Art 9
Stand: 22.07.2026
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 9 EU-Vertrag →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.05.2025 – 15 UKl 2/25
- BAG, 29.04.2021 – 6 AZR 232/17Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - GleichbehandlungZitiert von 26
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17Staatsangehörigkeitsverlust durch VaterschaftsanfechtungZitiert von 21
- BAG, 25.01.2018 – 6 AZR 791/16Stufenzuordnung - InländerdiskriminierungZitiert von 50
- BAG, 21.12.2017 – 6 AZR 245/16Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD (Juris: EvKiDVtrO) aFZitiert von 20
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 17.13Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 17/13Tierarzt; Zustimmung der Tierärztekammer für die Errichtung einer Zweitpraxis; Berufsausübungsregelung; Beitragsrückstand; Verletzung der Berufspflichten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.