Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2022

BVerwG Beschluss vom 06.01.2022 – 5 B 16.21

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:060122B5B16.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 2021 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 071,88 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4 Sie formuliert bereits keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern rügt lediglich in der Art der Begründung eines zugelassenen Rechtsmittels, die angegriffene Entscheidung sei mit der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass die Kürzung des von der Rehabilitationseinrichtung pauschal abgerechneten Pflegesatzes um 85,07 € pro Tag auf den in gemäß § 7 Abs. 7 Satz 7 der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO BW) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 22. November 2016 in diesen Fällen beihilfefähigen Höchstsatz noch im Rahmen des Ermessens des Dienstherrn stehe, was den besonderen Belastungen schwergradig pflegebedürftiger Beamter nicht gerecht werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die in § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO BW vorgesehene Höchstbetragsregelung, die keine Härtefallregelung enthalte, nicht deshalb von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt, weil in § 7 Abs. 7 Satz 4 bis 6 BVO BW die Möglichkeit der Einzelabrechnung vorgesehen sei. Die Gruppe schwerstbehinderter Beamter, zu denen der Kläger gehöre, werde durch die Pauschalierung über Gebühr belastet, weil dieser Gruppe regelmäßig Pflegesätze oberhalb der 200-€-Pauschale in Rechnung gestellt würden und ihnen zugleich auferlegt werde, mit den Rehabilitationseinrichtungen, auf die sie üblicherweise häufiger angewiesen seien als Durchschnittsbeamte, eine Vereinbarung über eine Einzelabrechnung zu treffen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Antragsformulare des Beklagten eine entsprechende Wahlmöglichkeit nur für die abrechnende Einrichtung selbst, nicht aber für den Beamten vorsähen und die Kürzungen nicht durch Eigenvorsorge kompensierbar, weil nicht versicherbar seien. Damit wirft die Beschwerde keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, sondern macht lediglich die unrichtige Anwendung dieser Vorschriften durch die Vorinstanz geltend. Auf eine (angeblich) unrichtige Rechtsanwendung kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht gestützt werden.

5 2. Auf einen Zulassungsgrund führt auch nicht das Argument der Beschwerde, die "Feststellung" des Verwaltungsgerichtshofs, Art. 33 Abs. 5 GG verlange die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lediglich insofern, als der Beamte in besonderen Belastungssituationen wie z.B. Krankheit nicht mit erheblichen, nicht mehr in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreitbaren finanziellen Aufwendungen belastet bleibe, berücksichtige nicht die Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (2 BvR 1053/98). Sollte die Beschwerde diesen Vortrag als Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verstehen wollen, würde sie den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) insofern ebenfalls nicht genügen. Denn sie zeigt - was erforderlich gewesen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.) - nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof damit von einem (abstrakten) Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre. Die zitierten, aus der Fürsorgepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen wörtlich denjenigen, die die Beschwerde der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entnommen hat. Soweit das Bundesverfassungsgericht daraus weiter folgert, der Dienstherr dürfe die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf vorhandene Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten, kann damit eine entscheidungserhebliche Abweichung schon deshalb nicht dargelegt werden, weil die Frage der Versicherbarkeit nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat gebunden ist, in beiden Vorinstanzen keine Rolle gespielt hat. Dass die Kürzungen nicht versicherbar seien, ist, soweit ersichtlich, vom Kläger erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.