Rechtsprechung / LAG Hamm / 2006

LAG Hamm Beschluss vom 23.01.2006 – 13 TaBV 176/05

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0123.13TABV176.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.11.2005 - 1 (2) BV 52/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-23/13-tabv-176-05#rd_1

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, ihm im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Auskunft über die geleisteten Arbeitszeiten zu geben und ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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Die Anträge wurden nach einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-23/13-tabv-176-05#rd_2

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2005 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-23/13-tabv-176-05#rd_3

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 07.11.2005, mit der sie die Festsetzung auf 8.000,00 € begehrt.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-23/13-tabv-176-05#rd_4

In dem Zusammenhang kann zunächst verwiesen werden auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls am heutigen Tag ergangenen Beschluss der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 13 TaBV 200/05.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-01-23/13-tabv-176-05#rd_5

Anders als im dortigen Verfahren, in dem es bei einem hartnäckigen Fehlverhalten der Arbeitgeberin um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Arbeitzeit ging, strebte hier der Betriebsrat, gestützt auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, "nur" die Erteilung von Auskünften einschließlich der Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitzeit an. Diesem Begehren wurde durch die erstinstanzlich erfolgte Festsetzung des Hilfswerts gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG in Höhe von derzeit 4.000,00 € angemessen Rechnung getragen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.11.2001 – 10 TaBV 123/01; GK-ArbGG/ Wenzel, § 12 Rdnr. 472 m. w. N.).

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Dr. Müller