Rechtsprechung / FG Köln / 2003

FG Köln Beschluss vom 06.10.2003 – 1 K 5284/00

ECLI:DE:FGK:2003:1006.1K5284.00.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Herr ....................., ................, .... CS ................, Niederlande, wird als Prozeßbevollmächtigter zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_1

Der Kläger ist in den Niederlanden wohnhaft. Er hat den ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Herrn ......................... zu seiner Vertretung vor dem Finanzgericht bevollmächtigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_2

Herr ......................... ist als Belastingadviseur Mitglied der niederländischen Berufsorganisation Nederlands College van Belastingadviseurs. Die Mitgliedschaft setzt keine Prüfung über die fachliche Befähigung voraus. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung existiert in den Niederlanden nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_3

Dem Senat ist bekannt, daß Herr .................. sowohl im Rahmen mehrerer Verfahren bei den Finanzbehörden, als auch im Rahmen mehrerer Verfahren vor dem Finanzgericht Köln Hilfe in Steuersachen geleistet hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_4

Der Berichterstatter hat den bisherigen Bevollmächtigten mit der Bitte angeschrieben, den Nachweis zu erbringen, daß er zu den in §§ 3 und 4 StBerG abschlileßend aufgezählten Personen gehört, die in Deutschland zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_5

Im Verfahren 1 K 596/03, für welches der erkennende Senat ebenfalls zuständig ist, hat der bisherige Bevollmächtigte bestimmte Unterlagen eingereicht; auf deren Inhalt wird verwiesen.

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II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_6

Herr ................................ ist gemäß § 62 Abs. 2 FGO als Prozeßbevollmächtigter zurückzuweisen, da er nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht befugt ist, geschäftsmäßig, d.h. selbständig und wiederholt bzw. mit Wiederholungsabsicht, Hilfe in Steuersachen zu leisten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_7

Herr .......... ist nicht nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil er nicht als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder sonst in § 3 Nr. 1 StBerG genannter Berufsangehöriger zugelassen ist. Er ist lediglich ein in den Niederlanden zugelassener Belasting Adviseur, der keine Prüfung nach dem StBerG als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in Deutschland abgelegt hat. In den Niederlanden ist es grundsätzlich jedem erlaubt, sich auch ohne Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerberatung zu betätigen und sich als Belasting Adviseur im Handelsregister eintragen zu lassen.

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Vgl. Niedersächsisches FG 6 K 423/99 vom 5. Dezember 2000, EFG 2001,

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869 m.w.N.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_8

Auch nach § 3 Nr. 4 StBerG ist er nicht befugt, den Klägern in ihrem Verfahren vor dem Finanzgericht Hilfe zu leisten. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstatts leisten, zur Hilfeleistung in Steuersachen auch in Inland befugt, soweit sie damit eine Dienstleistung nach Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza (EG) vom 26. Februar 2001 erbringen.

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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht erfüllt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_9

Herr ........ ist in Übereinstimmung mit § 3 Nr. 4 Satz 2 StBerG als Belasting Adviseur aufgetreten; er ist jedoch deswegen nicht befugt, dem Kläger im Verfahren vor dem Finanzgericht Hilfe zu leisten, weil keine grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistung gegeben ist. Ausschließlich solche Dienstleistungen sind, wie sich aus der Bezugnahme auf Art. 50 EG ergibt, gestattet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_10

§ 3 Nr. 4 StBerG ist durch Art 1 Nr. 2 des 7. Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) in das StBerG eingefügt worden. Durch die Einfügung wurde ein spezieller Erlaubnistatbestand geschaffen, der sich auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG beschränkt. Damit sollte den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EG) bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung getragen werden.

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Vgl. Begründung zum 7. StBÄndG in BTDrucks 14/2667, 2. 27.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_11

Dass die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG nur die grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen, d.h. die Hilfeleistung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Empfängers ansässigen Dienstleister meint, ergibt sich deutlich aus der Bezugnahme der Vorschrift auf Art. 50 EG und aus Art. 49 EG. Denn nach Art. 49 EG sind nur solche Beschränkungen des feien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige von Mitgliedstaaten verboten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in demselben Mitgliedstaat ansässig, liegt keine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S. der Art. 49, 50 EG vor.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_12

Vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2003, VII B 330/02, VII S 41/02, VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422, Urteil des Niedersächsischen FG 6 K 423/99 vom 5. Dezember 2000, EFG 2001, 869 und Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Rz. 314.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-06/1-k-5284-00#rd_13

Im Streitfall bestehen keine Zweifel, dass sowohl der Kläger, als auch Herr ............ in den Niederlanden ansässig sind, so dass trotz Auslandsbezug der erbrachten Leistung (Prozessführung vor einem Finanzgericht in der Bundesrepublik Deutschland) keine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S.d. Art. 49, 50 EG gegeben ist.