Rechtsprechung / LAG Köln / 2000

LAG Köln Urteil vom 04.12.2000 – 8 Sa 1029/00

ECLI:DE:LAGK:2000:1204.8SA1029.00.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Bonn - 3 Ca 3322/99 - vom 20.06.2000 teilweise

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger für geleistete Arbeitszeiten an Wochenfeiertagen des

Zeitraums ab 3 Monaten vor dem 03.08.1999 bis zum 04.12.2000, soweit diese Wochenfeiertage nicht auf einen Sonntag gefallen

sind, einen weiteren Zuschlag von 100 % je Stunde zu zahlen,

soweit diese Arbeitszeiten nicht durch zusammenhängende

Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden

Woche unter Fortzahlung der Vergütung ausgeglichen worden

sind.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¾, das beklagte

Land zu ¼.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_2

Die Parteien streiten um die Bewertung (Freizeitausgleich und/oder Vergütung von dienstplanmäßiger Arbeit an Wochenfeiertagen).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_3

Der Kläger ist Angestellter der Beklagten beim Polizeipräsidium Bonn.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT Anwendung. Der Kläger wird dienstplanmäßig zur Arbeit an Wochenfeiertagen herangezogen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_5

Für die Streitfrage regeln die Bestimmungen des BAT u. a.:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_6

§ 15 regelmäßige Arbeitszeit: ........................ Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_7

§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_8

Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_11

aa Wochenfeiertagen ........... ohne Freizeitausgleich 135 v H, bei Freizeitausgleich 35 v. H., ...............

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_12

Die Beklagte bewertet die dienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen wie folgt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_13

Aus der Summe der Wochentage (Montag bis Freitag) und der durchschnittlichen Arbeitszeit je Tag - errechnet mit 7,7 Stunden/Tag bei einer 38,5 Stundenwoche - errechnet die Beklagte durch Multiplikation mit der Anzahl der Arbeitstage die sog. Sollstundenzahl, wobei Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, nicht beim Multiplikator Arbeitstag berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt; in diesen Fällen wird der vorhergehende Freitag nicht als Arbeitstag berücksichtigt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_14

Der so ermittelten Sollstundenzahl stellt die Beklagte die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gegenüber und berücksichtigt sie als Mehr- oder Fehlstunden in einem Mehrstundenkonto.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_15

Die an einem Wochenfeiertag gearbeiteten Stunden werden der Summe der in diesem Monat gearbeiteten Stunden nicht hinzugerechnet. Im Fall des Freizeitausgleichs werden sie nicht in der laufenden oder folgenden Woche durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag bei Fortzahlung der Vergütung erfüllt, sondern dem Mehrstundenkonto gutgeschrieben, daneben wird ein Zuschlag von 35 % vergütet; ohne Freizeitausgleich erfolgt keine Gutschrift im Mehrstundenkonto; die Stunden werden in diesem Fall mit einem Zuschlag von 135 % vergütet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_16

Die Beklagte hat diese Berechnungsweise exemplarisch für den Monat Juni 1999 (Blatt 16 bis 18 d.A.) - hier war der 03.06.1999 ein Wochenfeiertag – dargelegt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_17

Bei 21 Arbeitstagen - ohne den 03.06.1999 - ergab sich für diese 21 Arbeitstage ein Ergebnis an Sollstunden mit 162 Stunden. Da der Kläger - ohne den 03.06.1999 - insgesamt 163 Stunden gearbeitet hatte, erhielt er eine Stunde seinem Mehrstundenkonto gutgeschrieben; diesem Mehrstundenkonto wurden im Falle des Freizeitausgleichs zusätzlich die geleisteten elf Arbeitsstunden des 03.06.1999 hinzugerechnet und ein Zuschlag für diese elf Stunden in Höhe von 35 % gezahlt; ohne Freizeitausgleich erfolgte allein die Zahlung eines Zuschlags von 135 % für die 11 gearbeiteten Stunden des 03.06.1999.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_18

Beispielhaft wurde weiter der Monat Dezember 1999, in dem der Kläger am 25.12. (Samstag) sieben Stunden gearbeitet hatte, erläutert:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_19

