Rechtsprechung / EuG / 2021

EuG Beschluss vom 12.04.2021 – T-468/20

ECLI:EU:T:2021:183

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 2. Der Beschluss vom 4. September 2020, Kühne/Parlament (T‑468/20 R), wird aufgehoben. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

12. April 2021(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Beamte – Umsetzung – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlender fumus boni iuris“

In der Rechtssache T‑468/20 R,

Verena Kühne, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Schmechel,

Antragstellerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Darie und B. Schäfer als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

betreffend einen auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, nämlich Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2020, die Antragstellerin zum 1. September 2020 in das Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Luxemburg umzusetzen, und Anordnung der weiteren Verwendung der Antragstellerin in ihrer derzeitigen Dienststelle im Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Berlin oder anderer geeigneter Maßnahmen zur einstweiligen Erhaltung des Status quo bis zur Entscheidung in der Hauptsache,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss§

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Die Antragstellerin, Frau Verena Kühne, ist Beamtin des Europäischen Parlaments (Besoldungsgruppe AST 7). Sie tut seit ihrer Ernennung am 1. Dezember 2001 beim Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin (Deutschland) Dienst.

2 Die Antragstellerin ist verheiratet und Mutter einer minderjährigen Tochter. Ihr Ehemann ist in Berlin als Rechtsanwalt tätig, wo das Ehepaar auch wohnt.

3 Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 1998, vom 13. Mai 2002 und vom 29. März 2004 betreffend die Regelung über die Mobilität des Personals (im Folgenden: Mobilitätsregelung), legte das Präsidium des Parlaments bestimmten Beamten die Verpflichtung auf, nach einer bestimmten Zeit des Dienstes auf derselben Planstelle die Tätigkeit zu wechseln. Die Planstellen der Funktionsgruppe AST, also insbesondere auch die Planstelle der Antragstellerin, waren von diesen Beschlüssen grundsätzlich nicht betroffen.

4 Mit Beschluss vom 15. Januar 2018, der am 1. Februar 2018 in Kraft trat, unterwarf das Präsidium des Parlaments u. a. die Planstellen der Funktionsgruppe AST und damit auch die Planstelle der Antragstellerin der Mobilitätsregelung.

5 Die Antragstellerin nahm am 24. April 2018 am Career Day in Luxemburg (Luxemburg) teil. In diesem Zusammenhang gab sie an, zum spätest möglichen Zeitpunkt Ende 2020 versetzt werden zu wollen. Sie wies auch auf ihre familiäre Situation hin.

6 Am 3. Juli 2018 erhielt die Antragstellerin eine E‑Mail, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass sie nicht für das Mobilitätsprogramm 2018 vorgeschlagen worden sei, man sich aber 2019 mit ihr wegen dieses Themas in Verbindung setzen werde.

7 Am 11. Februar 2019 erhielt die Antragstellerin eine E‑Mail des Leiters des Referats Personal der Direktion Ressourcen der Generaldirektion Kommunikation des Parlaments (im Folgenden: Referat Personal), mit der sie aufgefordert wurde, im Hinblick auf die Planung der Mobilitätsprogramme 2019 und 2020 ihre Wünsche bezüglich des Zeitplans und der dienstlichen Verwendung anzugeben.

8 Die Antragstellerin antwortete am 20. Februar 2019, dass sie in Berlin bleiben wolle und dass, wenn dies nicht möglich sei, Luxemburg in Betracht komme. Zum Zeitplan gab sie an, dass ihr Wunsch 2020 sein würde, wenn sie sich entscheiden müsste, dass sie sich aber das Recht vorbehalte, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, da sie in Berlin bleiben wolle.

9 Die Antragstellerin behauptet, dass am 30. April 2019 im Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin ein Gespräch stattgefunden habe, in dem ihr angeboten worden sei, zum 1. September 2019 in das Verbindungsbüro des Parlaments in Luxemburg zu wechseln. Die Antragstellerin nahm dieses Angebot nicht an.

10 Am 13. Mai 2019 sandte die Antragstellerin an das Referat Personal eine Darstellung ihrer persönlichen Situation und äußerte Bedenken dagegen, dass das Parlament sie zwingen könne, ihre Tätigkeit zu wechseln.

