Rechtsprechung / EGMR / 2011

EGMR Urteil vom 14.04.2011 – None

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Pressemitteilung des Kanzlers Nr. 339 14.04.2011 Rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht durch staatliche Pflicht zum Schutz vor Straftaten gerechtfertigt In seinem heutigen Kammerurteil im Fall Jendrowiak gegen Deutschland (Beschwe rde- Nr. 30060/04), das noch nicht rechtskräftig ist 1 , stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Der Fall betraf die rückwirkend verlängerte Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus . Zusammenfassung des Sa chverhalts Der Beschwerdeführer, Richard Jendrowiak, ist deutscher Staatsangehöriger und 1953 geboren. Er ist wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung mehrfach vorbestraft und wurde im Mai 1990 vom Landgericht Heilbronn wegen versuchter sexueller Nötigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, da Herr Jendrowiak einen Hang zur Begehung schwerer Sexualstraftaten hätte, der weitere Delikte wahrscheinlich machte . Nac h Verbüß ung seine r Freiheitss trafe wurd e Her r Jendrow iak in der Sicherungsverwahrung untergebracht, deren Fortdauer das Landgericht Karlsruhe mehrfach anordnete. Im Oktober 2002 hatte seine Sicherungsverwahrung die zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren für die erstmalige Unterbringung eines Täters in dieser Form der Verwahrung erreicht. Das Landgericht Karlsruhe verlängerte seine Unterbringung unter Berufung auf § 67 d Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner Fassung nach der Änderung von 1998, die dies e Höchstda uer aufgeh oben hatte . Gestüt zt auf ein psychiatris ches Sachverständigengutachten befand das Gericht, dass von Herrn Jendrowiak angesichts seiner unveränderten persönlichen Lage und Einstellung sowie seiner Weigerung, eine Therapie zu machen, im Falle seiner Freilassung weitere Straftaten zu erwarten seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht nahm am 22. März 2004 die Verfassungsbeschwerde Herrn Jendrowiaks nicht zur Entscheidung an. Es berief sich auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es in einem anderen Fall (später als Beschwerde M. gegen Deutschland 2 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) festgestellt hatte, 1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräfti g. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring /execution . 2 M. gegen Deutschland (19359/04), Kammerurteil vom 17. Dezember 2009 dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und dass das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach dem deutschen Grundgesetz nicht auf Maßnahmen wie die Sicherungsverwahrung anwendbar sei, da diese nach dem zweispurigen System des StGB von Strafen einerseits und Maßregeln der Besserung und Sicherung andererseits grundlegend von Strafen zu unterscheiden seien. Im August 2009 wurde Herr Jendrowiak, bei dem inzwischen Krebs diagnostiziert worden war, entlassen, nachdem das Landgericht Karlsruhe seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt hatte. Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 beklagte sich Herr Jendrowiak über die rückwirkende Verlängerung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – bis zu seiner Entlassung – über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. Die Beschwerde wurde am 10. August 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammense tzte: Dean Spielmann (Luxemburg), Präside nt, Karel Jungwiert (Tschechi en), Boštjan M. Zupa n č i č (Slowen ien), Mark Villiger (Liechtenst ein), Isabelle Berro-Lefèvre (Monac o), Ann Power (Irland ), Angelika Nußberger (Deutsch land) , Richter, und Claudia Wester diek , Sektionskanz lerin. Entscheidung des Gerichtshofs Artikel 5 § 1 Bei Herrn Jendrowiaks Fall handelt es sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse um einen Folgefall zum Verfahren M. gegen Deutschland, in dem der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt war, dass die rückwirkende Verlängerung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt gewesen war. Der Gerichtshof sah keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesem Urteil abzuweichen. Er stellte im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus fest, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung Herrn Jendrowiaks und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gab, um als Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Strafgericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zu gelten. Als das zuständige Gericht 1990 seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnete, bedeutete diese Entscheidung, dass er nur für eine klar festgeschriebene Höchstdauer in dieser Form der Unterbringung bleiben konnte. Ohne die Änderung des StGB 1998 hätte die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Gerichts die Dauer seiner Sicherungsverwahrung nicht verlängern könne n. Herrn Jendrowiaks fortwährende Sicherungsverwahrung war auch nicht nach einem der anderen Unterabsätze von Artikel 5 § 1 zulässig. Insbesondere war sie nicht gerechtfertigt durch die Gefahr, dass er im Falle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnte, da diese potentiellen Straftaten nicht konkret und spezifisch genug waren, um Artikel 5 § 1 (c) zu genügen. 2 Dem Gerichtshof war bewusst, dass die deutschen Gerichte Herrn Jendrowiaks Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus angeordnet hatten, da sie von der Gefahr ausgingen, dass er im Falle seiner Freilassung weitere schwere Sexualstraftaten, insbesondere Vergewaltigung, begehen könnte. Die Anordnung verfolgte also die Absicht, potenzielle Opfer vor Leid zu schützen, das einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 3 gleichkommen würde . Der Gerichtshof erkannte an, dass die Konvention Staaten verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Schritte zu unternehmen, um Misshandlungen vorzubeugen, die den Behörden bekannt sind oder bekannt sein sollten. Die Konvention lässt es aber nicht zu, dass Staaten Einzelpersonen vor Straftaten einer Person schützen, indem sie Maßnahmen ergreifen, die selbst gegen die Konventionsrechte dieser Person verstoßen. Der Umfang jeglicher Verpflichtung, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, muss daher sicherstellen, dass die Behörden ihre Befugnisse zur Prävention von Straftaten in einer Weise ausüben, die insbesondere die in Artikel 5 garantierten Rechte respektiert. Die Behörden konnten sich in Herrn Jendrowiaks Fall also nicht auf ihre staatlichen Schutzpflichten nach der Konvention berufen, um seinen Freiheitsentzug zu rechtfertigen, der durch keinen der zulässigen Gründe gemäß Artikel 5 § 1 gedeckt war. Folglich lag ein Verstoß gegen Artikel 5 § 1 vor. Artikel 7 § 1 Auch im Hinblick auf die Beschwerde gemäß Artikel 7 § 1 bezog sich der Gerichtshof auf sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland. Darin war er zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 handelt. Diese Form der Unterbringung bedeutet genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug. Seit der gesetzlichen Neuregelung von 1998 gibt es keine Höchstdauer mehr für die Sicherungsverwahrung. Da Herr Jendrowiak nach der Rechtslage zur Tatzeit nur für eine Höchstdauer von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung hätte untergebracht werden können, stellte die Verlängerung eine schwerere Strafe dar, die ihm nachträglich auferlegt worden war. Was das Argument einer staatlichen Pflicht betrifft, potenzielle Opfer vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Herrn Jendrowiak zu schützen, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs im Hinblick auf Artikel 5 mit noch größerer Berechtigung auf das Rückwirkungsverbot für Strafen gemäß Artikel 7 § 1 anzuwenden, von dem auch in Notstandsfällen keine Abweichung zulässig ist. Folglich lag ein Verstoß gegen Artikel 7 § 1 vor. Artikel 41 Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland Herrn Jendrowiak 27.467 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 4000 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat. Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte die RSS feeds . Pressekon takte: echrpress@echr. coe.int | Tel: +33 3 90 21 42 08 Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79) 3 Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15) Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70) Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen. 4