Rechtsprechung / EuGH / 2012
EuGH Beschluss vom 27.04.2012 – C-114/11
ECLI:EU:C:2012:256
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der dessen Einwohner, die aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogen sind und die ein im letztgenannten Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug mitgebracht haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz eine Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat fällig wird, zahlen müssen, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet dieses erstgenannten Mitgliedstaats benutzt wird, auch wenn diese Nutzung Fahrten dieser Einwohner zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat umfasst.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Hoge Raad der Nederlanden – Auslegung der Art. 18 EG und 39 EG (jetzt Art. 21 AEUV und 45 AEUV) – Nationale Regelung, die die erstmalige Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz einer Zulassungssteuer unterwirft – Steuerpflicht einer aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogenen Person, die dessen Staatsangehörigkeit besitzt und die ein dort zugelassenes und zum Umzugsgut gehörendes Fahrzeug dauerhaft zu privaten und beruflichen Zwecken einschließlich der Fahrten zum Arbeitsort in diesem anderen Mitgliedstaat benutzt
Tenor§
Tenor§
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der dessen Einwohner, die aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogen sind und die ein im letztgenannten Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug mitgebracht haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz eine Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat fällig wird, zahlen müssen, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet dieses erstgenannten Mitgliedstaats benutzt wird, auch wenn diese Nutzung Fahrten dieser Einwohner zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat umfasst.