11 Für die Planstellen der Funktionsgruppe AST in den Verbindungsbüros des Parlaments wurden vom Generalsekretär des Parlaments am 2. Juli 2019 im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Personalrats des Parlaments vier Ausnahmen von der Mobilitätsregelung festgelegt. Eine dieser Ausnahmen betrifft den Fall geschiedener oder getrennt lebender Eltern, denen die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind rechtsverbindlich gemeinsam zusteht. Sie sind bis zu dem Tag, an dem das Kind volljährig wird, von der Mobilitätsregelung ausgenommen.

12 Am 14. Oktober 2019 erhielt die Antragstellerin eine E‑Mail des Referats Personal, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass sie auch im Jahr 2019 nicht von der Mobilität betroffen sei, dass von ihr aber erwartet werde, dass sie bis zum 31. Dezember 2020 ihre Planstelle wechsele.

13 Am 27. November 2019 erhielt die Antragstellerin eine E‑Mail des Referats Personal, mit der ihr erneut angeboten wurde, in das Verbindungsbüro des Parlaments in Luxemburg zu wechseln. Die Antragstellerin lehnte dieses Angebot mit E‑Mail vom 11. Dezember 2019 ab.

14 Am 19. Dezember 2019 beantragte die Antragstellerin beim Parlament gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), festzustellen, dass die Mobilitätsregelung auf sie nicht anwendbar sei, hilfsweise, dass sie nicht dazu führe, dass sie ihren Dienstort wechseln müsse, hilfsweise, dass sie nicht dazu führe, dass sie den Dienstort vor dem 1. Februar 2029 wechseln müsse.

15 Die Anträge der Antragstellerin wurden vom Parlament am 17. und 19. April 2020 zurückgewiesen.

16 Am 12. Juni 2020 wurde der Antragstellerin vom Referat Personal mitgeteilt, dass die Anstellungsbehörde darum ersucht worden sei, sie im dienstlichen Interesse zum 1. September 2020 in das Verbindungsbüro des Parlaments in Luxemburg umzusetzen.

17 Am 22. Juni 2020 teilte das Parlament der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, sie zum 1. September 2020 in das Verbindungsbüro des Parlaments in Luxemburg umzusetzen, und forderte sie auf, hierzu Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin nahm noch am selben Tag Stellung und erläuterte ihre rechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Umsetzung.

18 Die Antragstellerin legte am 22. Juni 2020 auch gegen die ablehnenden Entscheidungen vom 17. und 19. April 2020 (siehe oben, Rn. 15) eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

19 Die Antragstellerin behauptet, dass ihr der Leiter des Verbindungsbüros des Parlaments in Berlin am 24. Juni 2020 mitgeteilt habe, dass die Umsetzung aufgrund der eingelegten Beschwerde verschoben worden sei.

20 Am 2. Juli 2020 erließ das Parlament die Entscheidung über die Umsetzung der Antragstellerin in das Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Luxemburg zum 1. September 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

21 Gegen die angefochtene Entscheidung legte die Antragstellerin am 16. Juli 2020 eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

22 Mit Klageschrift, die am 24. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

23 Mit Schriftsatz, der am 24. Juli 2020 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung und die Anordnung ihrer weiteren Verwendung in ihrer derzeitigen Dienststelle im Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin oder anderer geeigneter Maßnahmen zur einstweiligen Erhaltung des Status quo bis zur Entscheidung der Hauptsache begehrt.

24 In seiner Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 19. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt das Parlament,

– den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen;

– die Kostenentscheidung vorzubehalten.

25 Mit Beschluss vom 4. September 2020, Kühne/Parlament (T‑468/20 R, nicht veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts angeordnet, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird und die Antragstellerin weiterhin im Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin dienstlich zu verwenden ist, bis der das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendende Beschluss ergeht.

26 Die Beschwerde, die die Antragstellerin am 16. Juli 2020 gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt hatte, hat das Parlament am 24. November 2020 zurückgewiesen.

Rechtliche Würdigung

Allgemeine Erwägungen

27 Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen, und zwar gemäß Art. 156 der Verfahrensordnung. Grundsätzlich haben Klagen nach Art. 278 AEUV jedoch keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines von dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).

28 Nach Art. 156 Abs. 4 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“. Sie müssen ferner „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass dieser einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.

