Rechtsprechung / EGMR / 2010

EGMR Urteil vom 21.10.2010 – None

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Pressemitteilung des Kanzlers No. 771 21.10.2010 Die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nicht grundsätzlich konventionswidrig In einem heutigen Kammerurteil im Fall Grosskopf gegen Deutschland (Beschwe rde- Nr. 24478/03), das noch nicht rechtskräftig ist 1 , stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die vollständige Verbüßung seiner Freiheitsstrafe. Zusammenfassung des Sa chverhalts Der Beschwerdeführer, Ekkehard Grosskopf, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in Aachen in Sicherungsverwahrung. Im Mai 1995 verurteilte ihn das Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung zu einer insgesamt siebenjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB an. Es kam angesichts der Persönlichkeit und der hohen Zahl einschlägiger Verurteilungen Herrn Grosskopfs zu der Auffassung, dass er einen Hang zur Begehung von Straftaten habe, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichteten und er folglich für die Allgemeinheit gefährlich sei. Kurz vor dem Ende seiner Haftstrafe, im Februar 2002, ordnete die Strafvollstreck ungskammer des Landger ichts Aache n den Vollz ug der Sicherungsverwahrung, wie vom Landgericht Köln in der Verurteilung vorgesehen, im Anschluss an die Freiheitsstrafe an. Das Gericht stützte sich auf die Einschätzung des Gefängnisleiters und der Staatsanwaltschaft und befand, dass Herr Grosskopf weiterhin rückfallgefährdet sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung und am 18. Dezember 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Grosskopfs Verfassungsbeschwerde dagegen zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 808/02). Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB lehnte es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen im Februar 2006 ab, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, da keine neuen Entwicklungen erkennbar seien, die Anlass zu einer günstigeren Prognose geben könnten. Insbesondere habe Herr Grosskopf eine Therapie verweigert und seine Arbeit als Redakteur der Gefängniszeitung wegen missbräuchlicher Verwendung des Computers verloren. Am 21. 1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräfti g. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring /execution . g Juni 200 6 lehn te es das Bundesverfassu ngsgericht ab, ein e erneu te Verfassungsbeschwerde Herrn Grosskopfs zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 1169/06 ). Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs Unter Berufung auf Artikel 5 § 1 beklagte sich Herr Grosskopf insbesondere über seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit 2002. Die Beschwerde wurde am 20. Juni 2003 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammense tzte: Peer Lorenzen (Dänemark), Präside nt, Renate Jaeger (Deutschla nd), Rait Maruste (Estlan d), Isabelle Berro-Lefèvre (Monac o), Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Zdravka Kalaydjieva (Bulgari en), Ganna Yudkivska (Ukrai ne) , Richter, und Claudia Wester diek , Sektionskanz lerin. Entscheidung des Gerichtshofs Artikel 5 § 1 Der Gerichtshof bezog sich auf sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland 2 . Er hatte darin festgestellt, dass die Unterbringung von Herrn M. in der Sicherungsverwahrung, die wie in Herrn Grosskopfs Fall zusammen mit der Verurteilung angeordnet worden war, als Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgeschriebenen Höchstdauer von zehn Jahren zulässig war. Der Gerichtshof sah keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen und befand daher, dass die Unterbringung von Herrn Grosskopf in der Sicherungsverwahrung ebenso als „nach Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zu bewerten war. Im Gegensatz zum Fall M. gegen Deutschland überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall nicht die zum Zeitpunkt der Tat und Verurteilung Herrn Grosskopfs zulässige Höchstdauer. Zwischen Herrn Grosskopfs Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug bestand ein ausreichender Kausalzusammenhang. In den Verfahren von 2002 und 2006 hatten die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte angesichts seiner einschlägigen Verurteilungen, seines Verhaltens im Gefängnis und seiner Haltung zur Arbeit befunden, dass er weiterhin rückfallgefährdet sei. Die Entscheidung, Herrn Grosskopf nicht zu entlassen stand folglich im Einklang mit dem Urteil des Landgerichts Köln von 1995, das seine Sicherungsverwahrung anordnete, um ihn an der Begehung weiterer schwerer Eigentumsdelikte zu hindern. Der Gerichtshof unterstrich die Bedenken im Hinblick auf die Situation von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, die er in seinem Urteil im Fall M. gegen Deutschland geäußert hatte. In Deutschland stehen derzeit offenbar keine besonderen Maßnahmen, oder Institutionen zur Betreuung von in der Sicherungsverwahrung 2 M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009 2 g Untergebrachten, die darauf abzielen, deren Gefährlichkeit zu reduzieren, abgesehen von den auch für gewöhnliche Langzeithäftlinge vorgesehenen Angeboten. Dennoch waren die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Unterbringung Herrn Grosskopfs in der Sicherungsverwahrung zu verlängern, im Hinblick auf die Zielsetzung des ursprünglichen Urteils angemessen, da er jegliche Therapie verweigert und keinerlei Neubewertung seiner kriminellen Vergangenheit signalisiert hatte und außerdem offenbar keine anderen Maßnahmen zur Verfügung standen, um ihn wirksam an der Begehung weiterer schwerer Eigentumsdelikte zu hindern. Der Gerichtshof kam einstimmig zu dem Schluss dass keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vorla g. Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte die RSS feeds . Pressekon takte: echrpress@echr. coe.int | Tel: +33 3 90 21 42 08 Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79) Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15) Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70) Céline Menu-Lange (+ 33 3 90 21 58 77) Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen. 3