarifvertrages über Jahresleistung ist dahingehend auszulegen, dass durch eine Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifparteien die Jahresleistung auch "auf Null" gesetzt werden kann.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_81

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden könne. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an ihre Reihenfolge weiterer Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG; hier zitiert nach BAG 24.11.1999 - 4 AZR 479/98 -).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_82

Bereits der Wortlaut führt zu der Auslegung, dass die Jahresleistung auch "auf Null" gesetzt werden kann. Mit der "Höhe" einer Geldleistung wird der

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_83

Zahlenfaktor der jeweiligen Währung bezeichnet. Zahlen können dabei alle natürlichen Zahlen sein. Dazu gehört auch die Zahl Null.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_84

Auch der aus dem Gesamtzusammenhang erkennbare Sinn und Zweck spricht für dieses Ergebnis. Der Zusammenhang ist eine Hilfeleistung für das betroffene Unternehmen bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Tarifparteien haben gerade keine Untergrenze für die Absenkung der Höhe der Jahresleistung gesetzt. Sie haben damit den Betriebsparteien - vorbehaltlich der Zustimmung der Tarifparteien - einen Spielraum ohne eine Untergrenze gegeben.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_85

Hätten die Tarifparteien den Arbeitnehmern in jedem Fall eine Jahresleistung zukommen lassen wollen, so hätten sie - wollte man nicht das in der Tat als unsinnig zu bezeichnende Ergebnis hinnehmen - dass Jahresleistung etwa auf einen Cent gesetzt würde, in dieser Vorschrift eine Regelung für eine Mindestleistung getroffen und den Spielraum so begrenzt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_86

Nach Auffassung der Kammer ist dieses Auslegungsergebnis hinreichend klar. Bedürfte es noch eines der vom BAG genannten weiteren Kriterien, so kann auf die praktische Tarifübung verwiesen werden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien bereits in 35 Fällen Betriebsvereinbarungen ihre Zustimmung erteilt haben, in denen jeweils die tarifliche Jahresleistung auf Null gekürzt worden ist.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_87

Angesichts des klaren Auslegungsergebnisses bedarf es nicht einer Einholung einer Auskunft der Tarifparteien, die ohnehin von zweifelhaftem interpretativen Wert ist.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_88

Dass die eine Tarifpartei, die IG BCE die Zustimmung erst (kurz) nach dem 30. November erteilt hat, dem Tag also, zu dem gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages die Jahresleistung fällig war, steht der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die zuständigen Tarifparteien eine

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_89

Betriebsvereinbarung sogar dann rückwirkend genehmigen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung eine Tariföffnungsklausel gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG noch gar nicht vorlag (BAG 20.04.1999 - 1 AZR 631/98 -).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_90

Auch Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen in conreto nicht entgegen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_91

Die Betriebsvereinbarung ist unstreitig bereits am 22.11.1999 abgeschlossen worden. Über sie ist in der Betriebsversammlung am selben Tage berichtet worden. Ob der Kläger dieses subjektiv verstanden hat, ist unerheblich. Er hat sich unstreitig in der Betriebsversammlung selbst zu Wort gemeldet. Wenn er Teile des Berichteten nicht verstanden haben sollte, so wäre es seine Sache gewesen, sich um Aufklärung zu bemühen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_92

Bis zum 30.11.2001 aber konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, die Jahresleistung zu erhalten. Denn anders als in dem vom BAG vom 20.04.1999 entschiedenen Fall, in dem erst lange Zeit nach Abschluss der Betriebsvereinbarung überhaupt eine Tariföffnungsklausel geschaffen wurde, enthielt der Tarifvertrag über Jahresleistung von Anfang an den in § 4 Fußnote 1) vorgesehenen Vorbehalt. Der Kläger musste damit jederzeit damit rechnen, dass von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht werden würde.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_93

