Rechtsprechung / EuG / Dritte Kammer / 2026

EuG Beschluss vom 21.09.2026 – T-375/25

Dritte Kammer · ECLI:EU:T:2026:582

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Frau Renate Holzeisen trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

21. September 2026(*)

„ Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Genehmigung für das Inverkehrbringen von Kostaive‑Zapomeran – Fehlende Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit “

In der Rechtssache T‑375/25,

Renate Holzeisen, wohnhaft in Bozen (Bolzano, Italien), vertreten durch Rechtsanwalt A. Fusillo,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch E. Mathieu, T. Bohr und A. Spina als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, der Richterin I. Reine und des Richters R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

in Anbetracht des Beschlusses vom 22. Dezember 2025, Holzeisen/Kommission (T‑375/25 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1128),

folgenden

Beschluss§

1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, Frau Renate Holzeisen, erstens die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2025) 1094 final der Kommission vom 12. Februar 2025 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel Kostaive-Zapomeran gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und zweitens, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang I Teil IV Abschnitt 2.1 letzter Satz der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 (ABl. 2009, L 242, S. 3) geänderten Fassung für zulässig und begründet erklärt wird, und dass daher festgestellt wird, dass diese Bestimmungen das Recht der Europäischen Union schwer verletzen, samt der damit einhergehenden rechtlichen Konsequenzen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Die Klägerin ist Abgeordnete im Südtiroler Landtag (Italien).

3 Kostaive-Zapomeran ist ein Humanarzneimittel. Es handelt sich um einen Impfstoff gegen Covid‑19 mit einer selbstamplifizierenden mRNA, die für das Spike-Protein von SARS‑CoV‑2 kodiert und in Lipid-Nanopartikeln verkapselt ist.

4 Am 12. Februar 2025 erließ die Europäische Kommission nach einer durch den Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) ausgearbeiteten Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 den angefochtenen Beschluss, dessen Art. 1 das Inverkehrbringen von Kostaive-Zapomeran gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1) genehmigt.

5 Gemäß Art. 2 des angefochtenen Beschlusses steht die Genehmigung für das Inverkehrbringen (im Folgenden: Zulassung) von Kostaive-Zapomeran unter der Voraussetzung der Erfüllung der in Anhang II des Beschlusses aufgeführten Bedingungen, insbesondere für die Herstellung, die Einfuhr, die Kontrolle und die Abgabe.

6 Nach Art. 4 des angefochtenen Beschlusses beträgt die Gültigkeitsdauer der Zulassung für Kostaive-Zapomeran fünf Jahre ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses.

7 Gemäß Art. 5 des angefochtenen Beschlusses ist dieser an die Arcturus Therapeutics Europe B.V. gerichtet.

8 Die Zulassung für Kostaive-Zapomeran wurde am 17. April 2025 auf ein anderes Unternehmen übertragen.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

– ihre Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang I Teil IV Abschnitt 2.1 letzter Satz der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2009/120 geänderten Fassung für zulässig und begründet zu erklären und daher festzustellen, dass diese Bestimmungen das Unionsrecht schwer verletzen, samt der damit einhergehenden rechtlichen Konsequenzen.

10 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 17. Dezember 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der sie beantragt,

– die Klage als unzulässig abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

– der Kommission aufzugeben, die derzeit nicht veröffentlichten Beschlüsse samt Anlagen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses vorzulegen;

– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

12 Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit entscheiden.

13 Im vorliegenden Fall hat die Kommission beantragt, über die Unzulässigkeit zu entscheiden. Da sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet hält, trifft es die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Klage

14 Die Kommission stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit darauf, dass die Klägerin weder nach Art. 263 AEUV klagebefugt sei noch ein Rechtsschutzinteresse habe, so dass die Klage unzulässig sei.

15 Was zum einen die Klagebefugnis der Klägerin betrifft, führt die Kommission erstens aus, da der angefochtene Beschluss ausschließlich an das Pharmaunternehmen Arcturus Therapeutics Europe gerichtet sei und die Klägerin daher nicht Adressatin dieses Durchführungsbeschlusses sei, sei sie in Bezug auf Art. 263 Abs. 4 erste Variante AEUV nicht klagebefugt.

16 Zweitens sei der angefochtene Beschluss kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV, da er seiner Natur und Form nach keine allgemeine und abstrakte Geltung haben könne. Der angefochtene Beschluss gelte nicht erga omnes und entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe, sondern nur gegenüber dem Unternehmen, das das fragliche Arzneimittel herstelle und die in Rede stehende Zulassung beantragt habe.

17 Drittens sei der angefochtene Beschluss nicht geeignet, Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin zu erzeugen, die daher von diesem Durchführungsbeschluss nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV unmittelbar betroffen sei.

18 Viertens berühre der angefochtene Beschluss die Klägerin jedenfalls nicht individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV, d. h. wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und versetze sie daher nicht in eine Lage, die mit der des Adressaten einer Entscheidung vergleichbar sei.

