Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2022
BVerwG Beschluss vom 09.02.2022 – 8 B 56.21
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:090222B8B56.21.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
2 Er war seit 1977 bis zu seiner Ausreise aus der DDR im Oktober 1989 bei dem VEB Werkzeugmaschinenfabrik U. G. als Abteilungsleiter beschäftigt. Im Januar 2015 beantragte er seine berufliche Rehabilitierung. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde im Dezember 2017 rechtskräftig. Im November 2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung für den Zeitraum vom 5. Mai bis zum 8. Oktober 1989. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Verpflichtung des Beklagten, ihn für den beantragten Zeitraum beruflich zu rehabilitieren. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - 3 C 40.09 - (BVerwGE 138, 36) ist nicht dargelegt. Der Kläger benennt nicht, wie es hierzu erforderlich wäre, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. So aber liegt der Fall hier. Das Beschwerdevorbringen bezeichnet keinen divergierenden Rechtssatz, sondern beschränkt sich darauf, dem Verwaltungsgericht eine unzureichende Berücksichtigung des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorzuhalten. Abgesehen davon geht das angegriffene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Begriff des Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG nicht nur eine politische Verfolgung, sondern darüber hinaus als deren Folge einen beruflichen Nachteil voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 40.09 - BVerwGE 138, 36 Rn. 14). Einen solchen beruflichen Nachteil hat das Verwaltungsgericht verneint.
4 2. Hinsichtlich der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor, legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen des Klägers darauf, die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nach Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels zu kritisieren.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.