Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 09.07.2026 – C-570/26
ECLI:EU:C:2026:570
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 9. Juli 2026(1)
Rechtssache C‑279/25
IC
gegen
Land Baden-Württemberg,
Beteiligte:
Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 Abs. 1 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Unionsbürger, der bei seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt – Unionsbürger, der sich zwischen den Mitgliedstaaten bewegt, deren Staatsangehörigkeit er besitzt – Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen “
I. Einleitung
1. Kann eine Person, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, zwischen denen sie sich bewegt hat, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats A gegenüber den Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats B geltend machen und darauf verweisen, dass sie von dem ihr nach dem Unionsrecht zustehenden Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, und die damit verbundene Rechtsstellung einfordern?(2)
2. Diese Frage ist von größter Bedeutung. Während die doppelte Staatsangehörigkeit früher von den Staaten mit Argwohn betrachtet wurde, da die Staatsangehörigkeit als eine exklusive Bindung verstanden wurde, ist dieser Status heute weitgehend anerkannt(3), und die Zahl der Unionsbürger, die bei ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzen, nimmt stetig zu. Dies ist auf die wachsende grenzüberschreitende Mobilität innerhalb der Europäischen Union, die Entstehung binationaler Familien sowie den Erlass nationaler Rechtsvorschriften zurückzuführen, mit denen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter bei der Weitergabe der Staatsangehörigkeit anerkennen und den Besitz mehrerer Pässe gestatten(4).
3. Im Jahr 2025 besaßen 3 612 000 deutsche Staatsbürger eine doppelte Staatsangehörigkeit. Räumliche Nähe, historische Beziehungen und eine immer engere Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen führten dazu, dass der Anteil der deutschen Staatsangehörigen, die auch die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, innerhalb Deutschlands mit 458 000 Personen am höchsten war – mit großem Abstand vor den Personen mit deutsch-italienischer, deutsch-rumänischer, deutsch-griechischer und deutsch-französischer Staatsangehörigkeit(5). Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts(6) vom 22. März 2024, das am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, dürfte dieses Phänomen in Zukunft noch verstärken, da es nun die doppelte Staatsangehörigkeit von Geburt an zulässt und die Einbürgerung nach fünfjährigem Aufenthalt erlaubt(7).
4. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IC, einem algerischen Staatsangehörigen, und den deutschen Behörden über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der diese ihm das von ihm beantragte abgeleitete Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer Unionsbürgerin mit deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit (im Folgenden: die Betroffene) verweigerten. Die deutschen Behörden waren der Ansicht, dass diese Unionsbürgerin nicht von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht habe, als sie von Polen nach Deutschland umgezogen sei.
5. Während die doppelte Staatsangehörigkeit heute als die Achillesferse der Unionsbürgerschaft gilt(8), wird der Gerichtshof gebeten, seine Rechtsprechung zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob Unionsbürger, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzen und sich im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten aufhalten, sich dort auf der Grundlage des nationalen Rechts oder des Unionsrechts aufhalten, und welche Vorschriften demzufolge für den Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dieser Unionsbürger gelten.
6. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, aus welchen Gründen ein Unionsbürger, der wie die Betroffene den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er geboren wurde und dessen Staatsangehörigkeit er seit seiner Geburt besitzt, verlassen hat, um sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls seit seiner Geburt besitzt und in dem er sein Familienleben begründet und entwickelt hat, meines Erachtens nicht von seinem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, obwohl er die Grenze zwischen diesen beiden Staaten überschritten hat. Ich werde insbesondere ausführen, dass die Lösung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2017, Lounes(9), entwickelt hat, wohl keine entsprechende Anwendung finden dürfte, da ein solcher Bürger keine Rechte geltend machen kann, die zuvor auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38/EG(10) erworben worden wären.
II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
7. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und hält sich seit 2009 in Deutschland auf. Da sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, ist sein Aufenthalt illegal, wird jedoch aufgrund von Ausnahmegenehmigungen geduldet. Er ist Vater von drei Kindern, die 2012, 2016 und 2018 in Deutschland geboren wurden und sich dort aufhalten. Die Mutter seiner Kinder, die er 2017 geheiratet hat, besitzt die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit. Nachdem sie bis 2008 in Polen gelebt hatte, ließ sie sich im Alter von zwölf Jahren in Deutschland nieder, wo sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielt, bevor festgestellt wurde, dass sie kraft Abstammung seit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Abgesehen von sporadischen Aufenthalten in Polen hält sie sich seitdem dauerhaft im Bundesgebiet auf.
8. Der Kläger ist verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und befand sich mehrfach in Untersuchungs- und Strafhaft sowie im Maßregelvollzug(11). Der Kläger und die Betroffene ließen sich am 18. Juni 2021 scheiden.
9. In der Zwischenzeit beantragte der Kläger 2018 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern(12) vom 30. Juli 2004(13). Nachdem ihm diese Karte verweigert wurde, erhob der Kläger gegen diese Ablehnung Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland), die abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) ein. Auch die Berufung wurde mit Entscheidung vom 5. Juli 2023 zurückgewiesen. Die Gerichte waren im Wesentlichen der Ansicht, die Betroffene, Ehefrau des Klägers, habe nicht von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht, als sie von Polen nach Deutschland umgezogen sei(14).
