Rechtsprechung / KG / 20. Zivilsenat / 2023

KG Urteil vom 27.11.2023 – 20 U 36/23

20. Zivilsenat · ECLI:DE:KG:2023:1127.20U36.23.00

ZivilrechtBerlinVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.02.2023 - 38 O 38/22 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.03.2023 in Bezug auf den Tenor zu 2. wie folgt geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Euro 5.683,76 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

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- abgekürzte Fassung -

I.

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Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, nimmt das beklagte Land auf die Bezahlung von Pflegedienstleistungen für die Hilfeempfänger G..., K... und M...... in Anspruch. Der Beklagte hat hiergegen die Aufrechnung mit angeblich bestehenden Rückzahlungsansprüchen betreffend die Leistungsbezieherin W... erklärt.

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Die Berufung der Klägerin gegen das überwiegend klageabweisende Urteil des Landgerichts ist erfolgreich. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

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1. Der Anspruch der Klägerin auf die eingeklagte Vergütung hat seine Grundlage in den zwischen ihr und den Pflegebedürftigen bestehenden privatrechtlichen Vertragsverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14 - juris Rn. 30). Das beklagte Land hat insoweit unstreitig einen Schuldbeitritt erklärt. Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin als Leistungserbringerin gegen den Beklagten als Sozialhilfeträger zur Folge (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 24). Insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auch der Höhe nach ist die eingeklagte Forderung unbestritten. Gegen die Zinsforderung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 ist nichts einzuwenden, weil der Beklagte mit seiner Aufrechnungserklärung am 31.08.2021 zu erkennen gegeben hat, die Leistung endgültig zu verweigern (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB).

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2. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht nicht.

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