Rechtsprechung / LAG Hamm / 2013

LAG Hamm Beschluss vom 17.12.2013 – 7 TaBV 91/13

ECLI:DE:LAGHAM:2013:1217.7TABV91.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Siegen vom 06.08.2013 – 1 BV 10/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Richter W bestellt wird.

Gründe§

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Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Betriebliches Eingliederungsmanagement“.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_4

Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_5

Mit Schreiben vom 14.12.2012 (Bl. 25 d.A.) wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsrat mit dem Ansinnen, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement anzustreben. Hierzu überreichte die Arbeitgeberin unter dem 22.01.2013 einen Entwurf einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, worauf der Betriebsrat unter dem 25.03.2013 (Bl. 35 d.A.) mitteilte, mittlerweile einen Gegenentwurf erarbeitet zu haben und einen Sachverständigen zur genauen Prüfung zu benötigen. Hierauf reagierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 04.04.2013 gerichtet an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und teilte mit, dass sie nicht davon ausgehe, in Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagements „um jeden Preis“ eine Betriebsvereinbarung abschließen zu müssen und zu wollen. Dieses Schreiben vom 04.04.2013 (Kopie Bl. 36 d.A.) endete mit dem Absatz

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_6

„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unter der vorhandenen Beschlusslage des Betriebsrates keine weiteren Verhandlungen in der Sache mehr führen und auch eine Kostenübernahmevereinbarung nicht unterzeichnen wollen“.

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Daraufhin teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11.04.2013 (Bl. 37 d.A.) mit, dass er die Verhandlungen der Betriebspartner für gescheitert halte und den Beschluss gefasst habe, eine Einigungsstelle zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement anzurufen, dem Richter T den Vorsitz zu übertragen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_8

Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 24.04.2013 die Einrichtung einerEinigungsstelle abgelehnt hatte (Bl. 38 d.A.), verfolgt der Betriebsrat sein Begehren auf Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Siegen am 15.07.2013 eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren weiter.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_9

Der Betriebsrat ist der Auffassung, es bestünden Mitbestimmungsrechte insbesondere im Hinblick auf betrieblichen Gesundheitsschutz, weil es bei der Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger Gestaltungsspielräume gebe. Jedenfalls könne eine Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sein.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_10

Der vom Betriebsrat vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende sei erfahren und zweifellos unparteiisch. Angesichts der Vielschichtigkeit der Materie sei die Zahl der Beisitzer auf drei festzusetzen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_11

Der Betriebsrat hat beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_12

1. zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle, welche über eine Betriebsvereinbarung zu der Regelungsthematik „Einführung und Ausgestaltung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements“ entscheiden soll, wird der Richter T bestellt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_13

2. die Zahl der Beisitzer auf 3 pro Seite festzusetzen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_14

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_15

den Antrag zurückzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_16

Sie hat die Auffassung vertreten, dass Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen würden und ein Initiativrecht des Betriebsrats nicht bestehe, da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung sich ausschließlich an den Arbeitgeber richte. Wegen der Person des Vorsitzenden bestünden insoweit Bedenken, als dass dieser an dem für das Arbeitsgericht Siegen zuständigen Beschwerdegericht tätig sei, was die Arbeitgeberin jedenfalls für unglücklich halte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_17

Durch Beschluss vom 06.08.2013, dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 12.08.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle antragsgemäß eingerichtet, indessen die Zahl der Beisitzer auf zwei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Einigungsstelle sei jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.08.2013 enthält auf Bl. 6 und 7 eine Rechtsmittelbelehrung, die eine Beschwerdefrist von 1 Monat beinhaltet. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 56 bis 59 d.A. Bezug genommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_18

Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht Hamm vorab per Telefax am 06.09.2013 eingegangenen und begründeten Beschwerde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_20

Die Beschwerde sei rechtzeitig eingelegt worden, da die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss eine Frist von einem Monat beinhalte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_21

Die Einigungsstelle sei nicht einzurichten, da sie offensichtlich unzuständig sei. Insoweit wiederhole und vertiefe sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, mit dem das Arbeitsgericht sich nicht auseinandergesetzt habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_22

Im Übrigen fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats, da er nicht den Versuch unternommen habe, mit Einigungswillen betriebliche Verhandlungen zu führen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_23

Wegen der Person des vom Betriebsrat vorgeschlagenen und vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden halte es die Arbeitgeberin für unüblich, einen Einigungsstellenvorsitzenden gegen den Widerstand eines Betriebspartners einzusetzen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Anhörungstermins vom 30.07.2013 hätten sich die Betriebspartner schließlich „informell“ auf den Richter W, verständigt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_24

Die Arbeitgeberin beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_25

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegen vom 06.08.2013 – 1 BV 10/13 – den Antrag zurückzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_26

Der Betriebsrat beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_27

die Beschwerde zurückzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_28

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält er die beabsichtigte Einigungsstelle jedenfalls für nicht offensichtlich unzuständig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_29