19 Was zum anderen das Rechtsschutzinteresse der Klägerin betrifft, macht die Kommission geltend, ein solches Interesse setze voraus, dass die Klage geeignet sei, dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil zu verschaffen, und dass dieser ein konkretes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der fraglichen Handlung nachweise. Der angefochtene Beschluss sei jedoch nicht geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu beeinträchtigen, so dass die Klägerin im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse habe.

20 Zu ihrer Klagebefugnis trägt die Klägerin in der Klageschrift vor, dass jeder in der Union lebende Bürger von dem angefochtenen Beschluss direkt und unmittelbar betroffen sei, da die Kommission mit diesem Beschluss Kostaive-Zapomeran ohne Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren als Impfstoff für Erwachsene zugelassen habe, obwohl er in seiner Zusammensetzung und Funktionsweise einem Arzneimittel für neuartige Therapien (Gentherapie) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83 und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. 2007, L 324, S. 121) entspreche und seine Wirksamkeit und Sicherheit niemals nachgewiesen worden seien.

21 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit bekräftigt die Klägerin die oben in Rn. 20 angeführten Argumente und fügt hinzu, dass ein Beschluss der Kommission wie der angefochtene Beschluss, mit dem das Inverkehrbringen eines Arzneimittels im Rahmen des in der Verordnung Nr. 726/2004 vorgesehenen zentralisierten Verfahrens genehmigt werde, für die Mitgliedstaaten der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verbindliche Rechtswirkungen habe, da er zu einer Harmonisierung des Arzneimittelmarkts führe und den Handlungsspielraum dieser Staaten wesentlich beschränke.

22 Die Klägerin macht ferner geltend, der angefochtene Beschluss habe es ermöglicht, Kostaive-Zapomeran in die Impfkampagnen in der gesamten Union einzubeziehen. Jeder Unionsbürger sei daher direkt und unmittelbar von diesem Beschluss betroffen, da er die Gefahr mit sich bringe, dass „gefährliche gentechnische Substanzen“ in die Umwelt freigesetzt würden, wodurch Menschen, Tiere und Pflanzen beeinträchtigt würden.

23 Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handele.

24 In der Klageschrift trägt die Klägerin vor, dass dieser Durchführungsbeschluss, obwohl er formal an Arcturus Therapeutics Europe gerichtet sei, allgemeine Geltung habe, die die Klägerin und die von ihr vertretene Bevölkerung der Autonomen Provinz Bozen unmittelbar in ihren Interessen beschwere. Der angefochtene Beschluss erfordere nämlich zu seiner Durchführung nicht den Erlass einer Zwischenmaßnahme.

25 Insoweit macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss richte sich sowohl an die Angehörigen der Gesundheitsberufe und an die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden als auch an die potenziellen Impflinge. Wäre Kostaive-Zapomeran von der Kommission nicht als Impfstoff zugelassen worden, hätten die Mitgliedstaaten, darunter Italien, dieses Arzneimittel niemals in ein Impfprogramm aufnehmen können.

26 Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, der Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss sei im vorliegenden Fall nicht notwendig, da es sich bei diesem Beschluss um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handele, der eine generell-abstrakte und unmittelbare Wirkung habe, so dass er keiner weiteren Durchführungsakte bedürfe.

27 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit bekräftigt die Klägerin ihr oben in den Rn. 24 bis 26 dargelegtes Vorbringen und fügt hinzu, dass die massenhafte Verwendung von Kostaive-Zapomeran als Impfstoff die Gesundheit und das Leben der Unionsbürger aufs Spiel setze und dieses Produkt im Übrigen wegen des konkreten Risikos des „shedding“ (Dissemination) auch auf nicht geimpfte Personen und die Umwelt generell übertragen werden könne. Die Einstufung von Kostaive-Zapomeran als Impfstoff beschränke die freie und informierte Zustimmung der Bevölkerung der Union vor einer medizinischen Behandlung.

28 In Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse macht die Klägerin sowohl in der Klageschrift als auch in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit geltend, dass der angefochtene Beschluss für sie und die von ihr vertretene Bevölkerung Südtirols verbindliche Rechtswirkungen entfalte, da er mit der Erteilung der Zulassung für Kostaive-Zapomeran, ohne die dieses Arzneimittel nicht in Verkehr hätte gebracht werden können, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit umsetze.

29 Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind sogleich die von der Klägerin in der Klageschrift und in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit vorgebrachten Argumente zu ihrer Klagebefugnis zu prüfen.

30 Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

31 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzustellen, dass sich der angefochtene Beschluss an Arcturus Therapeutics Europe richtet, die dessen alleinige Adressatin ist, so dass die Klägerin im Hinblick auf diesen Beschluss als Dritte anzusehen ist.

32 Gemäß der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV namentlich voraus, dass die Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft (vgl. Urteil vom 10. Februar 2026, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss, C‑97/23 P, EU:C:2026:81, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfüllt.