Danach errechnete die Beklagte aus einem Soll von 16 Arbeitstagen Sollstunden von 123 %. Bei der Berechnung dieser Sollstunden waren der Urlaub des Klägers, sein Arbeitszeitverkürzungstag sowie der 24.12. und 31.12. nicht mit berücksichtigt. Da die vom Kläger am 25.12.1999 gearbeiteten Stunden nicht auf die von ihm erbrachte Stundenzahl angerechnet wurden, ergab sich mit 120 Stunden tatsächlich geleisteter Arbeitszeit ein Minus von drei Stunden, die im Mehrstundenkonto in Abzug gebracht wurden; die Feiertagsarbeit des 25.12.1999 wurde mit einem Zuschlag von 135 % vergütet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_20

Der Kläger hat beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_21

1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihm geleisteten Dienststunden an Feiertagen ohne Freizeitausgleich auf seinem Dienststundenkonto in Höhe der tatsächlich geleisteten Stunden zuzüglich einer gleich hohen Stundenzahl für den Feiertagsausgleich gutzuschreiben;

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_22

des Weiteren die Beklagte zu verurteilen, die von ihm geleisteten Feiertagsstunden im Falle des Freizeitausgleichs in Höhe der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (einfach) auf dessen Zeitkonto gutzuschreiben;

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_23

2. Die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend sechs Mo- nate seit Rechtshängigkeit sein Zeitkonto unter Be- rücksichtigung der Grundsätze des Klageantrags zu 1) zu korrigieren und die aus der Neuberechnung re- sultierenden Stunden der Feiertagsarbeit ebenfalls seinem Zeitkonto gutzuschreiben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_24

Das beklagte Land hat beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_25

die Klage abzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_26

Das beklagte Land hat geltend gemacht, seine Berechnungsweise sei nicht zu beanstanden und entspreche den tariflichen Bestimmungen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_27

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_28

Es hat die zulässige Klage für nicht begründet gehalten, nachdem die von der Beklagten erläuterte Berechnungsweise als vom Kläger nicht weiter bestritten und damit zugestanden bewertet hat. Soweit der Kläger nunmehr noch geltend machen wolle, Abrechnungen hinsichtlich geleisteter Arbeitsstunden für die Monate April bis Dezember 1999 seien deshalb unzutreffend, weil für den Monat April 1999 (wohl) zu wenig Normalarbeitsstunden angesetzt worden seien, und hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden für Dezember 1999 (wohl) das Mehrstundenkonto unzutreffend behandelt worden sei, könne dieses Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt werden:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_29

Dies führe nicht zur Begründetheit der nach wie vor gestellten Globalanträge des Klägers, weil der Kläger insoweit nicht mehr eine generelle Falschbehandlung bei Feiertagsarbeitsstunden, sondern konkret sonstige Berechnungsfehler geltend mache. Derartige Fehler könne er aber nicht mit den gestellten Globalanträgen verfolgen. Da der Kläger auch nach Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2000 bei seinen Globalanträgen geblieben sei, habe er mit diesen nicht durchdringen können.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_30

Ergänzend wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Blatt 55 bis 60 d.A. Bezug genommen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_31

Gegen das dem Kläger am 06.07.2000 zugestellte Urteil hat dieser am 02.08.2000 Berufung eingelegt und diese unter dem 01.09.2000 begründet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_32

Der Kläger macht nunmehr deutlich, inwieweit aus seiner Sicht eine abweichende Berücksichtigung der Arbeit an Wochenfeiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, von der Beklagten vorzunehmen sei. Geboten sei Folgendes:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_33

1. Zahlung der Vergütung gemäß § 26 BAT,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_34

2. zusätzliche Bezahlung der Arbeit des Wochenfeiertages bzw. Zeitgutschrift der am Wochenfeiertag geleisteten Arbeitsstun- den auf dem Mehrstundenkonto,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_35

3. in Höhe der geleisteten Arbeitszeit des Wochenfeiertages a) ohne Freizeitausgleich Zahlung eines Zuschlages von 135 % oder b) Freizeitgewährung und Zahlung von 35 %.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_36

Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_37

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.08.2000 - 3 Ca 3322/99 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_38

