Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2021
BVerwG Beschluss vom 16.02.2021 – 8 C 1.21
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:160221B8C1.21.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beigeladenen gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - BVerwG 8 C 23.19 - wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Senat den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör in seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch ihnen zu folgen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26).
3 Nach diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Rechts des Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht vor.
4 1. Auf das Vorbringen zu § 65 Abs. 2 und § 144 Abs. 6 VwGO ist der Senat in Randnummer 19 und 20 seines Urteils eingegangen. Dass er dabei der Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Begründung der Anhörungsrüge ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der Senat insoweit entscheidungserhebliches Vorbringen des Beigeladenen übergangen hätte.
5 Das angegriffene Urteil geht in Randnummer 19 namentlich auf das Argument des Beigeladenen ein, nach dem bisherigen Verfahrensverlauf habe bis zur ersten Revisionsentscheidung kein Anlass bestanden, sich durch einen Antrag auf Beiladung Gehör zu verschaffen. Im Hinblick darauf hat der Senat ausgeführt, dass einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen könne, wer es selbst versäumt habe, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der prozessrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen. Der Einwand, mit den Urteilserwägungen dazu würden die an den Beigeladenen zu stellenden Anforderungen überspannt, geht unzutreffend davon aus, dieser habe mit einer Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen im Revisionsverfahren nur bei einem entsprechenden Hinweis schon vor der Revisionsverhandlung rechnen müssen. Die Rüge, ein solcher Hinweis sei ausgeblieben, obwohl ein Beiladungsantrag ohne ihn nicht zumutbar habe gestellt werden können, legt ebenso wie das Vorbringen zu § 65 Abs. 2 VwGO lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht im ersten Revisionsverfahren dar, nicht aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im zweiten Verfahren.
6 2. Mit dem Vorbringen, das angegriffene Urteil gehe nicht ausdrücklich auf seinen Vortrag zur gewachsenen Bedeutung gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen nach dem Konzept der sog. Corporate Social Responsibility ein, zeigt der Beigeladene ebenfalls keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Dem angegriffenen Urteil liegt nach seiner Randnummer 20 gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Revisionsurteils vom 23. März 2016 zugrunde. Daraus ergibt sich, dass der Senat - anders als der Beigeladene - keine zum Wegfall der Bindungswirkung führende Änderung der Sach- und Rechtslage angenommen hat. Dies musste im Hinblick auf das von dem Beigeladenen erwähnte Konzept nicht gesondert ausgeführt werden.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.