34 Nach der Rechtsprechung verlangt die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario, C‑779/21 P und C‑799/21 P, EU:C:2024:835, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Zum ersten oben in Rn. 34 genannten Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nur bewirkt, dass zum einen dem Hersteller des in Rede stehenden Arzneimittels – d. h. Arcturus Therapeutics Europe bzw. ab dem 17. April 2025 einem anderen Unternehmen (siehe oben, Rn. 7 und 8) – das Inverkehrbringen dieses Mittels auf dem Unionsmarkt gestattet wird und dass es zum anderen den Mitgliedstaaten untersagt wird, sich seinem Inverkehrbringen zu widersetzen. Dagegen wirkt sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Rechtsstellung der Klägerin aus und begründet damit keine wie auch immer geartete Belastung oder Verpflichtung ihr gegenüber (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Juli 2023, Frajese/Kommission, T‑786/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:457, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Der angefochtene Beschluss begründet nämlich keine Verpflichtung der Klägerin, dieses Arzneimittel einzunehmen. Er verpflichtet die Ärzte auch nicht dazu, ihren Patienten den fraglichen Impfstoff zu verabreichen, da die Erteilung einer Zulassung nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, die Verwendung der zugelassenen Arzneimittel verbindlich vorzuschreiben, sondern nur, dass sie sich ihrem Inverkehrbringen nicht widersetzen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Juli 2023, Frajese/Kommission, T‑786/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:457, Rn. 23).

37 Im Übrigen greift der angefochtene Beschluss in keiner Weise etwaigen Entscheidungen vor, die auf nationaler Ebene in Bezug auf Impfverpflichtungen der Bürger getroffen werden. Denn jede Einbeziehung von Kostaive-Zapomeran in nationale Impfprogramme – worauf sich die Klägerin bezieht – könnte ihre Rechtsgrundlage nur im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats finden, nicht aber im angefochtenen Beschluss.

38 Somit ist das erste Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da es sich, wie oben in Rn. 34 ausgeführt, um kumulative Kriterien handelt, braucht darüber hinaus nicht geprüft zu werden, ob der angefochtene Beschluss den Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, irgendeinen Ermessensspielraum lässt.

39 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen ist. Daraus folgt, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse nachweist.

40 Zu der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit (siehe oben, Rn. 9) ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die durch Art. 277 AEUV eröffnete Möglichkeit, sich auf die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung zu berufen, keinen selbständigen Klageweg begründet und von ihr nur inzident in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Vertragsbestimmung anhängig gemachten Verfahren Gebrauch gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Unzulässigkeit der Klage dazu führt, dass auch die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Credito Fondiario/SRB, C‑69/19 P, EU:C:2020:178, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Da der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückgewiesen worden ist (siehe oben, Rn. 39), ist demnach auch ihr Antrag in Bezug auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang I Teil IV Abschnitt 2.1 letzter Satz der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2009/120 geänderten Fassung als unzulässig zurückzuweisen.

42 Nach alledem ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

43 Durch die Abweisung der vorliegenden Klage als unzulässig wird die Klägerin wohlgemerkt nicht in ihrem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beschränkt. Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union gewährleisten soll (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2023, Frajese/Kommission, T‑786/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:457, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 So sind natürliche Personen wie die Klägerin, die Handlungen der Union wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage nicht unmittelbar anfechten können, berechtigt, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit diesen Handlungen erlassenen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten anzufechten, indem sie sich auf die Ungültigkeit dieser Handlungen berufen und die nationalen Gerichte veranlassen, dem Gerichtshof Fragen nach der Gültigkeit der Handlungen gemäß Art. 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2023, Frajese/Kommission, T‑786/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:457, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten

45 Der Antrag der Klägerin, den sie in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit als ersten Antragspunkt gestellt hat, nämlich der Kommission aufzugeben, die derzeit nicht veröffentlichten Beschlüsse samt Anlagen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses vorzulegen (siehe oben, Rn. 11), ist so zu verstehen, dass damit nicht begehrt wird, dass das Gericht Anordnungen gegenüber der Kommission erlässt – wofür es im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht zuständig wäre –, sondern dass damit prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme nach Art. 88 der Verfahrensordnung beantragt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2024, Westpole Belgium/Parlament, T‑640/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:188, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (Urteil vom 26. November 2025, Bazhaev/Rat, T‑608/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1066, Rn. 88).

47 Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die Anträge der Klägerin mangels Klagebefugnis als unzulässig zurückzuweisen sind (siehe oben, Rn. 39 und 41), kann der vorliegende Rechtsstreit entschieden werden, ohne dass prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme wie die von der Klägerin beantragten angeordnet werden müssten.

48 Im Übrigen ist festzustellen, dass, wenn die fraglichen Beschlüsse und ihre Anhänge, wie die Klägerin geltend macht, tatsächlich nicht veröffentlicht wurden, der Zugang zu solchen Dokumenten Gegenstand eines Antrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sein könnte, dessen endgültige Ablehnung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könnte.

49 Daraus folgt, dass es im Rahmen der vorliegenden Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht erforderlich ist, die Vorlage der fraglichen Dokumente zu verlangen, damit die Klägerin Zugang zu ihnen erhält.

Kosten

50 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51 Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Frau Renate Holzeisen trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Luxemburg, den 21. September 2026

Der Kanzler

Die Präsidentin

V. Di Bucci

K. Kowalik-Bańczyk

* Verfahrenssprache: Deutsch.