1. die vom Kläger geleisteten Dienststunden an Wo- chenfeiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, soweit kein Freizeitausgleich gewährt ist, auf seinem Dienststundenkonto in Höhe der tatsächlich geleiste- ten Stunden zuzüglich einer gleich hohen Stunden zahl für den Feiertagsausgleich gutzuschreiben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_39

2. Die vom Kläger an Wochenfeiertagen, die nicht auf einem Sonntag fallen, geleisteten Stunden im Falle des Freizeitausgleichs in Höhe der tatsächlich gelei- steten Arbeitsstunden zuzüglich (einfach) auf seinem Zeitkonto gutzuschreiben.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_40

3. Rückwirkend 3 Monate vor dem 02.08.1999 dem Kläger die geleistete Arbeit an Wochenfeiertagen, die nicht auf einen Sonntag gefallen sind, über die bereits gezahlte Vergütung/gewährte Freistellung hinaus mit weiteren 100 % je Stunde zu entlohnen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_41

Das beklagte Land beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_42

die Berufung zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_43

Das beklagte Land verteidigt seine Bewertungs- und Berechnungsweise und hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_44

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe§

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_46

I. Die Berufung ist zulässig.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_47

Der Kläger hat die Berufung gegen das am 06.07.2000 zugestellte Urteil fristwahrend binnen eines Monats am 02.08.2000 eingelegt und diese Berufung sodann binnen weiterer Monatsfrist fristwahrend am 01.09.2000 begründet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_48

Die Berufungsbegründung setzt sich hinreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_49

II. Die Berufung des Beklagten führt zur teilweisen Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_50

Dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für geleistete Arbeitszeiten an Wochenfeiertagen des Zeitraums ab drei Monaten vor dem 03.08.1999 bis zum 04.12.1999, soweit diese Wochenfeiertage nicht auf einen Sonntag gefallen sind, einen weiteren Zuschlag von 100 % je Stunde zu zahlen, soweit diese Arbeitszeiten nicht durch zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der folgenden oder der laufenden Woche unter Zahlung der Vergütung ausgeglichen worden sind, war zu entsprechen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_51

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_52

1. Die Verpflichtung im zuerkannten Umfang ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 c, aa i. V. m. § 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_53

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 c BAT erhält ein Angestellter neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Diese betragen je Stunde für Arbeit an Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich 135 %, bei Freizeitausgleich 35 % der Stundenvergütung. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass hier der Begriff des Freizeitausgleichs nach § 15 Abs. 6 BAT gemeint ist (vgl. BAG, Urteil vom 09. Oktober 1991 - 6 AZR 370/89 - AP Nr. 17 zu § 15 BAT; BAG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 6 AZR 597/93 - n.v.).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_54

Nach § 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT soll die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Im Gegensatz zur regelmäßigen Sonntagsarbeit (§ 15 Abs. 6 Unterabsatz 2 BAT) ist ein Freizeitausgleich für Arbeit an einem Wochenfeiertag grundsätzlich nicht vorgesehen. Wenn der Angestellte keinen Antrag auf Freizeitausgleich stellt, erhält er für die Feiertagsarbeit den Zeitzuschlag in Höhe von 135 v. H. nach § 35 Abs. 1 c, aa BAT. Das Gleiche gilt, wenn der Angestellte zwar einen Antrag auf Freizeitausgleich stellt, der Arbeitgeber diesen jedoch auf Grund der dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse ablehnt. Nur wenn der Arbeitgeber dem Antrag stattgibt, wozu er verpflichtet ist, wenn keine triftigen Gründe, im Falle des

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_55

§ 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen, erhält der Angestellte Freizeitausgleich und für die Feiertagsarbeit lediglich den Zuschlag in Höhe von 35 v. H. (BAG, Urteil vom 27. Januar 1994 a.a.O.). Die Bestimmung des § 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 räumt dem Angestellten somit ein Wahlrecht ein, ob er für dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich beantragt oder nicht.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_56

Die Tarifvertragsparteien haben die zeitliche Lage dieses zu beantragenden Freizeitausgleich in § 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT geregelt:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_57

Es handelt sich um eine zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche. Die zeitliche Nähe des Freizeitausgleichs zu dem Wochenfeiertag, für den er gewährt wird, ist durch den Tarifwortlaut ausdrücklich bestimmt. Für eine ergänzende Auslegung der Norm bleibt insoweit kein Raum.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_58