29 Danach kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen. Er kann die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls frei bestimmen, da ihm keine Rechtsvorschrift ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 In den Akten sind alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlich sind. Es besteht somit kein Anlass zu einer vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien.

32 Um zu beurteilen, ob die für den Erlass einstweiliger Anordnungen erforderlichen kumulativen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist.

Zum fumus boni iuris

33 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, dem ersten Anschein nach nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist der Fall, wenn er das Bestehen einer bedeutsamen rechtlichen oder tatsächlichen Kontroverse erkennen lässt, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt, sondern einer eingehenden Prüfung bedarf, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C‑512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Um festzustellen, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris im betreffenden Fall erfüllt ist, ist zu prüfen, ob die Rügen, auf die der Antragsteller seine Klage stützt, dem ersten Anschein nach stichhaltig erscheinen, d. h., ob zumindest einer von ihnen so viel Gewicht beizumessen ist, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zurückgewiesen werden kann (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2020, Csordas u. a./Kommission, T‑146/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:172, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um darzutun, dass die angefochtene Entscheidung dem ersten Anschein nach rechtswidrig ist, vier Gründe geltend.

36 Sie rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht (erster Antragsgrund), einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zweiter Antragsgrund), einen Ermessensfehlgebrauch (dritter Antragsgrund) und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vierter Antragsgrund).

37 Das Parlament tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

Zum ersten Antragsgrund: Verletzung der Fürsorgepflicht

38 Mit dem ersten Antragsgrund macht die Antragstellerin geltend, dass sie durch die mit der angefochtenen Entscheidung verfügte Umsetzung an einen anderen Dienstort in mehreren Grundrechten verletzt werde, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt seien.

39 Die in Aussicht genommene Umsetzung nach Luxemburg würde ihr Familienleben beeinträchtigen, da ihr Ehemann und ihre Tochter sie hätten wissen lassen, dass sie nicht umziehen wollten.

40 Außerdem stelle die Ausnahmeregelung getrennt lebende und geschiedene Beamte, denen die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam zustehe, bis zur Volljährigkeit des Kindes von der Mobilität zurück. Für verheiratete Beamte, denen die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam zustehe, gelte die Ausnahmeregelung hingegen nicht. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

41 Sie werde auch insoweit diskriminiert, als die Beamten des Verbindungsbüros des Parlaments in Berlin im Gegensatz zu denjenigen der großen Verbindungsbüros in Brüssel (Belgien) und Luxemburg ihre Tätigkeit nur wechseln könnten, indem sie den Dienstort wechselten.

42 Hierzu ist festzustellen, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, d. h. nicht nur das dienstliche Interesse, sondern insbesondere auch dasjenige des betroffenen Beamten. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat (vgl. Urteil vom 24. November 2015, Kommission/D’Agostino, T‑670/13 P, EU:T:2015:877, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass bei der dienstlichen Verwendung eines Beamten allein auf dessen persönliche Präferenzen abgestellt wird, zumal der Beamte ohnehin keinen Anspruch auf die Ausübung oder weitere Ausübung einer ganz bestimmten Tätigkeit hat. Die Verwaltung ist durch die Anforderungen, die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben, daher nicht daran gehindert, die Maßnahmen der Um- oder Versetzung zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, da für die Besetzung einer Planstelle stets in erster Linie das dienstliche Interesse maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass sich die Argumente, die von der Antragstellerin vorgebracht werden, nicht ohne Weiteres der zur Stützung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemachten Verletzung der Fürsorgepflicht zuordnen lassen. Insbesondere hat die Antragstellerin in ihrer Argumentation nicht genau dargetan, inwiefern das Parlament nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die geeignet waren, es in seiner Entscheidung zu leiten.

45 Als Zweites ist festzustellen, dass das Referat Personal einen regelmäßigen Schriftwechsel mit der Antragstellerin geführt hat, in dessen Rahmen diese Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen. Aus dem Schriftwechsel ergibt sich, dass die Antragstellerin, auch wenn sie ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, in Berlin zu bleiben, eine Umsetzung im Jahr 2020 in eine andere Stadt, insbesondere in die Stadt Luxemburg, zumindest ursprünglich nicht von vornherein ausgeschlossen hat.

