Rechtsprechung / LAG Hamm / 2006

LAG Hamm Urteil vom 15.03.2006 – 18 Sa 14/06

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0315.18SA14.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.11.2005 - 4 Ca 1694/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

1

T a t b e s t a n d

2

Die Parteien streiten über eine Abfindungszahlung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_1

Die am 02.04.1966 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie war in der Zeit vom 01.07.1992 bis zum 31.03.2005 in der Niederlassung der Beklagten in L2xxxx tätig. Seit dem 10.05.2003 befand sie sich in Elternzeit.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_2

Unter dem 11.08.2004 unterzeichnete die Klägerin den dreiseitigen Vertrag zwischen ihr, der Beklagten und der Transfergesellschaft G1xxxx GmbH (Bl. 5 bis 9 d.A), in dem u.a. folgendes vereinbart wurde.

5

"Präambel

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_3

Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, die Chancen des von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiters zur dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern.

7

Gemäß den Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 06.04.2004 wird folgender Vertrag geschlossen.

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§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der G3x

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_4

In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung wird das zwischen der G3x und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 beendet.

10

...

11

§ 13 Schlussbestimmungen

12

...

13

2. Für alle Leistungen der G1xxxx aus diesem Vertrag ist allein der Interessenausgleich/Sozialplan maßgebend."

14

...

15

In dem in Bezug genommenen Sozialplan vom 06.04.2004 (Bl. 10 bis 24 d.A.) heißt es u.a.:

16

"§ 8 Aufhebungsverträge

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§ 8.1 Die materielle Ausstattung von betriebsbedingten Aufhebungsverträgen erfolgt wie bei einer Kündigung durch die G3x gemäß § 10.

18

...

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§ 10 Abfindungsregelung für ausscheidende Mitarbeiter

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_5

Mitarbeiter, die durch Kündigung seitens der G3x oder Eigenkündigung (gem. § 7) oder durch Aufhebungsvertrag (gem. § 8) ausscheiden oder in die Transfergesellschaft (gem. § 9) wechseln, erhalten eine Abfindung). Mitarbeiter, die ein gleichwertiges Arbeitsplatzangebot abgelehnt haben (gem. § 2.1), erhalten keine Abfindung.

21

...

22

§ 10.4

23

Die Abfindung wird nach folgender Formel berechnet:

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5.000 + (Alter *Betriebszugehörigkeit* Gehalt (Definition unter § 10.5)/Teiler)* Faktor.

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...

26

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind laut Lohnsteuerkarte wird ein Zuschlag von 3.000 gezahlt.

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§ 10.5

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_6

Ein Bruttomonatsgehalt ist das tarifliche Monatsgehalt (G3x K2xxxxx) oder – einzelvertragliche Monatsgehalt bzw. Pauschalgehalt (G3x N2xx) oder – Grundgehalt (G3x M1xxxxx) einschließlich der regelmäßigen festen oder prozentualen Zulage, der Schichtzulage (Durchschnitt der letzten drei Monate) der evtl. Kinderzulage, aber ohne Überstunden, vermögenswirksame Leistungen, Ausgleichszulage wegen früherem Schichtbetrieb, andere Zulagen und sonstige Leistungen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_7

Bei Aufhebungsvereinbarungen oder bei Wechsel in die TG gilt das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei betriebsbedingten Kündigungen oder Eigenkündigungen gilt das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.

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§ 10.6

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_8

Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 10.4 sind die am Tag des Ausscheidens vollendeten Jahre und Kalendermonate. Lebensalter ist das am Tag des Ausscheidens vollende Lebensjahr.

32

...

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§ 10.8

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_9

Die Abfindungsansprüche entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können zuvor nicht übertragen und vererbt werden. Die Abfindungen gemäß § 10.1, § 10.2 und § 10.3 werden beim Ausscheiden fällig."

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_10

Unter dem Datum 14.06.2006 wurde § 10.4 des Sozialplanes vom 06.04.2004 durch eine Änderungsvereinbarung zum Sozialplan (Bl. 25 – 27 d.A.) wie folgt geändert:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_11

"Für jedes unterhaltsberechtigte Kind laut Lohnsteuerkarte (zum Zeitpunkt des Ausspruchs der betriebsbedingten Kündigung bzw. der Eigenkündigung) wird ein Zuschlag von 3.000 gezahlt."