10. Daraufhin wandte sich der Kläger mit einer Revision an das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland), wobei er im Wesentlichen geltend machte, die Betroffene habe im Alter von zwölf Jahren ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durch ihre Übersiedlung nach Deutschland ausgeübt, so dass ihm ein aus ihrem Status als Unionsbürgerin abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehe.
11. Da dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der Tragweite von Art. 21 Abs. 1 AEUV und insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der vom Gerichtshof im Urteil Lounes aufgestellten Grundsätze hegt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, so dass dieser Unionsbürger einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise verheiratet war und sich gemeinsam in dem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann?
12. Der Kläger, die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten haben an der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 teilgenommen, in der sie auch auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet haben.
13. Diese Verhandlung hat ergeben, dass sich der Kläger nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhält, sein Aufenthalt jedoch weiterhin geduldet wird. Er hat wieder geheiratet und ist Vater eines vierten Kindes geworden.
III. Würdigung
A. Einleitende Bemerkungen
14. Bevor ich mit der Prüfung der Vorlagefrage beginne, möchte ich zwei einleitende Bemerkungen machen.
15. Die erste Bemerkung betrifft die Frage, welche die Rechtsstellung der Betroffenen, einer Unionsbürgerin, war, als sie die deutsch-polnische Grenze überquerte. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da von der Antwort auf diese Frage die Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38 abhängt.
16. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Vorlagebeschluss davon aus, dass die Betroffene, eine Unionsbürgerin, bei ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten erhalten hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut seiner Vorlagefrage. Es fragt sich jedoch, ob der Umstand, dass die Betroffene erst nach ihrer Niederlassung im Bundesgebiet von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit Kenntnis erlangte, einen Einfluss auf die Beurteilung der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV frei zu bewegen und aufzuhalten, haben kann.
17. Meines Erachtens darf dieser Umstand bei der Prüfung der Vorlagefrage nicht berücksichtigt werden. Da die Anerkennung einer Staatsangehörigkeit deklaratorischer Natur ist, hat diese Anerkennung rückwirkend mit der Geburt des Unionsbürgers Wirksamkeit erlangt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffene zu dem Zeitpunkt, als sie die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überquerte, „ausschließlich polnisch war“, wie der Kläger meint. Die Richtlinie 2004/38, mit der die Beschränkungen und Bedingungen für die Ausübung des in Art. 21 Abs. 1 AEUV den Unionsbürgern verliehenen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, festgelegt werden(15), ist folglich – da die Betroffene als Unionsbürgerin abwechselnd in den beiden Mitgliedstaaten gelebt hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt – nie zur Anwendung gekommen. Dies ist im Ausgangsverfahren unstreitig. Diese Richtlinie gilt nämlich gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Richtlinie daher nicht dazu bestimmt, die abgeleiteten Rechte der Familienangehörigen dieses Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat zu regeln, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt(16).
18. Die zweite Bemerkung betrifft die Relevanz der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Beeinträchtigungen des Rechts eines Unionsbürgers auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die durch die Weigerung der nationalen Behörden, seinen Familiennamen anzuerkennen oder zu ändern, verursacht werden.
19. In der Tat werden sowohl im Vorlagebeschluss als auch in den Erklärungen des Klägers und der Kommission die Grundsätze erwähnt, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello(17), vom 8. Juni 2017, Freitag(18), und vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki(19), aufgestellt hat. Allerdings verfolgen diese Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Ziele: Während das vorlegende Gericht einen Anknüpfungspunkt zum Unionsrecht aufzeigen möchte, wollen der Kläger und die Kommission dartun, dass Art. 21 AEUV anwendbar ist und dass Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzen und sich im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten aufhalten, die Rechte aus dieser Bestimmung zustehen.
20. Ich halte diese Rechtsprechung nicht für analog anwendbar. Denn die Vorschriften über die Anerkennung, Umschreibung oder auch Änderung der Personenstandsdaten eines Unionsbürgers, wie etwa seines Familiennamens, Geschlechts oder auch Familienstands, und die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht seiner drittstaatsangehörigen Familienangehörigen tragen zwar alle zur Verwirklichung eines Raums der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts in der Union bei, dienen jedoch unterschiedlichen Zielen und weisen Besonderheiten aufgrund spezifischer Grundsätze auf.
21. Ich werde deshalb meine Prüfung auf die Grundsätze konzentrieren, die der Gerichtshof zum Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 AEUV allein im Zusammenhang mit der Gewährung abgeleiteter Aufenthaltsrechte an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern aufgestellt hat.
B. Prüfung des Anwendungsbereichs von Art. 21 Abs. 1 AEUV
22. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Vorlagefrage vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob ein Unionsbürger, der sich zwischen zwei Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er seit seiner Geburt besitzt, bewegt hat, um sich dauerhaft in einem dieser Staaten niederzulassen, von dem ihm nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehenden Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, so dass ein Drittstaatsangehöriger, mit dem er in diesem Staat ein Familienleben begründet und entwickelt hat, gegenüber den zuständigen nationalen Behörden ein auf dem Unionsrecht beruhendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen kann.
23. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, findet Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen solchen Fall meines Erachtens keine Anwendung. Während der Kläger und die Kommission bestrebt sind, darzulegen, dass die vom Gerichtshof im Urteil Lounes entwickelte Lösung hinsichtlich eines Unionsbürgers, der durch Einbürgerung im Aufnahmemitgliedstaat eine zweite Staatsangehörigkeit erworben hat, auf den Fall eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten seit seiner Geburt besitzt, ausgedehnt werden kann, werde ich aufzeigen, dass zwischen diesen beiden Situationen wesentliche Unterschiede bestehen, die es meiner Ansicht nach dem Gerichtshof verwehren, einem solchen Vorschlag zu folgen.
1. Im Urteil McCarthy aufgestellte Grundsätze
24. In dem Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy(20), hat der Gerichtshof im Kern entschieden, dass Art. 21 AEUV keine Anwendung auf einen Unionsbürger findet, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der im Übrigen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte Frau Shirley McCarthy, eine Unionsbürgerin, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Unionsrecht im Vereinigten Königreich gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß und in dem sie stets gelebt hatte. Sie besaß auch die irische Staatsangehörigkeit. Dieser Antrag zielte darauf ab, Herrn McCarthy, einem Drittstaatsangehörigen, als Familienangehörigem von Frau McCarthy zu einer Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie 2004/38 zu verhelfen, da sich eine entsprechende Erlaubnis nicht aus der Anwendung der zuwanderungsrechtlichen Regelung des Vereinigten Königreichs ergab(21).
25. In seinem Urteil wies der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Sachverhalte anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen(22). In diesem Kontext hat er außerdem ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass die Unionsbürgerin die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besaß, für sich genommen nicht ausreichte, um ihre Situation als von Art. 21 AEUV erfasst anzusehen(23). Bei der Beurteilung, ob in einer Situation, in der Frau McCarthy von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, eine Berührung mit dem Unionsrecht vorlag, hat der Gerichtshof geprüft, ob die ihrem Ehemann verweigerte Aufenthaltsgenehmigung ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und im weiteren Sinne die mit ihrem Status als Unionsbürgerin verbundenen Rechte beeinträchtigte(24). Da eine solche Beeinträchtigung nicht gegeben war, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ihre Situation keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufwies, auf die das Unionsrecht abstellte, und dass diese Situation mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswies(25).
26. Ändert im vorliegenden Fall die Tatsache, dass sich die Betroffene zwischen den beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bewegt hat, etwas an dieser Feststellung? Nach meinem Dafürhalten: nein.
27. Es ist unstreitig, dass die Betroffene als Staatsbürgerin zweier Mitgliedstaaten – nämlich der Republik Polen, in deren Hoheitsgebiet sie geboren wurde und sich bis zum Alter von zwölf Jahren aufhielt, und der Bundesrepublik Deutschland, in deren Hoheitsgebiet sie sich niedergelassen und ihr Familienleben begründet hat – den Status einer Unionsbürgerin besitzt. Gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV hat nämlich jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, diesen Status, wobei er zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, diese aber nicht ersetzt(26). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Status eines Unionsbürgers der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten(27). In dieser Eigenschaft kann sich die Betroffene daher sowohl gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als auch gegenüber der Republik Polen auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(28).
28. Auch wenn die Betroffene ein gewisses Maß an Mobilität innerhalb der Union gezeigt hat, bin ich doch nicht davon überzeugt, dass diese grenzüberschreitende Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie seit ihrer Geburt besitzt, allein für die Annahme ausreicht, dass sie das ihr nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehende Recht ausgeübt hat: Nichts in den Akten deutet nämlich darauf hin, dass sie sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland begeben oder dort aufgehalten hätte.
29. Eine der Grundregeln des Unionsrechts im Bereich der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit lautet, dass diese Freiheit grundsätzlich nur von einem Angehörigen eines Mitgliedstaats geltend gemacht werden kann, der sich in seiner Eigenschaft als Unionsbürger gemäß Art. 21 AEUV und unter den in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begeben und dort aufgehalten hat. So hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, dass „das Recht auf Freizügigkeit für die Unionsbürger … das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als ihren Herkunftsmitgliedstaat zu begeben“(29). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, wonach die Unionsbürgerschaft aus der Staatsangehörigkeit abgeleitet ist, da sie sich auf einen rechtlichen und politischen Status bezieht, der den Angehörigen eines Mitgliedstaats über ihr staatspolitisches Gemeinwesen hinaus zuerkannt wird(30). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass dieses Recht den im AEU-Vertrag sowie in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf und dass es, wie er im Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov(31), ausdrücklich betont hat, „nicht uneingeschränkt besteht“(32).
30. Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts umfasst Art. 21 AEUV daher nicht das Recht der Unionsbürger, in das Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, da dieses Recht an ihren Inländerstatus geknüpft ist. Sie leiten dieses Recht nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus ihrem nationalen Recht ab. Im Gegensatz zu dem mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, darf dieses Recht weder eingeschränkt noch an Auflagen geknüpft werden. So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein Mitgliedstaat nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen eigenen Staatsangehörigen das Recht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort zu bleiben, nicht verwehren kann und diese Staatsangehörigen dort folglich über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügen(33).
31. Im Urteil McCarthy hat der Gerichtshof daraus geschlossen: Da der Aufenthalt einer Person, die in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, keinen Bedingungen unterworfen werden kann, kann die Richtlinie 2004/38, die die Bedingungen für die Ausübung des Rechts betrifft, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht dazu bestimmt sein, auf einen Unionsbürger Anwendung zu finden, der aufgrund der Tatsache, dass er sich in dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügt(34). Meines Erachtens gilt diese Argumentation auch für Art. 21 Abs. 1 AEUV, auf den dieses Recht gestützt ist.