46 Im Übrigen hat das Parlament, nachdem die Antragstellerin am 19. Dezember 2019 einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt und darin ihren Standpunkt dargelegt hatte, in seiner Antwort vom 17. April 2020 u. a. darauf hingewiesen, dass der Schriftwechsel zwischen seinen Dienststellen und der Antragstellerin dazu gedient habe, die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Präferenzen und ihrer Situation anzuhören, und dass der Wechsel der Tätigkeit bei der Antragstellerin daher auf das Jahr 2020 verschoben worden sei.

47 Das Parlament hat ferner darauf hingewiesen, dass der Fall der Antragstellerin nicht unter die Ausnahmen von der Mobilitätsregelung falle, die für die Planstellen der Funktionsgruppe AST in den Verbindungsbüros des Parlaments vorgesehen seien.

48 Schließlich hat das Parlament darauf hingewiesen, dass es die Interessen der Antragstellerin gegen die des Organs abgewogen und dabei die Stellungnahme der Antragstellerin berücksichtigt habe und dass das Organ u. a. ein Interesse daran habe, mit seinen Ressourcen so gut und so effizient wie möglich zu haushalten. Hierzu ist festzustellen, dass die Umsetzung eines Bediensteten der Organe im dienstlichen Interesse selbst dann verfügt werden kann, wenn damit eine von dem Betroffenen nicht gewünschte Änderung des Dienstortes einhergeht. Die Änderung des Dienstortes mag für den Betroffenen familiär und wirtschaftlich eine Belastung darstellen. Sie ist in der Laufbahn eines Beamten aber kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis. Denn die Dienstorte, an die der Beamte umgesetzt oder versetzt werden kann, verteilen sich auf verschiedene Staaten, und die Anstellungsbehörde muss möglicherweise dienstlichen Erfordernissen gerecht werden, die einen Wechsel des Dienstorts unumgänglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission, T‑102/95, EU:T:1996:104, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Was das dienstliche Interesse angeht, auf das sich das Parlament beruft, ist festzustellen, dass das Parlament der Antragstellerin insbesondere mit der E‑Mail vom 27. November 2019 (siehe oben, Rn. 13) mitgeteilt hat, dass das Verbindungsbüro in Luxemburg ab dem 1. Dezember 2019 über keinen Beamten der Funktionsgruppe AST mehr verfüge und dass jemand mit der Erfahrung der Antragstellerin gebraucht werde.

49 Somit ist festzustellen, dass die Antragstellerin dem ersten Anschein nach Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen, und dass das Parlament die Interessen der Antragstellerin im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Organs dem ersten Anschein nach berücksichtigt hat.

50 Als Drittes ist für den Fall, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen teilweise in Wirklichkeit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend machen sollte, festzustellen, dass, soweit die behauptete Diskriminierung durch den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 15. Januar 2018 (siehe oben, Rn. 4) erfolgt sein soll, aus den Schriftsätzen nicht eindeutig hervorgeht, dass die Antragstellerin gegen diesen Beschluss gemäß Art. 277 AEUV die Einrede der Rechtswidrigkeit erheben würde. Aus den Schriftsätzen, die bei dem für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter eingereicht wurden, geht auch nicht hervor, dass das Parlament die von der Antragstellerin erhobene Rüge eindeutig in diesem Sinne verstanden hätte. Jedenfalls ist festzustellen, dass das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Paulini/EZB, T‑764/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Sachverhalte, die die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen beschreibt, sind in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht dem ersten Anschein nach aber wohl nicht vergleichbar.

51 Mit ihrem Vorbringen zum ersten Antragsgrund hat die Antragstellerin mithin keinen fumus boni iuris dargetan.

Zum zweiten Antragsgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

52 Mit dem zweiten Antragsgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, macht die Antragstellerin insbesondere geltend, dass im vorliegenden Fall keine fehlerfreie Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen worden sei.

53 Erstens habe sich das Parlament nicht mit den Anträgen auseinandergesetzt, die sie in der am 19. Dezember 2019 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts eingereichten Antragsschrift gestellt habe.

