Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Beschluss vom 29.11.2004 – 18 Ta 710/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1129.18TA710.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.09.2004 - 7 Ca 4477/04 - teilweise abgeändert.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug wird dem Kläger Rechtsanwalt B2xxxx aus D1xxxxxx beigeordnet.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_1

I. Der am 14.01.1985 geborene ledige Kläger hat am 02.08.2004 eine Vergütungsklage bei dem Arbeitsgericht Dortmund erhoben. Gleichzeitig hat er unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.05.2004 um Prozesskosten-hilfe sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt B2xxxx nachgesucht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_2

Der Kläger war nach seinem Vortrag in der Zeit vom 03.03.2004 bis zum 09.04.2004 als Aus-hilfskraft in dem von der Beklagten betriebenen C1xx-C2xxx tätig mit einer wöchentlichen Ar-beitszeit von 16 Stunden und einer Monatsvergütung von 400,-- EUR. Ein schriftlicher Arbeitsver-trag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Die Beklagte zahlte an den Kläger für diese Zeit 140,-- EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger restliche Vergütung in Höhe von 337,61 EUR und als Urlaubsabgeltung 36,74 EUR.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_3

Durch Beschluss vom 17.09.2004 hat das Arbeitsgericht Dortmund dem Kläger zur Durchfüh-rung des Rechtsstreits 7 Ca 4477/04 in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Die bean-tragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt mit der Begründung, sie sei zur Ver-folgung der geltend gemachten Klageansprüche nicht erforderlich.

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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.09.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei im vorliegenden Fall nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

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Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Beschluss vom 30.09.2004 der sofortigen Beschwer-de des Klägers nicht abgeholfen.

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II. Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_4

1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl bei-zuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_5

Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gegeben, wenn ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung besteht. Daher ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung von objektiven und subjektiven Voraussetzungen abhängig.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_6

Objektive Merkmale sind z.B. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang, die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung für die Partei.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_7

Subjektiv kommt es auf das Vermögen des Antragstellers an, nach Vorbildung, geistiger Fä-higkeit, Schreib- und Redegewandtheit sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich hinreichend vorzutragen (vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskos-tenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl, Rz. 543 ff; BVerfG, Rechtspfleger 2002, 212).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_8

Stets sollte die Frage gestellt werden, ob eine Partei, die nicht auf Prozesskostenhilfe ange-wiesen ist, in einem vergleichbaren Fall einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall das Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung zu bejahen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-11-29/18-ta-710-04#rd_9

Sachliche Schwierigkeiten bestehen, da es sich im vorliegenden Fall um Ansprüche aus einem Aushilfsarbeitsverhältnis handelt und die Arbeitsbedingungen schriftlich nicht festgehalten worden sind. Hinzu kommt bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs in einem Aushilfsarbeitsverhältnis das Erfordernis der Kenntnis der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Vergütung. Auch die Berechnung des Urlaubsabgeltungsbetrags setzt profundere arbeitsrechtliche Kenntnisse voraus, über die der Kläger als Schüler nicht verfügt. Der Kläger hat noch keine Erfahrungen im Arbeitsleben. Daher sind ihm auch die arbeitsrechtlichen Gesetze und Vorschriften nicht bekannt, so dass auch die persönlichen Voraussetzungen als gegeben anzusehen sind.

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III. Nach alledem war dem Rechtsmittel stattzugeben.

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Knipp

/Br.