32. Im vorliegenden Fall hat die Betroffene, eine Unionsbürgerin, das Hoheitsgebiet der Republik Polen, deren Staatsangehörige sie ist, verlassen, um sich in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt, zu begeben und sich dort aufzuhalten, dies aber nicht im Rahmen der Ausübung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, sondern aufgrund des eigenständigen und nicht an Bedingungen geknüpften Einreise- und Aufenthaltsrechts, das ihr kraft ihrer Staatsangehörigkeit zusteht(35). Da diese Prämisse nicht gegeben ist und die den Drittstaatsangehörigen etwa zustehenden Rechte nicht deren eigene Rechte sind, sondern sich aus den Rechten des Unionsbürgers ableiten(36), kann von der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangt werden, dem Kläger in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin ein unmittelbar auf Art. 21 Abs. 1 AEUV beruhendes Aufenthaltsrecht zu gewähren, während kein relevantes Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist, denn das Paar hat sich im Bundesgebiet kennengelernt, hat dort sein Familienleben begründet und entwickelt und hat dieses schließlich dort beendet.
33. Ich bin deshalb der Ansicht, dass diese Unionsbürgerin, die sich zwischen den Mitgliedstaaten bewegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie seit ihrer Geburt besitzt und in deren Hoheitsgebiet sie stets gewohnt hat, trotz ihrer grenzüberschreitenden Mobilität nicht von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, weshalb der Kläger kein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dieser Bestimmung herleiten kann.
34. Der Kläger kann aus meiner Sicht auch kein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen. Wie der Gerichtshof hervorhebt, beruhen der Zweck und die Rechtfertigung der aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleiteten Rechte auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit beeinträchtigen könnte(37). Es scheint mir jedoch nicht, dass die vorliegende Sachlage mit den ganz besonderen Sachverhalten vergleichbar wäre, bei denen die Mitgliedstaaten trotz fehlender grenzüberschreitender Mobilität des Unionsbürgers verpflichtet sind, ein solches Aufenthaltsrecht anzuerkennen, weil ihm sonst der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt würde, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht(38).
35. Nach ständiger Rechtsprechung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano(39), entwickelt hat, gibt es in der Tat Sachverhalte, in denen „einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Unionsrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger seine Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm [sein Status als Unionsbürger] verleiht, verwehrt würde“(40).
36. Wie der Gerichtshof im Urteil Safi dargelegt hat, ist für diese Sachverhalte kennzeichnend, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des abgeleiteten Unionsrechts, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen(41). Die Verweigerung eines solchen Aufenthaltsrechts kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen(42).
37. Im Gegensatz zur Sachlage in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano(43), oder auch die Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a.(44), und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien)(45), ergangen sind, deutet im Fall der Betroffenen, wie er im Vorlagebeschluss geschildert ist, nichts darauf hin, dass die Gefahr bestünde, dass ihr oder ihren minderjährigen Kindern deshalb, weil dem Kläger ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt würde, die ihnen ihr Status als Unionsbürger verleiht(46). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie infolge dieser Verweigerung gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, oder dass ihr Recht beeinträchtigt worden wäre, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, frei zu bewegen und aufzuhalten. Der Kläger verfügte im Bundesgebiet stets über eine Duldung, und trotz der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hielten sich seine Familienangehörigen stets im Bundesgebiet auf. Im Übrigen kann diese Gefahr derzeit vernünftigerweise ausgeschlossen werden: Erstens geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass das Paar seit 2021 geschieden ist. Zweitens ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass zwischen dem Kläger und den aus seiner Verbindung mit der Betroffenen hervorgegangenen Kindern kein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis besteht(47). Drittens hat der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, dieser habe inzwischen einen neuen Hausstand gegründet.
38. Die vorliegende Sachlage kann also nicht als „ganz besonderer Sachverhalt“ angesehen werden, der es rechtfertigen würde, dass die Bundesrepublik Deutschland einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ausnahmsweise ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 20 AEUV gewährt, um die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft zu gewährleisten.
2. Im Urteil Lounes aufgestellte Grundsätze
39. Die vom Gerichtshof im Urteil Lounes(48) entwickelte Lösung, die inzwischen im Urteil Chief Appeals Officer u. a. bestätigt wurde, scheint mir auf einen Fall wie den hier vorliegenden nicht anwendbar zu sein.
40. Ich muss zugeben, dass sich der Gedanke einer Erweiterung dieser Lösung wegen des ähnlichen Sachverhalts ganz spontan aufdrängt. Diese Ähnlichkeit besteht darin, dass die Unionsbürgerin in der Rechtssache, in der das Urteil Lounes ergangen ist, ebenso wie im Ausgangsverfahren sich zwischen zwei Mitgliedstaaten bewegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie bei der Begründung und Entwicklung ihres Familienlebens mit einem Drittstaatsangehörigen besaß.