Bedenken gegen die Tatsache, dass der vom Betriebsrat vorgeschlagene Richter mit der Angelegenheit befasst werden könnte, bestünden nicht, da Herr T ausweislich des dortigen Geschäftsverteilungsplans nicht mit der Überprüfung betriebsverfassungsrechtlicher Angelegenheiten betraut sei.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_30

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Vorsitzenden am 17.12.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats erklärt, dass seitens des Betriebsrates Bedenken gegen die Person des von der Arbeitgeberseite benannten Richter W, nicht bestehen würden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_33

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist insgesamt zulässig, auch wenn sie außerhalb der Frist des § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG eingelegt wurde. Da nämlich die angegriffene Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung mit einer 1-Monats-Frist enthielt, war diese zugunsten der Beklagten anzunehmen; diese Frist ist gewahrt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_35

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist aber nicht begründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_37

Die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „betriebliches Eingliederungsmanagement“ war einzurichten, weil keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des    § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_38

Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich also die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. nur LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2009, 13 TaBV 52/09 m.z.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_39

Ausgehend hiervon gilt vorliegend Folgendes:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_40

Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt nicht vor, weil im Rahmen des nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführenden betrieblichen Eingliederungsmanagements ausfüllungsbedürftige Spielräume gegeben sind.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_41

Die erkennende Beschwerdekammer folgt insoweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2012, 1 ABR 78/10 bei juris, in welchem der 1. Senat ausdrücklich festgehalten hat, dass sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei allgemeinen Verfahrensfragen wegen der Ordnung des Betriebes aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten wegen technischer Überwachung aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben kann. Zur Fragen des Gesundheitsschutzes hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich und zutreffend erkannt, dass sich bei § 84 Abs. 2 SGB IX um eine Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handelt (BAG, Beschluss vom 13.03.2012 a.a.O., bei juris Rn. 12).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_42

Soweit die Arbeitgeberin sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.09.2010, 25 TaBV 1155/10, gestützt hat, ist festzustellen, dass es sich hierbei um die vorinstanzliche Entscheidung zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2012 gehandelt hat, wozu – wie dargelegt – das Bundesarbeitsgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, der sich die erkennende Beschwerdekammer anschließt (s.o.).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_43

Soweit schließlich das Landesarbeitsgericht Hamburg in der Entscheidung vom 21.05.2008 H 3 TaBV 1/08 bei juris ausgeführt hat, dass Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegen würden, hält die Beschwerdekammer diese Entscheidung angesichts des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2012 zum einen für überholt, zum anderen hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg auch nicht über die Einrichtung einer Einigungsstelle zu entscheiden, sondern um das Bestehen des Mitbestimmungsrechts als solches. Im Rahmen der Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kam es indessen nicht darauf an, ein Mitbestimmungsrecht explizit festzustellen, sondern nur den Rahmen der „offensichtlichen Unzuständigkeit“ anzuwenden. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Entscheidung durch die Beschwerdekammer, welches der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei § 87 Abs. 1 BetrVG denn tangiert sein könnte.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_45

Schließlich stand der Einrichtung der Einigungsstelle nicht entgegen, dass der Betriebsrat – wie die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren gemeint hat – im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht den Versuch unternommen habe, mit Einigungswillen zu verhandeln.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_46

Zwar ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis fraglich sein kann, wenn die Möglichkeiten des § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausgeschöpft sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010 a.a.O. bei juris Rn. 42 m.w.N.). Allerdings ist zu bedenken, dass es im Hinblick auf die Lösungsmöglichkeit eines betrieblichen Konfliktes durch eine Einigungsstelle keine dem Tarifvertragsrecht vergleichbare „Friedenspflicht“ gibt; zum anderen hat die Arbeitgeberin letztendlich durch ihr Schreiben vom 04.04.2013 mehr als eindeutig dokumentiert, keine weiteren Verhandlungen in der Sache führen zu wollen, so dass sie dem Betriebsrat nunmehr nicht auf die betriebliche Lösungsmöglichkeit im Verfahren nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verweisen kann.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_48

Bei der Einsetzung des Einigungsstellenvorsitzenden im Beschwerdeverfahren hat sich die erkennende Kammer davon leiten lassen, dass beide Betriebspartner in der mündlichen Anhörung vom 17.12.2013 keinerlei Bedenken gegen den nunmehr eingesetzten Richter W geäußert haben. Die abweichende Entscheidung von der angegriffenen Entscheidung war für die erkennende Kammer ohne Weiteres möglich, da es keine antragsmäßige Bindung an die von einem Betriebspartner benannte Person des Vorsitzenden gibt (LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010, 13 TaBV 74/10 bei juris Rn. 50 ff. m.w.N.).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2013-12-17/7-tabv-91-13#rd_50

Nach alledem war die Einigungsstelle einzurichten, wobei die Beschwerdekammer mangels „Angriff“ des Betriebsrates keine Veranlassung hatte, die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Zahl der Beisitzer zu überprüfen.