Daraus folgt, dass die Handhabung der Beklagten, den beantragten Freizeitausgleich regelmäßig nicht innerhalb des nach § 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT genannten Ausgleichszeitraums zu gewähren, tarifwidrig ist. Die erfolgte Gutschrift auf das sog. Mehrstundenkonto des Klägers ist somit nicht die Erfüllung des tariflichen Anspruchs gemäß § 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_59

Damit bleibt die Beklagte verpflichtet, dem Kläger im zuerkannten Umfang weitere Zahlung zu leisten, da durch die praktische Handhabung der Beklagten der diesem zustehende tarifliche Anspruch insoweit nicht erfüllt wurde.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_60

Die weitergehende Berufung des Klägers war zurückzuweisen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_61

Die Berechnungsweise der Beklagten, den Ausgleich für Arbeit an Wochenfeiertagen betreffend, steht nämlich mit Ausnahme der tarifwidrigen Freizeitgewährung durch Gutschrift auf das sog. Mehrstundenkonto im Einklang mit den Bestimmungen des BAT.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_62

Der BAT gibt - wie dargestellt - dem Angestellten ein Wahlrecht, ob er für die Arbeit an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich wünscht, oder ob er einen erhöhten Zuschlag für die Arbeit an einem Wochenfeiertag bezahlt erhalten will.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_63

Dadurch, dass § 15 Abs. 6 BAT dem Angestellten für Arbeit an einem Wochenfeiertag auf Antrag einen zusätzlichen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewährt, tritt nicht lediglich eine Verlagerung der Arbeitszeit ein, sondern hierdurch wird dem Angestellten ein zusätzlicher freier Tag gewährt. Effektiv führt die Arbeit an einem Wochenfeiertag damit zu einer Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche bei voller Zahlung der Vergütung gemäß § 26 Abs. 1 BAT und damit zu einer Berücksichtigung der Arbeit an einem Wochenfeiertag vergütungsmäßig mit insgesamt 235 %.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_64

Für den Fall, dass der Angestellte keinen Antrag auf Freizeitausgleich stellt oder diesem Antrag wegen dienstlicher oder betrieblicher Verhältnisse nicht entsprochen werden kann, steht dem Angestellten gemäß § 35 Abs. 1 c, aa BAT der erhöhte Zeitzuschlag von 135 % neben seiner Vergütung zu. Auch hier wird die Arbeit des Wochenfeiertages damit vergütungsmäßig mit insgesamt 235 % berücksichtigt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_65

Die Berechnungsweise der Beklagten entspricht diesen Grundsätzen. Durch diese Rechnungsweise ist die Arbeit an einem Wochenfeiertag mit insgesamt je 235 % berücksichtigt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_66

a) Die Beklagte setzt die Vorgaben des BAT für den Schichtdienst um. Nach den Bestimmungen des BAT schuldet der Angestellte für seine Vergütung gemäß § 26 Abs. 1 BAT Arbeit an 38,5 Stunden pro Woche. Da diese - an einer regelmäßigen Arbeitszeit ausgerichtete - Berechnungsweise für die Beklagte nicht praktikabel ist, setzt sie diese Vorgaben des BAT in eine Berechnung nach monatlichen Sollstunden um. Dazu ermittelt die Beklagte die Sollstunden, indem sie aus der tariflich festgelegten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden bei fünf Arbeitstagen pro Woche eine tägliche Arbeitszeit von 7,7 Stunden errechnet. Hieraus wiederum errechnet sie die monatliche Sollstundenzahl, indem sie die Summe der Wochentage - berücksichtigt werden die Tage von Montag bis Freitag - mit der von ihr errechneten täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden multipliziert. Der Wochenfeiertag wird dabei insoweit berücksichtigt, als die Beklagte diesen nicht auf die Summe der Wochentage anrechnet. Fällt der Wochenfeiertag auf einem Samstag, wird der vorangehende Freitag bei der Berechnungsweise der Sollstunden nicht mitgezählt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_67