41. In der Rechtssache, in der das Urteil Lounesergangen ist, handelte es sich konkret um eine spanische Staatsangehörige, Frau Ormazabal, die – nachdem sie sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besaß, begeben und dort gemäß sowie im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 mehrere Jahre aufgehalten hatte – die Staatsangehörigkeit dieses Staates durch Einbürgerung erwarb, ohne ihre spanische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mehrere Jahre später heiratete sie einen Drittstaatsangehörigen, der bei den Behörden des Vereinigten Königreichs eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 AEUV beantragte.
42. In diesem Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsbürger „im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats … erworben hat, weiterhin die Rechte aus [Art. 21 Abs. 1 AEUV] genießen“ können muss(49), und zwar aus drei Gründen: Gewährleistung der Kohärenz des Systems, mit dem die Integration der Unionsbürger bezweckt wird, Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 21 AEUV und Förderung der Gleichbehandlung der Unionsbürger.
43. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass es dem durch Art. 21 Abs. 1 AEUV geförderten Gedanken der schrittweisen Integration zuwiderliefe, wenn ein Unionsbürger, der durch Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Rechte aus dieser Bestimmung erlangt hat, auf diese Rechte – insbesondere das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein Familienleben zu führen – deshalb verzichten müsste, weil er im Wege der Einbürgerung in diesen Mitgliedstaat eine vertiefte Integration in dessen Gesellschaft angestrebt hat(50). Die einem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat zustehenden Rechte, darunter das Recht, ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen zu führen, würden sich also verringern, je besser er in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats integriert ist und je mehr Staatsangehörigkeiten er besitzt(51).
44. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, verlangt, dass ein Bürger, der sich in einer solchen Situation befindet, im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin die Rechte aus dieser Bestimmung genießen und insbesondere ein Familienleben mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten entwickeln kann, indem diesem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird(52). Während der Gerichtshof also von dem in sein Herkunftsland zurückkehrenden Unionsbürger verlangt, dass ihn der Drittstaatsangehörige begleitet, verzichtet er hier dagegen auf eine solche Anforderung: Der Unionsbürger kann die durch die Richtlinie 2004/38 gewährten Rechte in Anspruch nehmen, auch wenn er sein Familienleben erst nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begründet und entwickelt, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat(53).
45. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass andernfalls ein Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, hinsichtlich seines Familienlebens ungünstiger behandelt würde als ein Unionsbürger, der dieses Recht ebenfalls ausgeübt hat, aber nur seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit besitzt(54).
46. Diese Rechtsprechung scheint mir nicht entsprechend auf den Fall eines Unionsbürgers anwendbar zu sein, der die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er sich aufhält, seit seiner Geburt besitzt.
47. Erstens würde eine solche Erweiterung voraussetzen, dass das in Art. 21 AEUV vorgesehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auch das Recht der Unionsbürger umfasst, in ihren Herkunftsmitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Angesichts von Art und Tragweite des Bandes der Staatsangehörigkeit darf jedoch das Recht, in den eigenen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, nicht mit den „Beschränkungen und Bedingungen“ verbunden werden, auf die sowohl Art. 20 Abs. 2 als auch Art. 21 Abs. 1 AEUV ausdrücklich verweisen(55).
48. Zweitens würden bei einer solchen Auslegung die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Aufenthaltsbedingungen für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers noch weiter eingeschränkt, was letztlich zu einer uneingeschränkten Anerkennung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte führen würde, obwohl dies in keiner Bestimmung der Verträge ausdrücklich vorgesehen ist, zumal die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats abgeleitet ist und diese ergänzt. Bei dieser Auslegung wären die Mitgliedstaaten nämlich allein aufgrund von Art. 21 Abs. 1 AEUV – selbst in Verbindung mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – verpflichtet, ihren Staatsangehörigen, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, die Rechte und Vergünstigungen zu gewähren, die mit der Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verbunden sind, darunter das abgeleitete Aufenthaltsrecht, obwohl die Richtlinie 2004/38 niemals anwendbar gewesen wäre.
49. Dies ist aus meiner Sicht der wichtigste Unterschied zu den Rechtssachen, in denen die Urteile Lounes und Chief Appeals Officer u. a. ergangen sind, und darin besteht auch das größte Hindernis für eine Erweiterung der vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Lösung.
50. Denn in jeder dieser Rechtssachen hat die Inländerin die Unionsbürgerschaft dadurch „aktiviert“, dass sie von ihrem Recht, sich unter den Bedingungen der Richtlinie 2004/38 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, und zwar vor ihrer Einbürgerung im Aufnahmemitgliedstaat. Dies hatte zur Folge, dass ihre Rechtsstellung, insbesondere ihre persönliche und familiäre Situation, von Anfang an in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, da sie Inhaberin neuer, aus dem Unionsrecht abgeleiteter Rechte wurde(56). Nach einer Lehrmeinung begründet die Unionsbürgerschaft somit für Inländer einen zusätzlichen Rechtskreis. Sie fügt der ersten Gruppe von Rechten, die dem Inländer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zustehen, einen zweiten Kreis neuer Rechte hinzu, die den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten kraft der Verträge zustehen(57). Frau Ormazabal hat somit gerade wegen der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38 frei zu bewegen und aufzuhalten, und im Zuge der im Aufnahmemitgliedstaat damit einhergehenden „schrittweisen Integration“ ihre britische Staatsangehörigkeit erworben, und der Gerichtshof hat allein wegen der zuvor erworbenen Rechte eine „entsprechende Anwendung“ der Richtlinie 2004/38 auf ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich zugelassen(58). Für den Gerichtshof war es daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Rechte, die sie zuvor aufgrund dieser Richtlinie erworben hatte, insbesondere ihr Recht auf Familienzusammenführung, im Vereinigten Königreich unter dem Blickwinkel von Art. 21 Abs. 1 AEUV erhalten blieben. Dabei spielte es keine Rolle, ob auf die spanische oder die britische Staatsangehörigkeit der Betroffenen abgestellt wurde, da diese sich in erster Linie als Unionsbürgerin darstellte, die von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hatte, so dass das ihr zuerkannte Recht auf Familienzusammenführung geschützt werden musste(59). Insoweit ging es nicht nur um die praktische Wirksamkeit von Art. 21 Abs. 1 AEUV, sondern auch um die Autonomie und die Geltung der Unionsrechtsordnung.
51. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann sich der Unionsbürger aber nie auf Rechte berufen, die zuvor durch eine „Aktivierung“ der Richtlinie 2004/38 erworben worden wären, denn diese Richtlinie ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nie auf ihn anwendbar, da er sich im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten bewegt und aufhält, deren Staatsangehörigkeit er besitzt. Da es ihm unmöglich ist, diese Rechte zu erwerben, können sie folglich auch nicht erhalten bleiben(60).
52. Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts befindet sich die Betroffene somit hinsichtlich der Aufenthaltsbedingungen ihres drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, sofern nicht der Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 AEUV erweitert werden soll, in einer rechtlichen Situation, die mit der eines „statischen“ deutschen Staatsbürgers vergleichbar ist, der immer in Deutschland gelebt und in diesem Staat sein Familienleben begründet und entwickelt hat.
53. Zwar führt eine solche Lösung zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzen, je nachdem, auf welche Weise sie diese doppelte Staatsangehörigkeit erworben haben. Einerseits gibt es den Unionsbürger, der wie die Betroffene seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und als „statisch“ zu betrachten ist, da er sich stets in den Mitgliedstaaten bewegt und aufgehalten hat, deren Staatsangehörigkeit er besitzt. Andererseits gibt es den Unionsbürger, der wie Frau Ormazabal die Staatsangehörigkeit eines zweiten Mitgliedstaats durch Einbürgerung erworben hat und als „mobil“ zu betrachten ist. Zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit ist eine zweite hinzugekommen, die er erwerben konnte, weil er von seinem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat(61).
54. Allerdings ist zwischen der rechtlichen Situation der Betroffenen und derjenigen von Frau Ormazabal zu unterscheiden, da nur Letztere die Rechte aus der Richtlinie 2004/38 in Anspruch genommen hat.
55. Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich meines Erachtens mit derjenigen vergleichen, wie sie zwischen einem „statischen“ Inländer mit ständigem Aufenthalt in seinem Herkunftsmitgliedstaat und einem „mobilen“ Inländer anerkannt ist, der sein Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgeübt und sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begeben hat.
56. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass eine Erweiterung der vom Gerichtshof im Urteil Lounes entwickelten Lösung zu einer unterschiedlichen Behandlung von Inländern führen würde, je nachdem, ob sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Für den „statischen“ Inländer, der allein die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzt, in dessen Hoheitsgebiet er sich stets mit seiner Familie aufgehalten hat, gelten nämlich nur die nationalen Einwanderungsvorschriften, während sich der Inländer, der die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und wie die Betroffene sein Familienleben ebenfalls in diesem Hoheitsgebiet begründet und entwickelt hat, auf günstigere Einreise- und Aufenthaltsvorschriften berufen könnte. Aus einreise- und aufenthaltsrechtlicher Sicht halte ich ihre persönliche und familiäre Situation jedoch für durchaus vergleichbar. Eine solche Auslegung könnte daher im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit stehen, wonach „[d]ie Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, … im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten [haben] wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaats“.
57. Unter Berücksichtigung all dessen bin ich der Auffassung, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht auf den Fall eines Unionsbürgers anwendbar ist, der sich zwischen zwei Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er seit seiner Geburt besitzt, bewegt und sein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt hat, während er bereits dauerhaft im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig war, wodurch er sein Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/ 38 frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall hindert diese Bestimmung die deutschen Verwaltungsbehörden also nicht daran, den Antrag des Klägers auf eine Aufenthaltsgenehmigung anhand der nationalen Rechtsvorschriften über das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen der Betroffenen zu prüfen.
58. Ich werde dem Gerichtshof daher vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht auf einen Unionsbürger anwendbar ist, der sich seit seiner Geburt stets in dem einen oder anderen der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, und der somit von seinem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, keinen Gebrauch gemacht hat, sofern es im Fall dieses Bürgers nicht zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats kommt, die zur Folge hätten, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der ihm durch seinen Status als Unionsbürger verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung dieses Rechts behindert würde.
IV. Ergebnis
59. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
Art. 21 Abs. 1 AEUV findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger, der sich stets in dem einen oder anderen der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, deren Staatsangehörigkeit er seit seiner Geburt besitzt, und der somit von seinem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, keinen Gebrauch gemacht hat, sofern es im Fall dieses Bürgers nicht zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats kommt, die zur Folge hätten, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der ihm durch seinen Status als Unionsbürger verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung dieses Rechts behindert würde.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Im französischen Recht gibt es einen Ausdruck, der besagt: „Niemand darf sich darauf berufen, dass er Ausländer ist.“ Das bedeutet, dass ein Franzose sich nicht unter Berufung auf eine andere Staatsangehörigkeit seinen rechtlichen Verpflichtungen in Frankreich entziehen kann.
