Rechtsprechung / KG / 2019

KG Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ws (B) 40/19, 3 Ws (B) 40/19 - 122 Ss 16/19

ECLI:DE:KG:2019:0131.3WS.B40.19.00

StrafrechtBerlinStrafrecht BerlinVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. November 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe§

1

Ergänzend merkt der Senat lediglich an:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2019-01-31/3-ws-b-40-19-3-ws-b-40-19-122-ss-16-19#rd_1

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Gericht ihm wegen einer möglichen Erhöhung der Geldbuße keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, ist nicht gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß erhoben. Dazu hätte es der - hier fehlenden - Darlegung bedurft, dass der vermisste rechtliche Hinweis weder im Bußgeldbescheid enthalten ist noch das Amtsgericht außerhalb der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2012 2 - 2 SsBs 114/11 - juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2019-01-31/3-ws-b-40-19-3-ws-b-40-19-122-ss-16-19#rd_2

Der Rüge wäre aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Denn grundsätzlich bedarf es bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße in der Regel keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 -; NZV 2015, 355; VRS 113, 293; OLG Hamm NStZ 2017, 592). Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn der Betroffene ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis nicht mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen musste (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2010 - 5 Ss 321/10 -, BeckRS 2010, 25189; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 50a), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Betroffene ausweislich der getroffenen Feststellungen mehrfach erheblich und einschlägig vorbelastet ist und schon deswegen mit einer deutlichen Erhöhung der Geldbuße rechnen musste.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2019-01-31/3-ws-b-40-19-3-ws-b-40-19-122-ss-16-19#rd_3

2. Auch die erhobene allgemeine Sachrüge deckt keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen oder Rechtsfehler auf, die einer klarstellenden Entscheidung des Senats bedurft hätten.