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Die Änderungsvereinbarung wurde am 17.08.2004 mit der letzten Unterzeichnung wirksam und am 19.08.2004 veröffentlicht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_12

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin am 31.03.2005 waren auf deren Lohnsteuerkarte zwei unterhaltsberechtigte Kinder eingetragen. Die Kinder der Klägerin waren, da diese sich in Elternzeit befand, ursprünglich auf der Steuerkarte des Ehemannes eingetragen. Unter dem 04.08.2004 erfolgte eine Änderung der Lohnsteuerkarte mit steuerrechtlicher Wirkung ab dem 01.09.2004. Ab diesem Zeitraum waren die Kinder auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragen.

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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Zahlung des Abfindungszuschlags in Höhe von 6.000,00 € geltend gemacht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_13

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine weitergehende Abfindungszahlung zu, da zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betrieb die unterhaltsberechtigten Kinder auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen seien. Unter dem 19.07.2004 sei ihr seitens einer Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten geraten worden, ihre Lohnsteuerkarte zu ändern, damit sie den Kinderzuschlag nach dem Sozialplan erhalten könne. Sollte man eine Änderung der Steuerkarte nicht zulassen, so käme dies einer mittelbaren Diskriminierung gleich, da insbesondere in Zeiten, in denen Elternzeit genommen werde, die Kinder üblicherweise auf der Lohnsteuerkarte des Ehemannes eingetragen seien. Die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, würde aber überwiegend von Frauen angenommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_14

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.000,00 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_15

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der maßgebliche Zeitpunkt für die Eintragung eines unterhaltsberechtigten Kindes auf der Lohnsteuerkarte sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags. Dafür sprächen der Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des Sozialplanes. Bei Abschluss des dreiseitigen Aufhebungsvertrages sei die Änderungsvereinbarung zum Sozialplan vom 14.06.2004 bereits wirksam gewesen, so dass es alleine auf deren Wortlaut in § 10.4 bezüglich des Eintragungszeitpunkts ankomme.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_16

Durch Urteil vom 18.11.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.000,00 € festgesetzt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_17

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch stehe der Klägerin nach Ziffer 10.4 letzter Satz des Sozialplans vom 06.04.2004 zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eintragung der unterhaltsberechtigten Kinder in der Lohnsteuerkarte sei der Zeitpunkt des Ausscheidens gewesen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_18

Gegen dieses ihr am 07.12.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommenes Urteil hat die Beklagte am 04.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 18.01.2006 begründet.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_19

Die Beklagte greift das arbeitgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Stichtag für die Eintragung der unterhaltsberechtigten Kinder in der Lohnsteuerkarte der Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.11.2005 – 4 Ca 1694/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster

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vom 18.11.2005 – 4 Ca 1694/05 – zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

57

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_20

Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Zahlung des Abfindungszuschlags in Höhe von 6.000,00 € nach dem dreiseitigen Vertrag vom 11.08.2004 i.V.m. § 10.4 des Sozialplans vom 06.04.2004 zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

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I. Die Regelungen des Sozialplans vom 06.04.2004 kommen auf das Arbeitsverhältnis in der ursprünglichen Fassung zur Anwendung.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_21

1. Die Parteien haben in Satz 2 der Präambel des dreiseitigen Vertrages vom 11.08.2004 vereinbart, dass der Vertrag gemäß den Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 06.04.2004 geschlossen wird. In § 13 Ziffer 2 (Schlussbestimmungen) ist geregelt, dass für alle Leistungen der G1xxxx allein der Interessenausgleich/Sozialplan maßgebend ist.