54 Zweitens überwiege das dienstliche Interesse an einem Wechsel der Tätigkeit nicht ihre geschützten Interessen, auf die sie sich im vorliegenden Fall berufe. Diese seien von höherer Bedeutung. Das Parlament habe im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer guten Verwaltung und seiner Fürsorgepflicht ihre Interessen in Betracht zu ziehen. Ihm stünden relativ mildere Mittel zur Verfügung, um ihre Interessen zu berücksichtigen. Das Parlament hätte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine interessengerechte Lösung herstellen können, etwa durch Ermöglichung eines Wechsels der Tätigkeit ohne Wechsel des Dienstorts oder durch Schaffung erweiterter Telearbeitsmöglichkeiten. Zumindest hätte eine Regelung gefunden werden können, wie sie bis zur Volljährigkeit ihrer Tochter an ihrem Dienstort bleiben könne. Die Mobilitätsregelung verlange keinen Wechsel des Dienstorts.

55 Drittens verfehle die angefochtene Entscheidung das dienstliche Interesse. Die angefochtene Entscheidung enthalte hierzu keinerlei Ausführungen. Bei der in Aussicht genommenen Maßnahme komme es nicht einmal zu einem Wechsel ihrer Tätigkeit. Das Profil der Aufgaben unterscheide sich zwischen den Verbindungsbüros nicht.

56 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Prüfung des ersten Antragsgrunds ergeben hat, dass das Parlament die in dem Antrag vom 19. Dezember 2019 enthaltenen Ausführungen der Antragstellerin in seiner Antwort vom 17. April 2020 dem ersten Anschein nach berücksichtigt hat. Die Prüfung des ersten Antragsgrunds hat ferner ergeben, dass das Parlament der Antragstellerin mitgeteilt hat, worin im vorliegenden Fall das dienstliche Interesse besteht. Das Parlament hat der Antragstellerin insbesondere in der E‑Mail vom 27. November 2019 (siehe oben, Rn. 13) mitgeteilt, dass das Verbindungsbüro in Luxemburg ab dem 1. Dezember 2019 über keinen Beamten der Funktionsgruppe AST mehr verfüge und dass jemand mit ihrer Erfahrung gebraucht werde. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich, dass sie diese Feststellungen in Frage stellen würde.

57 Zweitens ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin im Rahmen ihres zweiten Antragsgrundes bei der Behauptung, dass das Parlament eine interessengerechte Lösung hätte herstellen können, auf die Fürsorgepflicht beruft. Wie bereits ausgeführt, ist die Verwaltung durch die Anforderungen, die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben, aber nicht daran gehindert, die Maßnahmen der Um- oder Versetzung zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, da für die Besetzung einer Planstelle stets in erster Linie das dienstliche Interesse maßgeblich ist. Im Übrigen ist für den Fall, dass eine Umsetzung der Antragstellerin auf eine andere Planstelle möglich gewesen sein sollte, festzustellen, dass bereits entschieden worden ist, dass es, sofern die angefochtene Entscheidung das dienstliche Interesse und den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Planstellen wahrt, nicht Sache des Unionsrechts ist, zu bestimmen, ob andere Maßnahmen gegebenenfalls zweckmäßiger gewesen wären, insbesondere im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Verwaltung, da für die Besetzung einer Planstelle in erster Linie das dienstliche Interesse maßgeblich ist und die Organe hinsichtlich der Organisation des Dienstes über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 81 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt unbeschadet etwaiger Maßnahmen betreffend die Modalitäten der Arbeitsorganisation, die im Rahmen der COVID-19-Pandemie bereits getroffen worden sind oder vom Parlament noch getroffen werden könnten.

58 Folglich hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zum zweiten Antragsgrund keinen fumus boni iuris dargetan.

Dritter Antragsgrund: Ermessensfehlgebrauch

59 Mit dem dritten Antragsgrund macht die Antragstellerin geltend, dass das Parlament insbesondere in seiner Antwort vom 17. April 2020 (siehe oben, Rn. 15) hervorgehoben habe, dass im Falle der Antragstellerin keiner der vom Generalsekretär des Parlaments am 2. Juli 2019 festgelegten Ausnahmen greife. Damit habe das Parlament verkannt, dass es insoweit über ein Ermessen verfüge, als es das Recht so anwenden müsse, dass es mit den Grundrechten in Einklang stehe.