Es kann auch nicht verlangt werden, dass etwa bereits schon zu Anfang des Kalenderjahres, für das die Jahresleistung gezahlt werden soll, darauf hingewiesen werden müsste, dass am Ende des Jahres eine solche eventuell nicht gezahlt werde. Dieses ergibt sich aus der Natur der Sache. Voraussetzung der Zustimmung der Tarifparteien (siehe dazu noch unten) sind tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Da sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens typischerweise verändert, muss es dabei auf eine zeitnahe Betrachtung zum Zeitpunkt der tariflichen Fälligkeit der Leistung ankommen. Es stünde dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entgegen, wenn etwa die Betriebsparteien bereits zu Anfang des Jahres eine entsprechende Betriebsvereinbarung schlössen, einem Zeitpunkt, zu dem sie

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_94

die genaue Entwicklung noch nicht absehen können. Es ist damit aus der Systematik des Tarifvertrages geradezu der typische Fall, dass die Betriebsparteien kurzfristig vor dem Auszahlungszeitpunkt handeln. Solange muss ein Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Betriebsvereinbarung rechnen. Schon aus diesem Grunde kann ein schützenswertes Vertrauen darauf, die Jahresleistung zumindest pro rata temporis zu erhalten, nicht entstehen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_95

Dahinstehen kann damit, dass nach Auffassung der erkennenden Kammer der Kläger jedenfalls auf Grund der Betriebsvereinbarung vom März des Jahres, die nach ihrem Inhalt eindeutig auf Grund der schlechten Ergebnissituation des Unternehmens geschlossen wurde, damit rechnen musste, dass die Betriebsparteien - wie es dort ausdrücklich heißt - im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten "von Fußnote zu § 4" Gebrauch machen würden. Ob der Kläger den Tarifvertrag selbst zur Kenntnis genommen hat, ist dabei unerheblich. Wenn er tarifliche Rechte geltend macht, ist dieses seine Obliegenheit. Nimmt er den Tarifvertrag nicht zur Kenntnis, so ist sein Vertrauen darauf, dass eine solche Möglichkeit nicht existiere, nicht schützenswert. Im Übrigen war der Kläger jedenfalls ab Juni 2001 durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten rechtlich beraten, wie sich aus dessen Schriftsatz vom 21.08.2002 ergibt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_96

Nicht zu prüfen ist nach Auffassung der Kammer, ob es im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung tatsächlich "tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten" gab. Dieses tarifliche Kriterium ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Das ergibt sich aus folgender Überlegung:

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_97

Die Tarifparteien haben die Fußnote 1) zu § 4 als Durchbrechung der Kartellwirkung des Tarifvertrages angebracht. Sie haben sich die Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung in jedem Einzelfalle vorbehalten. Dasselbe Ergebnis könnten die Tarifparteien mit einem jeweils abzuschließenden Haustarifvertrag erreichen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_98

Auch bei einem solchen könnte der einzelne Arbeitnehmer nicht einwenden, dieser sei zur Lösung der wirtschaftlichen Situation nicht notwendig gewesen. Die Voraussetzung der "tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten" ist auf Grund der vorbehaltenen Zustimmung beider Tarifparteien damit nur als eine nähere Definition der Verhältnisse zu verstehen, in denen die Tarifparteien beabsichtigen, die Kartellwirkung des Tarifvertrages mit ihrer Zustimmung zu durchbrechen. Liegt die Zustimmung der Tarifparteien vor, hat dieses Kriterium keine selbstständige Bedeutung mehr. Insbesondere kann ein einzelner Arbeitnehmer nicht unter Berufung darauf, dieses Kriterium habe nicht vorgelegen, trotz der Zustimmung der Tarifparteien die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend machen.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_99

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_100

Rechtsmittelbelehrung

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_101

Gegen dieses Urteil kann von

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_103

eingelegt werden.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_104

Die Revision muss

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_105

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_107

Bundesarbeitsgericht

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_108

Hugo-Preuß-Platz 1

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_110

Fax: (0361) 2636 - 2000

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_111

eingelegt werden.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_112

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_113

Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_114

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-06/4-sa-503-02#rd_115

(Dr. Backhaus) (auf der Heiden) (Rehfisch)