Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2022

BVerwG Beschluss vom 24.02.2022 – 4 BN 8.22

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B4BN8.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2021 wird verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

3 Die ersten beiden Fragen beziehen sich auf die Auslegung und Anwendung des Landesentwicklungsplans und somit auf nicht revisibles Landesrecht. An dieser Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die bundesrechtliche Norm des § 1 Abs. 4 BauGB mit der Bezugnahme auf die Ziele der Raumordnung auch daran anknüpft. Denn Geltungsgrund der Bestimmungen des Landesentwicklungsplans bleibt weiterhin der Normensetzungsbefehl des Landesnormgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 - Buchholz 406.27 BBergG Nr. 3 Rn. 14 ff. und Beschluss vom 25. August 2021 - 4 B 3.21 - juris Rn. 5).

4 Auch mit dem Verweis auf eine Beeinträchtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Grundsatzrüge nicht dargetan. Die Rüge, die Auslegung von Landesrecht sei mit Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht, nicht vereinbar, führt nur dann auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, wenn die Beschwerde darlegt, dass der Bedeutungsgehalt der revisiblen bundesrechtlichen Maßstabsnorm seinerseits klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 6 B 29.20 - NVwZ-RR 2021, 207 Rn. 9 und vom 24. März 2021 - 4 BN 46.20 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das leistet die Beschwerde nicht.

5 Für die abschließende Frage nach einem bauleitplanerischen Bestandschutz im Anschluss an eine Bestätigung der Bezirksregierung, dass die Änderung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst sei, gilt Entsprechendes. Denn auch insoweit geht es um das Verständnis von Bestimmungen des nicht revisiblen Landesplanungsgesetzes.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.