Rechtsprechung / FG Münster / 2004

FG Münster Urteil vom 06.10.2004 – 1 K 6311/01 E

ECLI:DE:FGMS:2004:1006.1K6311.01E.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_2

Streitig ist, ob Leistungen der T-Kasse für verfallene Urlaubsansprüche als Entschädigung gemäß § 24 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_3

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Aufgrund der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung für 1997 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die Einkommensteuer auf 1.314,00 DM fest. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 teilte das Finanzamt X dem Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 1997 von der T-Kasse 7.232,46 DM als Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche i.S.d. § 15 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aus dem Jahr 1995 erhalten hat. Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 1997 und erhöhte die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um diesen Betrag.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_4

Gegen den Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2000 legte der Kläger am 16. Januar 2001 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2001 zurückgewiesen wurde. Am 15. November 2001 legte der Kläger Klage ein, mit der er sein Ziel weiter verfolgt, die Zahlungen als Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG anzuerkennen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_5

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlungen als Schadensersatz zu werten sind. Dies ergebe sich daraus, dass dem Kläger als Arbeitnehmer ein Anspruch gegen die T-Kasse zustehe, wenn ihm vom Arbeitgeber kein Urlaub gewährt worden sei oder die Urlaubsansprüche wegen Zeitablaufs gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden könnten. Die T-Kasse sei als eine Art Versicherung anzusehen. Die Zahlungen erfolgten nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses sondern aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_7

die Einkommensteuerfestsetzung 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2001 dahingehend zu ändern, dass die Zahlung in Höhe von 7.232,46 DM als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a EStG behandelt wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_8

Der Beklagte beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_10

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung, worin er bereits ausführte, dass die Zahlung aufgrund des Verzichts einer Urlaubsentgeltzahlung durch den Arbeitnehmer selbst entstanden sei. Statt Urlaub zu nehmen habe er gearbeitet und Arbeitslohn erhalten. Die Zahlung für den nicht genommenen Urlaub sei als zusätzliche Zahlung für diesen Zeitraum angefallen und vom Wortlaut des § 24 EStG nicht erfasst. Die Zahlungen der T-Kasse seien deshalb als Arbeitslohn zu werten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_11

Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_12

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_13

Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_14

Die Klage ist unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_15

Die Zahlung an den Kläger aufgrund des § 15 VTV stellt Arbeitslohn dar und ist keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_16

Unter dem Begriff der Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG sind Zahlungen zu verstehen, die als Ersatz für einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erfolgen. Allerdings muss der anstelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzanspruch auf einer neuen Rechtsgrundlage oder Billigkeitsgrundlage beruhen (zuletzt BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 (498)). Soweit die Ansprüche bis zur zivilrechtlich gültigen Vertragsbeendigung bereits entstanden sind, handelt es sich um Erfüllungsansprüche, erst darüber hinaus geleistete Zahlungen können Entschädigungen i.S.d. § 24 EStG sein (BFH-Beschluss vom 15.6.2000 XI B 93/99, BFH/NV 2001, 26). Entscheidend ist damit die Frage, ob die Zahlungen im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses erfolgen oder nicht (BFH, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 (498)).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_17

Im vorliegenden Fall sind die Ansprüche des Klägers bereits dadurch entstanden, dass der Kläger Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags des Baugewerbes war. Die tarifvertraglichen Regelungen im Baugewerbe sind Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber gewesen und regelten in diesem Zusammenhang auch den Fall der Zahlung für nicht rechtzeitig genommenen Urlaub.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_18

Die Zahlung der T-Kasse an den Kläger erfolgt nämlich aufgrund des im Baugewerbes vorliegenden Sozialkassenverfahrens. Die T-Kasse erbringt als Sozialkasse i.S.d. § 3 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Leistungen im Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Berufsausbildungsverfahren. Sie wird durch festgesetzte Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Neben der Erstattung der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütung (§ 13 VTV) und der Zahlung von Urlaubsabgeltung (§ 14 VTV) ist unter den dort genannten Bedingungen auch eine Entschädigung gemäß § 15 VTV an den Arbeitnehmer für verfallene Urlaubsansprüche auszuzahlen. Auf dieser Regelung beruht die Zahlung an den Kläger. In § 15 VTV heißt es wörtlich:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_19

Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer unter Vorlage der Kopie des Arbeitnehmerkontoauszuges (...) schriftlich bei der T-Kasse zu beantragen (...)"

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_20

§ 8 Nr. 8 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) besagt:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_21

"Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. (...)"

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_22

Aus diesen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass die Zahlungen lediglich Entgelt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sind. Sie entspringen dem Rechtsverhältnis des Bau-Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Das Besondere ist lediglich die - wenn auch zeitlich befristete - Zahlung durch die T-Kasse als einem Dritten im Auftrag des Arbeitgebers. Zwecksetzung einer solchen Art der Zahlung ist aber nicht, an die Stelle entgangener Entnahmen treten. Im Augenblick der Zahlung liegen entgangene Einnahmen gerade noch nicht vor, da der Bau-Arbeitnehmer aufgrund der tariflichen Regelungen einen Anspruch auf diese hat, soweit der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet hat. Eine Zahlung in Erfüllung einer neuen Rechtsgrundlage, vergleichbar etwa auch einer Abfindung, die anstelle der bisherigen arbeitsvertraglichen Ansprüche tritt, liegt eindeutig nicht vor, so dass die hier zu beurteilenden Zahlungen nicht als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG angesehen werden können. Die Zahlungen sind als Arbeitslohn im Streitjahr zu versteuern.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-10-06/1-k-6311-01-e#rd_23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).