60 Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs eine ganz präzise Bedeutung hat. Er betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem ihr diese übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, bestimmte Tatsachen zur Stützung einer Behauptung anzuführen; vielmehr müssen hinreichend präzise, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist; andernfalls kann die sachliche Richtigkeit der Angaben der betreffenden Behörde nicht in Frage gestellt werden. Die Gesamtwürdigung der Indizien für einen Ermessensmissbrauch kann daher nicht auf bloßen Behauptungen, Anhaltspunkten, die nicht hinreichend präzise sind, oder Anhaltspunkten, die weder objektiv noch relevant sind, beruhen. Zudem kommt ein Ermessensmissbrauch bei einer Maßnahme der Umsetzung, sofern nicht festgestellt worden ist, dass diese dem dienstlichen Interesse zuwiderläuft, von vornherein nicht in Betracht (Urteil vom 7. Juni 2018, OW/EASA, T‑597/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:338, Rn. 98 und 99).

61 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass die angefochtene Entscheidung dem ersten Anschein nach zu anderen als den angegebenen Zwecken, d. h. dem dienstlichen Interesse, getroffen worden wäre. Sie hat auch nicht dargetan, dass die angefochtene Entscheidung dem ersten Anschein nach nicht dem dienstlichen Interesse entsprochen hätte, so dass im vorliegenden Fall kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann.

62 Folglich hat die Antragstellerin mit ihrem dritten Antragsgrund nicht dargetan, dass ein fumus boni iuris vorliegen würde.

Zum vierten Antragsgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

63 Die Antragstellerin macht geltend, dass für sie über 16 Jahre lang der Grundsatz gegolten habe, dass Beamte der Funktionsgruppe AST nicht der Mobilität unterlägen. Dieser Grundsatz sei erst durch den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 15. Januar 2018 geändert worden. Sie habe auf den Fortbestand dieser Regelung vertrauen dürfen. Im Übrigen hätte das Parlament eine geeignete Übergangsregelung und sachgerechte Ausnahmetatbestände schaffen müssen. Die im Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 15. Januar 2018 vorgesehene Übergangsfrist sei in Anbetracht der Situation, in der sie sich befinde, nicht hinreichend.

64 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder auf den Vertrauensschutz berufen, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen in Form präziser, nicht an Bedingungen geknüpfter und übereinstimmender Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 7. Juni 2018, Winkler/Kommission, T‑369/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:334, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass das Parlament die Umsetzung der Antragstellerin an einen anderen Dienstort auch außerhalb des durch das Mobilitätsverfahren geschaffenen Rahmens hätte verfügen können.

66 Ferner ist festzustellen, dass, wie die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen ausführt, in dem Angebot der Stelle im Verbindungsbüro in Berlin, das ihr am 30. Oktober 2001 übermittelt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie an andere Arbeitsorte des Organs versetzt werden könne.

67 Zu dem Vorbringen der Antragstellerin zu einer angemessenen Übergangszeit ist, soweit es eigentlich den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 15. Januar 2018 (siehe oben, Rn. 4) betrifft, festzustellen, dass aus den Schriftsätzen nicht eindeutig hervorgeht, dass die Antragstellerin die Einrede erheben würde, dass dieser Beschluss rechtswidrig sei.

68 Folglich hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zum vierten Antragsgrund keinen fumus boni iuris dargetan.

69 Somit ist, ohne der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorzugreifen, festzustellen, dass die Voraussetzung des Bestehens eines fumus boni iuris, der den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, nicht erfüllt ist.

70 Nach alledem ist der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzungen der Dringlichkeit und der Interessenabwägung geprüft zu werden brauchen.

71 Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem vorliegenden Beschluss beendet wird, ist der gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung erlassene Beschluss vom 4. September 2020, Kühne/Parlament (T‑468/20 R, nicht veröffentlicht), mit dem angeordnet wurde, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird und die Antragstellerin weiterhin im Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin dienstlich zu verwenden ist, bis der das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendende Beschluss ergeht, aufzuheben.

Kosten

72 Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Der Beschluss vom 4. September 2020, Kühne/Parlament (T‑468/20 R), wird aufgehoben.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 12. April 2021

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

M. van der Woude

* Verfahrenssprache: Deutsch.