3 Wegen eines historischen Überblicks vgl. Kochenov, D., „Double Nationality in the EU: An Argument for Tolerance“, European Law Journal, Nr. 3, Blackwell, Oxford, 2011, S. 323 bis 343 (insbesondere S. 326 ff.).
4 Vgl. de Groot, D., „Free Movement of Dual EU Citizens“, in Cambien, N., Kochenov, D., und Muir, E., European Citizenship under Stress: Social Justice, Brexit and Other Challenges, Brill Nijhoff, Leyde, 2020, S. 67 bis 109.
5 Vgl. das Dokument mit dem Titel „Population in private households by migrant background and dual citizenship“ von Destatis, Statistisches Bundesamt, abrufbar über folgende Website: https://www.destatis.de/EN/Themes/Society-Environment/Population/MigrationIntegration/Tables/migrant-status-dual-citizenships.html. Es gab 194 000 deutsch-italienische, 151 000 deutsch-rumänische, 104 000 deutsch-griechische und 91 000 deutsch-französische Doppelstaater.
6 BGBl. 2024 I Nr. 104, berichtigt in BGBl. 2025 I Nr. 98.
7 Zu den Kernpunkten dieser Reform vgl. die über folgende Website abrufbaren Erläuterungen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernisierung-staatsangehoerigkeitsrecht-2215610.
8 Vgl. Szpunar, M., und Blas López, M. E., „Some Reflections on Member State Nationality: A Prerequisite of EU Citizenship and an Obstacle to Its Enjoyment“, in Kochenov, D., EU Citizenship and Federalism: The Role of Rights, Cambridge University Press, Cambridge, 2017, S. 107 bis 124 (insbesondere S. 108 und 122). Zum Verhältnis zwischen der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C‑135/08, EU:C:2009:588, Nr. 23).
9 C‑165/16, im Folgenden: Urteil Lounes, EU:C:2017:862.
10 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35, und in ABl. 2007, L 204, S. 28).
11 Aus den Akten des nationalen Verfahrens geht hervor, dass der Kläger zwischen Juni 2012 und September 2022 verschiedene Freiheitsstrafen verbüßt hat, die auf sieben Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Betrugs, Beihilfe zur sexuellen Nötigung, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruhten. Ein von der deutschen Verwaltung im Mai 2016 eingeleitetes Ausweisungsverfahren wurde im Februar 2020 aus familiären Gründen ausgesetzt.
12 BGBl. 2004 I S. 1986.
13 In der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I S. 106). § 5 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes lautet: „Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll.“
14 In seiner Entscheidung vom 5. Juli 2023 stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fest, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern kein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe (Rn. 25).
15 Vgl. Urteil vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date (C‑491/21, EU:C:2024:143, Rn. 27).
16 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a. (C‑488/21, im Folgenden: Urteil Chief Appeals Officer u. a., EU:C:2023:1013, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 C‑148/02, EU:C:2003:539.
18 C‑541/15, EU:C:2017:432.
19 C‑713/23, EU:C:2025:917.
20 C‑434/09, im Folgenden: Urteil McCarthy, EU:C:2011:277.
21 Vgl. Urteil McCarthy (Rn. 23).
22 Vgl. Urteil McCarthy (Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Vgl. Urteil McCarthy (Rn. 54).
24 Vgl. Urteil McCarthy (Rn. 46 und 48 bis 54).
25 Vgl. Urteil McCarthy (Rn. 55).
26 Vgl. auch Art. 9 EUV.
27 Vgl. Urteil vom 4. Juni 2026, Safi (C‑147/24, im Folgenden: Urteil Safi, EU:C:2026:442, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Vgl. Urteil Lounes (Rn. 51). Erst kürzlich wurde dieser Grundsatz vom Gerichtshof im besonderen Kontext der Anerkennung, Umschreibung oder auch Änderung der Personenstandsdaten eines Unionsbürgers bekräftigt. Vgl. u. a. Urteil vom 12. März 2026, Shipova (C‑43/24, EU:C:2026:183, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Vgl. Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov (C‑430/10, EU:C:2011:749, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier.
30 Vgl. dazu die Ausführungen von Szpunar, M., und Blas López, M. E., a. a. O., sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C‑135/08, EU:C:2009:588, Nr. 23).
31 C‑430/10, EU:C:2011:749.
32 Vgl. Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov (C‑430/10, EU:C:2011:749, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Safi (Rn. 33).
33 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes) (C‑459/20, EU:C:2023:499, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil Chief Appeals Officer u. a. (Rn. 43). Vgl. auch Urteil Safi (Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vgl. Urteil McCarthy (Rn. 34).
35 In seinem Urteil vom 29. April 2025, Kommission/Malta (Staatsbürgerschaft für Investoren) (C‑181/23, EU:C:2025:283), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Staatsangehörigkeitsband eines Mitgliedstaats „das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende besondere Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zugrunde liegen“ (Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Kochenov, D., „Double Nationality in the EU: An Argument for Tolerance“, a. a. O.