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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt diesen Regelungen normativer Charakter zu.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_22

a) Bei der Auslegung eines Vertrages ist trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut auszugehen (BGH, Urteil vom 03.11.1993 – VIII ZR 106/93 - NJW 1994, 189; BGH,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_23

Urteil vom 31.01.1995 – XI ZR 56/94 - NJW 1995, 1212). Nach der Ermittlung des Wortlauts sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen neben der Verkehrssitte vor allem in Betracht die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäftes, die von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Nuancen, der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehenden Interessenlage (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.05.2000 – VIII ZR 275/98 – NJW RR 2000, 1581; BGH, Urteil vom 29.03.2000 – VIII ZR 297/98 – NJW 2000, 2508; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 133 BGB, Rz. 9, 14 ff.).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_24

b) Im vorliegenden Fall ist schon der Wortlaut eindeutig. Der Vertrag wird gemäß den Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 06.04.2004 geschlossen. Durch diesen Wortlaut wird Bezug genommen auf die Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 06.04.2004. Gemäß diesen Rahmenbedingungen soll die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Allein der Interessenausgleich/Sozialplan soll auch maßgeblich sein für alle Leistungen der G1xxxx GmbH.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_25

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verweisung nicht die Beschränkung, dass sich nur die "sonstige" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach dem Sozialplan vom 06.04.2004 richten soll.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_26

c) Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (letzte Unterzeichnung durch die Klägerin am 11.08.2004) nur die ursprüngliche Fassung des Sozialplanes vom 06.04.2004 wirksam war, konnte sich die Bezugnahme auch nur auf diese Fassung und auf die Leistungen nach dieser Fassung beziehen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_27

II. Selbst wenn man davon ausgeht – wie die Beklagte -, dass der Sozialplan vom 06.04.2004 auch mit Wirkung für die Klägerin durch die Änderungsvereinbarung zum Sozialplan vom 14.06.2004 abgeändert worden ist, so berühren diese Änderungen nicht den begehrten Anspruch der Klägerin.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_28

1. Soweit die Regelung in § 10.4 letzter Satz des ursprünglichen Sozialplans abgeändert worden ist bezüglich des Zeitpunkts des Vorliegens der Voraussetzung "unterhaltsberechtigtes Kind laut Lohnsteuerkarte", so erfolgte lediglich eine Änderung für die Fälle der betriebsbedingten Kündigung bzw. der Eigenkündigung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_29

2. Die spezielle Abfindungsregelung in § 10 Einleitungssatz des Sozialplans unterscheidet weiter systematisch zwischen Mitarbeitern, die durch Kündigung oder Eigenkündigung (gemäß § 7) oder durch Aufhebungsvertrag (gemäß § 8) ausscheiden oder in die Transfergesellschaft (gemäß § 9) wechseln. Diese Unterscheidung trifft die Regelung in § 10 auch ausdrücklich bei der Stichtagregelung in § 10.5 2. Absatz, wenn dort bestimmt wird, bei Aufhebungsvereinbarungen oder Wechsel in die Transfergesellschaft gilt das Bruttogehalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei betriebsbedingter Kündigung oder Eigenkündigung gilt das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Die Änderung des § 10.4 letzter Satz in der Änderungsvereinbarung zum Sozialplan regelt dagegen nur die Stichtage für die betriebsbedingte Kündigung und die Eigenkündigung. Eine Stichtagregelung für den Aufhebungsvertrag und den Wechsel fehlt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_30

3. Durch die Verweisung in § 8.1 des Sozialplans gilt für den Anspruch der Klägerin nicht der Stichtag, der nachträglich für die Kündigung geregelt worden ist.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_31

Es ist schon fraglich, ob der Nachweis der Unterhaltspflicht durch die Eintragung in der Lohnsteuerkarte zur "materiellen Ausstattung" der Regelung in § 8.1 zählt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_32

Die Verweisung in 8.1 bezieht sich weiter konkret nur auf Aufhebungsverträge zwischen Arbeitnehmern und der G3x. Wie schon dargelegt unterscheidet die Abfindungsregelung in § 10 zwischen den Mitarbeitern, die durch eine Kündigung seitens der G3x oder Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ausscheiden oder in eine Transfergesellschaft wechseln, wie sich auch aus der Stichtagregelung in § 10.5 Abs. 2 ergibt.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_33

III. Nach § 10. 4 des Sozialplans vom 06.04.2004 hat die Beklagte an die Klägerin für jedes unterhaltsberechtigte Kind laut Lohnsteuerkarte eine weitere Abfindung von 3.000,00 € zu zahlen.

