Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2020
BVerwG Beschluss vom 03.06.2020 – 9 A 2.20
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:030620B9A2.20.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.
Gründe§
1 Die Verweisung beruht auf § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG. Es fehlt an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 VerkPBG, denn nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten ist der Antrag auf Linienbestimmung erst nach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG genannten Zeitpunkt gestellt worden. Sachlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO); dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 VwGO.
2 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.