36 Vgl. Urteil Safi (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Vgl. Urteil Safi (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Vgl. Urteil Safi (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 C‑34/09, EU:C:2011:124. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, war gegen den Elternteil minderjähriger belgischer Staatsangehöriger eine Ausweisungsverfügung ergangen und hatten die zuständigen Behörden dessen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis abgelehnt. Der Gerichtshof entschied, diese Entscheidungen bewirkten, dass den Kindern von Herrn Gerardo Ruiz Zambrano die tatsächliche Ausübung der sich aus Art. 20 AEUV ergebenden Rechte verwehrt würde. Die in dieser Rechtssache streitigen Entscheidungen hätten zur Folge gehabt, die Kinder als Unionsbürger zum Verlassen des Gebiets der Union zu zwingen (Rn. 43 und 44).
40 Urteil Safi (Rn. 41). Vgl. auch Urteil vom 8. Mai 2025, Stadt Wuppertal (C‑130/24, EU:C:2025:340, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Vgl. Urteil Safi (Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Vgl. Urteil Safi (Rn. 43 bis 47). Vgl. auch Urteil vom 8. Mai 2025, Stadt Wuppertal (C‑130/24, EU:C:2025:340, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 C‑34/09, EU:C:2011:124.
44 C‑133/15, EU:C:2017:354.
45 C‑82/16, EU:C:2018:308.
46 Vgl. auch Urteile vom 8. November 2012, Iida (C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71), vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36), vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74), und vom 13. September 2016, CS (C‑304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).
47 Siehe Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge.
48 Zur Kommentierung dieses Urteils vgl. u. a. Benlolo Carabot, M., „Cour de justice, gde ch., 14 novembre 2017, Toufik Lounes c/ Secretary of State for the Home Department, aff. C‑165/16, ECLI:EU:C:2017:862“, Jurisprudence de la CJUE 2017: décisions et commentaires, Bruylant, Brüssel, 2018, S. 255 bis 266.
49 Vgl. Urteil Lounes (Rn. 60). Hervorhebung nur hier.
50 Vgl. Urteil Lounes (Rn. 58).
51 Vgl. Urteil Lounes (Rn. 59).
52 Vgl. Urteil Lounes (Rn. 60). Vgl. auch Urteil Chief Appeals Officer u. a. (Rn. 45).
53 Zur Rechtsprechung über die Rückkehr von Unionsbürgern in ihr Herkunftsland vgl. unter anderem die Sachverhalte, die Gegenstand der Urteile vom 11. Dezember 2007, Eind (C‑291/05, EU:C:2007:771), vom 12. März 2014, O. und B. (C‑456/12, EU:C:2014:135), und vom 27. Juni 2018, Altiner und Ravn (C‑230/17, EU:C:2018:497), waren. Die Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, betrafen die Situation eines Unionsbürgers, der in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrte, nachdem er sich nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38 in einem Mitgliedstaat tatsächlich aufgehalten hatte, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besaß und in dem er ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hatte. In solchen Fällen hat der Gerichtshof entschieden, dass es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass dieses Familienleben, das sich anlässlich der Ausübung der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit im Aufnahmemitgliedstaat entwickelt hat, bei der Rückkehr dieses Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, weshalb dieser Staat verpflichtet ist, dem betroffenen drittstaatsangehörigen Familienangehörigem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Gerichtshof führte aus, dass dieser Unionsbürger ohne ein solches Aufenthaltsrecht davon abgehalten werden könnte, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um von seinem Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch zu machen, oder nach Ausübung dieses Rechts in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren, weil er nicht die Gewissheit hätte, dort das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben fortsetzen zu können.
54 Vgl. Urteil Lounes (Rn. 59).
55 Siehe Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.
56 Vgl. Closa, C., „Citizenship of the Union and nationality of member States“, Common Market Law Review, Nr. 2, Wolters Kluwer, Leiden, 1995, S. 487 bis 518 (insbesondere S. 487).
57 Vgl. Closa, C., a. a. O. (S. 493 und 494).
58 Vgl. Urteil Lounes (Rn. 56 und 57).
59 Heymann, J., „Citoyenneté de l’Union et conflit positif de nationalités“, Revue Trimestrielle de Droit européen, Nr. 3, Dalloz, Paris, 2018, S. 587 bis 596 (Nr. 13).
60 Vgl. das von David de Groot im November 2024 für das Europäische Parlament erstellte Arbeitspapier mit dem Titel „Right to return and dual citizens in free movement case law“.
61 Art. 5 Abs. 2 des im Rahmen des Europarats am 6. November 1997 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit, das am 1. März 2000 in Kraft getreten ist und dem viele Mitgliedstaaten beigetreten sind, lautet: „Jeder Vertragsstaat lässt sich vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung unter seinen Staatsangehörigen leiten, gleichviel ob es sich bei diesen um Staatsangehörige durch Geburt handelt oder ob sie die Staatsangehörigkeit später erworben haben.“ Wie jedoch aus seinem erläuternden Bericht hervorgeht, betrifft dieser Artikel nur die Anwendung der Staatsangehörigkeitsvorschriften zwischen Staatsangehörigen durch Geburt und anderen Staatsangehörigen, einschließlich solcher durch Einbürgerung (Nr. 46 dieses Berichts).