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1. Eine solche Regelung ist zulässig.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_34

Die Zahlung eines Steigerungsbetrages für unterhaltsberechtigte Kinder darf davon abhängig gemacht werden, dass eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte vorliegt. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 75 BetrVG oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Betriebspartner können im Hinblick auf eine praktikable Durchführung des Sozialplans die Zahlung des entsprechenden Betrages von dem leicht feststellbaren Merkmal der Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte abhängig machen (vgl. BAG , Urteil vom 12.03.1997 – 10 AZR 648/96 – NZA 1997, 1058).

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2. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 10.4 letzter Satz des Sozialplans vom 06.04.2004.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_35

Sie ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Diese waren am 04.08.2004 mit Wirkung ab 01.09.2004 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien am 31.03.2005 auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_36

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten musste nach den Regelungen des Sozialplans die Eintragung der unterhaltsberechtigten Kinder auf der Lohnsteuerkarte nicht schon bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages vorliegen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_37

In dem Sozialplan vom 06.04.2004 fehlt in § 10 bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Eintragung der Kinder auf der Lohnsteuerkarte eine maßgebliche Regelung. Im Wege der Auslegung der Regelung des Sozialplanes ergibt sich jedoch, dass für die Eintragung der Kinder auf der Lohnsteuerkarte der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis maßgebend ist.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_38

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_39

Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihm vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in den Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2005 – 1 AZR 458/04 – NZA 2006, 220; BAG, Urteil vom 12.11.2002 – 1 AZR 632/01 -, NZA 2003, 676).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_40

b) Das Arbeitsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze zu dem Ergebnis gekommen, dass letztlich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 10. 4 des Sozialplanes der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Eintragung der Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung, der Tag des Ausscheidens am 31.03.2005 ist. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_41

aa ) Der Wortlaut des Sozialplanes ist unergiebig. Er enthält keine ausdrückliche Stichtagsregelung für den Nachweis unterhaltsberechtigten Kinder laut Lohnsteuerkarte.

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bb) Stellt man auf die Systematik und den Gesamtzusammenhang ab, so sind die in dem Sozialplan enthaltenen Stichtagsregelungen uneinheitlich.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_42

In § 10. 5 Abs. 2 wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Bezug genommen. Dies gilt jedoch nur für die Festlegung des Bruttomonatsgehaltes zur Errechnung der Abfindungshöhe.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_43

Dagegen kommt es in § 10.6 auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb an. Diese Regelung gilt jedoch ausdrücklich nur für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters.

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Nach § 10.8 des Sozialplanes entstehen die Abfindungsansprüche zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_44

Wie schon dargelegt, führt die Verweisung in § 8.1 nicht dazu, dass auch beim Wechsel in die Transfergesellschaft der Stichtag wie bei einer Kündigung gilt. Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass in der ursprünglichen Fassung auch im Fall der Kündigung eine Stichtagregelung für das Vorliegen der Voraussetzungen in § 10.4 letzter Sache des ursprünglichen Sozialplanes nicht vorliegt.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_45

Fehlt eine Stichtagsregelung für das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen eines Anspruchs, so müssen diese Voraussetzungen spätestens bei der Fälligkeit des Anspruchs gegeben sein. So auch im vorliegenden Fall.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-15/18-sa-14-06#rd_46

cc) Dieses Ergebnis entspricht auch, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, dem Sinn und Zweck der Sozialplanregelung. Dieser liegt in der Gewährung eines zusätzlichen Abfindungsbetrages für die durch bestehende Unterhaltsverpflichtungen finanziell besonders belastete Angestellte. Dem Grunde nach soll das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung die Anspruchsberechtigung auslösen. Der Nachweis des Kindes auf der Lohnsteuerkarte dient lediglich einer praktikablen Umsetzung des Sozialplans für den Nachweis des Bestehens der Unterhaltspflicht. Dass die Unterhaltsverpflichtung dem Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages durch die Eintragung der Kinder auf der Steuerkarte bekannt sein muss, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 10.4 bezüglich des Abfindungszuschusses gerade nicht.

92

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

94

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

95

Knipp Basista Schumann

96

/Bu.