Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2000

LAG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2000 – 7 Ta 249/00

ECLI:DE:LAGD:2000:0727.7TA249.00.00

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Tenor§

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. und der Rechtsanwältin L. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.02.2000 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_2

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_3

Das Arbeitsgericht hat für die Klageanträge zu 2) und 3) zu Recht keinen zusätzlichen Wert festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_4

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist in der Form eines sog. uneigentlichen Hilfsantrags gestellt worden ( für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. ). Was die streitwertmäßige Behandlung des uneigentlichen Hilfsantrags angeht, sind die Ansichten allerdings geteilt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_5

Die Kammer bleibt bei ihrer bislang stets vertretenen Auffassung, dass unter den in § 19 GKG genannten hilfsweise geltend gemachten Anspruch auch ein (zulässiger; s. RGZ 144, 77; BAG EzA § 611 BGB Nr. 30) uneigentlicher Hilfsantrag fällt. Zur Begründung dieser von der Beschwerdekammer zu § 19 GKG a. F. in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird auf die veröffentlichten Entscheidungen JurBüro 1990, 243; LAGE § 19 GKG Nr. 7 und 10 verwiesen. Nach wie vor gilt insbesondere, dass es keinen Sinn machte, die Zulässigkeit eines uneigentlichen Hilfsantrags zu begründen, wenn er nicht zu der in § 19 GKG genannten kostenrechtlichen Besserstellung für die Partei führen würde. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig, weil der Gesetzgeber, dem die Kontroverse um den eigentlichen Hilfsantrag bekannt sein musste, diesen Antrag nicht aus dem Geltungsbereich der Vorschrift herausgenommen hat (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, zuletzt: Beschluss vom 05.05.2000 7 Ta 155 und 167/00 -; ebenso Creuzfeldt NZA 1996, 956, 961).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_6

Heranzuziehen ist mithin § 19 Abs. 1 S. 2 GKG (wegen abweichender Auffassungen s. auch die Nachweise bei Tschöpe, Anwaltshandbuch, Seite 2120, Fn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift kann der Hilfsantrag streitwertmäßig nicht berücksichtigt werden, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit hat durch Klagerücknahme geendet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_7

Die Wertfestsetzung entsprechend § 19 GKG ist entgegen der unlängst wiederum von Creuzfeldt (a. a. O.) vertretenen Auffassung (ebd. auch weitere Nachweise in Fn. 54) ebenfalls für die Anwaltsgebühren maßgebend (§ 9 Abs. 1 BRAGO). Entgegen der dort vertretenen Auffassung ist § 10 Abs. 1 BRAGO nicht einschlägig. Warum § 19 Abs. 1 S. 2 GKG keine für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Regelung sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 10 BRAGO Rdn. 5; s. für Hilfsansprüche allgemein: Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 250, 251, dort auch zu teilweise abweichenden Ansichten). Dass das Ergebnis unbillig sein mag, muss angesichts der eindeutigen Regelung hingenommen werden (s. Beschwerdekammer a. a. O.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_8

Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte a l l g e m e i n e F e s t

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_9

s t e l l u n g s a n t r a g war streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. Der zusätzlichen Bewertung eines solchen Antrags steht § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG entgegen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, zuletzt: Beschluss vom 07.10.1999 7 Ta 205/99 -; BAG AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979; Thüringer LAG, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert-Nr. 106; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 12 Rdn. 4 b; a. A. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 158; Meier, Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht, Rdn. 253 bis 255). Insoweit stehen auch die Beschwerdeführer auf keinem anderen Standpunkt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2000-07-27/7-ta-249-00#rd_10

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).