Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2023

BVerwG Beschluss vom 24.07.2023 – 2 B 17/23, 2 B 17/23 (2 C 15/23)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:240723B2B17.23.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 712,48 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-07-24/2-b-17-23-2-b-17-23-2-c-15-23#rd_1

Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-07-24/2-b-17-23-2-b-17-23-2-c-15-23#rd_2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage, ob die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund von Anforderungen an die Eignung des Bewerbers versagt werden kann, die eine Versagung der Zulassung zum Anwaltsberuf nicht tragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-07-24/2-b-17-23-2-b-17-23-2-c-15-23#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.