b) Diese Berechnungsweise weicht jedenfalls nicht zum Nachteil für die Angestellten der Beklagten von den Vorgaben des BAT ab. Es ist hierdurch ausgeschlossen, dass ein Angestellter mehr arbeiten muss, als er tarifvertraglich arbeiten würde, wenn er an einem Wochenfeiertag frei bekäme. Im Gegenteil, durch diese Art der Berechnung kommen die Wochenfeiertage allen Angestellten der Beklagten gleich zugute, auch denen, die an einem jeweiligen Wochenfeiertag gar keinen Dienst gehabt hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dieser Art der Berechnung - um Ungerechtigkeiten bei der Aufstellung der Schichtpläne auszugleichen die Beklagte freiwillig mehr leistet, als sie nach den Bestimmungen des BAT zu leisten verpflichtet wäre; jedenfalls ist mit der Handhabung der Beklagten dem Mindestgebot der tariflichen Bestimmungen Genüge getan.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_68

c) Im von der Beklagten vorgelegten Beispiel, die Berechnung für den Monat Juni 1999 betreffend bedeutete dies, dass sie nicht mit der Summe der 22 Arbeitstage des Monats Juni rechnete, sondern - unter Berücksichtigung des nicht mitgezählten 03.06.1999 als Wochenfeiertag - nur mit 21 Arbeitstagen. Damit ergab sich eine Sollstundenzahl von 162 Stunden an Stelle von 169,7 Stunden, die unter Berücksichtigung aller Wochentage zu ermitteln gewesen wäre.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_69

Damit erfolgt bereits einfach zusätzlich eine einfache Berücksichtigung der Entlohnung der Arbeit an einem Wochenfeiertag. Die weitere Berücksichtigung von 135 % erfolgt dadurch, dass entweder ein um 135 % erhöhter Zuschlag für die geleistete Arbeit gewährt wird oder - soweit der Angestellte Freizeitausgleich wählt - die am Wochenfeiertag geleisteten Stunden dem Mehrstundenkonto gutgeschrieben und ein Zuschlag von 35 % entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 c, aa BAT gewährt wird. Insgesamt wird damit die Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag also mit 235 % berücksichtigt.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_70

Eine Hinzurechnung der an dem Wochenfeiertag geleisteten Stunden zur Anzahl der monatlich geleisteten Stunden ist - entgegen der Auffassung des Klägers - bei dieser Berechnungsweise nicht erforderlich, da der jeweilige Wochenarbeitstag aus den dargestellten Gründen schon bei der Berechnung der Sollstunden unberücksichtigt geblieben ist und dadurch die an diesem Tag geleistete Arbeit gerade nicht auf die Anzahl der den Sollstunden gegenüberzustellenden Summe der tatsächlich geleisteten Stunden anzurechnen ist.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_71

Dass die von der Beklagten gewählte Berechnung zutreffend ist, veranschaulicht im Übrigen gerade das vom Kläger gewählte Bild, dass ein hypothetischer Monat allein aus Wochenfeiertagen bestünde:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_72

In einem solchen Falle "rutschte” nach der Berechnungsmethode der Beklagten das Zeitstundenkonto des Klägers gerade nicht "ins Minus”, da sich nach dieser Berechnungsmethode die Sollstundenzahl mit "0 Sollstunden” ergäbe.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_73

Auch die vom Kläger als falsch gerügte Abrechnungshöhe Dezember 1999 erweist sich als korrekt. Die am 25.12.1999 geleistete Arbeitszeit war wiederum nicht in der Summe der Sollstunden hinzuzurechnen. Abzüglich von vier Urlaubstagen des Klägers sowie des Arbeitszeitverkürzungstages hat die Beklagte nämlich lediglich insgesamt für 16 Arbeitstage des Monats Dezember 1999 ein Stundensoll von 123 Stunden ermittelt und hierbei wiederum die Arbeit am Wochenfeiertag 25.12.1999 unberücksichtigt gelassen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_74

Damit ist neben der Gewährung des Zeitzuschlags von 135 % wiederum die tarifliche Garantie von insgesamt 235 % erreicht.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_75

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_76

IV. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_77

Rechtsmittelbelehrung

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_78

Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99113 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu be-

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_79

gründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2000-12-04/8-sa-1029-00#rd_80

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